Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 30.11.2005; Aktenzeichen 21 O 24780/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 07.10.2009; Aktenzeichen I ZR 38/07)

 

Tenor

I. Auf die Berufungen beider Parteien wird das Teilurteil des LG München I vom 30.11.2005 - 21 O 24780/04 - abgeändert.

1. Die Beklagte wird verurteilt, in eine Abänderung der zwischen den Parteien geschlossenen Übersetzerverträge über die Werke mit dem Originaltitel T. von J. C. und THE. von B. C., jeweils vom 16./26.11.2001, dahingehend einzuwilligen, dass § 6 jeweils folgende Fassung erhält:

"§ 6

6.1. ... (bleibt unverändert)

6.2.1 Die Übersetzerin erhält zum Normseitenhonorar gem. Ziff. 6.1 eine Absatzvergütung i.H.v. 1,5 % des jeweiligen Nettoladenverkaufspreises (des um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten Ladenverkaufs-preises) für jedes verkaufte, bezahlte und nicht remittierte Exemplar. Elektronische Ausgaben werden in die Berechnung der Anzahl der verkauften, bezahlten und nicht remittierten Exemplare einbezogen.

6.2.2 Die Übersetzerin erhält des Weiteren eine Beteiligung von 10 % an den Nettoerlösen, die beim Verlag für die Einräumung von Nebenrechten (§ 4) eingehen, wenn und soweit die vergebenen Nebenrechte die Benutzung der von ihr gefertigten Übersetzung mit umfassen.

6.2.3 Das Normseitenhonorar nach Ziff. 6.1 ist auf die Absatzvergütung sowie ggf. noch auf die Beteiligung an den Nettoerlösen aus der Vergabe von Nebenrechten anzurechnen."

2. Im Übrigen werden die Klageanträge zu Ziff. I., Ziff. III Satz 1 und Ziff. IV abgewiesen.

II. Die weitergehenden Berufungen beider Parteien werden zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision zum BGH wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um die angemessene Vergütung für die Einräumung von Nutzungsrechten an zwei Übersetzungen.

Unter dem 16.11.2001 schlossen die Parteien zwei Verträge, mit welchen sich die Klägerin zur Übersetzung der Romane "T." von J. C. (Anlage K 1) und "The." von B. C. (Anlage K 2) verpflichtete. Die Klägerin übertrug die Werke auftragsgemäß ins Deutsche. Der Roman von J. C. ist im Mai 2003 unter dem Titel "A." (Anlage K 9) als Taschenbuch in dem zur Unternehmensgruppe der Beklagten gehörenden G. Verlag erschienen und wird zum Preis von 8,90 EUR vertrieben. Bis 30.3.2005 wurden 10.264 Exemplare verkauft. Der im Juli 2003 (wiederum im G. Verlag) erschienene Titel "Das..." von B. C. (Anlage K 11) wird für 8,50 EUR ebenfalls als Taschenbuch angeboten; er wurde bis zum 30.3.2005 insgesamt 4.943 mal verkauft. Hardcover- oder Lizenzausgaben der Werke kamen nicht auf den Markt. Auch eine Nebenrechtsverwertung fand bislang nicht statt.

§ 4 der Übersetzerverträge (Anlage K 1, K 2) sieht übereinstimmend vor:

Die Übersetzung wird zu dem Zwecke erstellt, den Verlag zu ihrer umfassenden und ausschließlichen Nutzung in allen sich bietenden Verwertungsarten in Stand zu setzen. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass diesem Zweck einer umfassenden und koordinierten Verwertung des Werks nur durch eine umfassende Einräumung der Nutzungsrechte für alle bekannten Nutzungsarten und Verwendungsformen gedient werden kann. Alle diese Nutzungsrechte sowie alle sonstigen aus dem Urheberrecht an dem Werk und seinen Bearbeitungen fließenden Rechte und Ansprüche werden dem Verlag deshalb räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkt zur gewerbsmäßigen Auswertung und treuhänderischen Verwaltung und Wahrnehmung eingeräumt ...

Zu den dem Verlag eingeräumten Nutzungsrechten rechnen insb. die folgenden Rechte, jeweils einschließlich des Rechts zur Aktualisierung, Änderung, Ergänzung, Kürzung, Zusammenfassung, zur Übersetzung in alle [Sprachen?] und Mundarten, sowie zur sonstigen Bearbeitung des Werkes oder seiner Teile unter Wahrung des Urheberpersönlichkeitsrechts der Übersetzerin:

4.1 In jeder Buchausgabe und körperlichen elektronischen Ausgabe auf Datenträgern, beispielsweise Diskette oder CD-ROM, in allen Auflagen ohne Stückzahlbegrenzung, auf allen Vertriebswegen.

Diese Rechte umfassen beispielsweise die Veranstaltung von Hardcover-, Taschenbuch-, Paperback-, Sonder-, Reprint- Schul-, Großdruck- oder (gekürzten) Digestausgaben, von Anthologien oder Gesamtausgaben oder Buchgemeinschaftsausgaben. Zu den Vertriebswegen rechnen beispielsweise der Sortimentshandel, die Buchgemeinschaft, Mail Order, das Internet oder Sondermärkte.

4.2 In jeder unkörperlichen elektronischen Ausgabe durch Online-Abruf und Widergabe des Werkes am Bildschirm eines nutzungsberechtigten Lesers, für beliebig viele Abrufe und Wiedergaben.

Diese Rechte umfassen die maschinenlesbare Erfassung und elektronische Speicherung des Werkes in einer Online-Datenbank, die der Verlag oder ein Dritter betreibt; weiterhin das öffentliche Angebot und die Bereithaltung des so gespeicherten Werkes oder von Werkteilen zum Online-Abruf; schließlich die Übermittlung (auch via Internet) des Werkes und dessen Wiedergabe am eigenen Bildschirm oder Les...

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