Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf Unterlassung der unlauteren Bewerbung eines Rabattangebotes
Leitsatz (amtlich)
1. Bei Preisnachlässen gehört zu den Bedingungen ihrer Inanspruchnahme im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG die Angabe darüber, welche Waren oder Warengruppen mit welchen Preisnachlässen erworben werden können.
2. Eine Werbung mit dem Slogan "25% Geburtstagsrabatt auf fast alles" und einem das Rabattangebot einschränkende Sternchenhinweis "Mit folgenden Einschränkungen: Gültig nur bei Neuaufträgen, ausgenommen bereits reduzierte Ware und alle Angebote aus unseren Prospekten, Anzeigen und Mailings" enthält wesentlichen Informationen vor, da dem angesprochenen Verbraucher, der bei einer Rabattwerbung auf "fast alles" erwartet, dass auch tatsächlich weite Teile des Warenangebots hierunter fallen, durch den einschränkenden Hinweis nicht vermittelt wird, welche Waren von der Rabattaktion ausgenommen sind.
3. Eine Information über die Beschränkung des Rabattangebots unter Hinweis auf die angegriffene Internetwerbung erst durch Mitarbeiter im Ladenlokal ist nicht rechtzeitig im Sinne von § 5a Abs. 2 Nr. 3 UWG.
Normenkette
TMG § 6 Abs. 1 Nr. 3; UWG §§ 3, 5a Abs. 2 S. 1, Abs. 3 Nr. 1, Abs. 5
Verfahrensgang
LG Augsburg (Urteil vom 26.01.2016; Aktenzeichen 1 HK O 2420/16) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 26.01.2016, Az. 1 HK O 2420/16, abgeändert wie folgt:
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten, zu vollstrecken an den Geschäftsführern der Komplementär-GmbH der Beklagten, zu unterlassen, in Prospekten und/oder auf sonstigen Werbeträgern zu Zwecken des Wettbewerbs Waren von einem Rabattangebot auszuschließen, die für den Endverbraucher nicht eindeutig bestimmbar sind, wenn dies mit dem Hinweis "Ausgenommen alle Angebote aus unseren Prospekten, Anzeigen und Mailings" und wie aus der Anlage K 1 ersichtlich geschieht.
II. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 220,- EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.04.2016 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der in erster Instanz angefallenen Kosten zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. und beschlossen:
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf EUR 20.000.- festgesetzt.
Gründe
I. Dem Verfahren liegt eine wettbewerbsrechtliche Streitigkeit zwischen den Parteien zugrunde.
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der satzungsgemäß unter anderem den Zweck verfolgt, die gewerblichen Interessen seiner Mitglieder zu fördern und diesbezüglich auch unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen.
Die Beklagte betreibt mehrere Einrichtungshäuser.
Mit Urteil vom 26.01.2017 hat das Landgericht die Klage des Klägers, darauf gerichtet,
1. es der Beklagten bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zu verbieten, in Prospekten und/oder auf sonstigen Werbeträgern zu Zwecken des Wettbewerbs Waren von einem Rabattangebot auszuschließen, die für den Endverbraucher nicht eindeutig bestimmbar sind, wenn dies mit dem Hinweis "Ausgenommen alle Angebote aus unseren Prospekten, Anzeigen und Mailings" und wie aus der Anlage K 1 ersichtlich geschieht,
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger [eine Auslagenpauschale für die Abmahnung vom 23.03.2016, Anl. K 2, in Höhe von] 220,- EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.04.2016 zu zahlen,
abgewiesen. Zur Begründung ist im Ersturteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, ausgeführt:
Dem - prozessführungsbefugten und aktivlegitimierten - Kläger stehe der geltend gemachte wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch mangels Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 3, 5a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 UWG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG analog nicht zu. Die Kundgabe eines Preisnachlasses von 25% auf den gesamten Einkauf stelle sich zwar als eine wesentliche Information für den angesprochenen Verbraucher dar. Die streitgegenständlichen Werbeaussagen seien jedoch nicht wettbewerbswidrig, weil in dem in der Werbung angebrachten Hinweis "(S2) Mit folgenden Einschränkungen: Gültig nur bei Neuaufträgen, ausgenommen bereits reduzierte Ware und alle Angebote aus unseren Prospekten, Anzeigen und Mailings" (vgl. Anl. K 1, S. 4) hinreichend klar und verständlich zum Ausdruck gebracht werde, welche Artikel nicht unter den Preisnachlass fielen. Kunden der Beklagten, die Prospekte erhalten, eine Anzeige in der Zeitung zur Kenntnis genommen oder auch den Newsletter der Beklagten abonniert hätten, wüssten genau, dass der Rabatt auf diese Produkte nicht zum Tragen komme. Derjenige Teil des Publikums, dem diese Informationen nicht zuteil geworden seien, benötige für den Ausschluss vom 25%-igen Geburtstagsrabatt keine Konkretisierung im negativen Sinne, weil ...