Leitsatz (amtlich)
Die Verwendung der Bezeichnung "Bauernhofolympiade" für eine gewerbsmäßig für Firmen angebotene Veranstaltung, bei der auf einem Bauernhof mit dort typischer Weise vorhandenen Materialien und Gerätschaften (z. B. Heuballen, Hufeisen, Schubkarren) sportliche Wettkämpfe durchgeführt werden, begründet nicht die Gefahr von Verwechslungen mit den Olympischen Spielen und nutzt die Wertschätzung der Olympischen Spiele auch nicht in unlauterer Weise aus.
Normenkette
OlympSchG § 3 Abs. 2 Nr. 3
Verfahrensgang
LG München I (Aktenzeichen 33 O 16000/16) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 23.05.2017 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Gründe
I. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Unterlassung der Bezeichnung "Bauernhofolympiade" sowie Ersatz vorgerichtlicher Kosten.
Der Kläger ist die Dachorganisation des deutschen Sports. Er ist Rechtsnachfolger des Nationalen Olympischen Komitees für Deutschland und ihm obliegen alle Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten eines Nationalen Olympischen Komitees, wie sie ihm durch das Internationale Olympische Komitee und die Olympische Charta übertragen sind. Er vermarktet u. a. die Olympischen Ringe und die Olympischen Begriffe, indem er mit Unternehmen sog. Partnerverträge schließt, durch die die Unternehmen die Rechte zur Nutzung der Olympischen Ringe und/oder der Olympischen Begriffe gegen Zahlung einer Lizenzgebühr erhalten. Dabei verpflichtet sich der Kläger, auf die Exklusivität der Rechte zu achten und gegen Ambush-Marketing vorzugehen.
Die Beklagte betreibt eine Event-Agentur und organisiert insbesondere Firmenveranstaltungen zur Mitarbeitermotivation und zum Teambuilding. Unter dem Begriff "Bauernhofolympiade" veranstaltet sie auf einem Bauernhof mit den dort typischerweise vorhandenen Materialien und Gerätschaften (z. B. Heuballen, Hufeisen, Schubkarren etc.) sportliche Wettkämpfe als Teil der Gesamtveranstaltung (vgl. Anlage K 2).
Wegen der Verwendung der Bezeichnung "Bauernhofolympiade" für die von ihr angebotenen Events mahnte der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 20.04.2016 ab (Anlage K 3).
Nach Auffassung des Klägers verwendet die Beklagte, indem sie ihre Veranstaltung als "Bauernhofolympiade" bezeichnet, unberechtigterweise eine olympische Bezeichnung in der Werbung für Waren und Dienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 OlympSchG. Die Verwechslungsgefahr könne darin bestehen, dass ein gedankliches InVerbindung-Bringen mit den Olympischen Spielen oder der Olympischen Bewegung hergestellt werde. Jedenfalls finde eine Rufausbeutung seitens der Beklagten statt. Ziel der Verwendung des Begriffs "Bauernhofolympiade" sei es, die werbliche Kommunikation zu erleichtern und die Sogwirkung der olympischen Bezeichnung "Olympiade" auszunutzen. Die Beklagte wolle von dem guten Ruf der Olympischen Spiele als perfekt organisierter Sportveranstaltung profitieren.
Weiter verstoße die Verwendung der Bezeichnung "Bauernhofolympiade" für eine gewerbliche Veranstaltung auch gegen § 3 Abs. 2 Nr. 3 OlympSchG. Es reiche aus, dass der Durchschnittsverbraucher von einem Sponsorenverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten ausgehe oder wenn eine Rufausbeutung durch die Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung bzw. der Werbefunktion erfolge. Beides sei vorliegend der Fall.
Die Beklagte führt aus, ein Imagetransfer bzw. eine Rufausbeutung finde nicht statt, da sich die "Bauernhofolympiade" von den Olympischen Spielen dahingehend unterscheide, dass sie keine reine Sportwettkampf-Veranstaltung sei, sondern eine Kombination aus Tagung und Teambuilding-Maßnahme. Deswegen finde auch keine unlautere Ausnutzung der Wertschätzung der olympischen Bezeichnung "Olympiade" statt. Aufgrund der Verschiedenheit der "Bauernhofolympiade" von den Olympischen Spielen würden Dritte die Beklagte auch nicht für einen Sponsor bzw. einen Lizenznehmer der Klägerin halten.
Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 23.05.2017, auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, vollumfänglich abgewiesen.
Hiergegen wendet sich unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags der Kläger mit seiner Berufung. Er beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts München vom 23.05.2017, Aktenzeichen 33 O 16000/16, zu verurteilen, es zur Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Fall mehrfacher Zuwiderhandlungen bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Internet unter www.bauernhofolympiade.de die Veransta...