Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 18.05.2004; Aktenzeichen 23 O 5920/03)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 24.01.2007; Aktenzeichen IV ZR 84/05)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des LG München I vom 18.5.2004 aufgehoben.

II. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das LG München I zurückverwiesen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Der Kläger macht gegen die beklagte Versicherung restliche Ansprüche aus einem Brandschaden geltend. Die Parteien streiten insb. darüber, ob dem Kläger die über den Zeitwert hinausgehende Neuwertspitze zusteht, sowie über die Höhe des Zeitwertes. Im Übrigen wird wegen des dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Sachverhaltes gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die Feststellungen des angefochtenen Endurteils des LG München I Bezug genommen.

Das LG hat die Klage ohne Beweisaufnahme abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf die geltend gemachte sog. Neuwertspitze, da er den Wiederaufbau der beschädigten Gebäude nicht betreibe und noch nicht einmal beabsichtige. Auf die gem. § 11 AFB ermittelten Reparaturkosten habe der Versicherungsnehmer nur dann den vollen Anspruch, wenn er die Wiederherstellung der beschädigten Gebäude in bestimmter Art und Weise sicherstelle. Tue er dies - wie hier - nicht, so erhalte er die Entschädigung nur bis zur Höhe des sog. Zeitwertschadens (§ 11 Nr. 5 S. 1 AFB), der bei beschädigten Sachen nach § 11 Nr. 5 Abs. 2 AFB festgestellt werde, wonach die Kosten einer Reparatur zum Zeitwert um den Betrag zu kürzen sind, um den durch die Reparatur der Zeitwert der Sache ggü. dem Zeitwert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls erhöht würde. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift gelte für Totalschäden und Reparaturschäden gleichermaßen, dass die Neuwertspitze nur dann erstattet wird, wenn die beschädigte oder zerstörte Sache wiederhergestellt wird. Nur so könne ein weiterer Anreiz für fingierte Versicherungsfälle vermieden werden. Der Zeitwertschaden sei aber der von der Beklagten vorgenommenen Berechnung folgend bereits ersetzt worden. Zwar habe der Kläger auch gerügt, dass im als Anlage B 2 vorgelegten gemeinsamen Gutachten der Zeitwertschaden deshalb falsch (zu niedrig) berechnet worden sei, weil bei der Ermittlung des Zeitwertes am Schadenstag eine durchschnittliche Entwertungsquote von 31 % für alle Gebäudeteile zugrunde gelegt wurde, obwohl richtigerweise eine Entwertungsquote von 15 % für lediglich die vom Brand betroffenen Gebäude hätte angesetzt werden müssen. Die Klagepartei habe aber nicht - hilfsweise für den Fall, dass das Gericht den Wiederherstellungsvorbehalt für anwendbar hält - dargetan, dass und ggf. in welcher konkreter anderer Höhe der Zeitwertschaden festzusetzen sei. Nur bei einem substantiiert behauptet höheren als dem im Gutachten ermittelten Zeitwertschaden wäre die Klageforderung zumindest zum Teil schlüssig gemacht worden. Auf die Frage der Verbindlichkeit bzw. Unverbindlichkeit des gemeinsamen Gutachten käme es mangels Entscheidungserheblichkeit nicht mehr an. Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger. Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen.

Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Urteils des LG München I vom 18.5.2004 zu verurteilen, an ihn 261.354,79 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. 4 % für die Zeit vom 20.9.1999 bis zum 17.8.2000 sowie i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 18.8.2000 zu bezahlen, hilfsweise, das Urteil des LG München I vom 18.5.2004 aufzuheben und zur erneuten Entscheidung an das LG München zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das Ersturteil.

Ergänzend wird auf die Schriftsätze der Parteien, die vorgelegten Unterlagen, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.12.2004 und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. Eine Beweisaufnahme vor dem Senat hat nicht stattgefunden.

In der Sitzung vom 14.12.2004 haben beide Parteien ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt.

II. Die zulässige Berufung der Klagepartei ist hinsichtlich der Hilfsbegründung begründet. Das angefochtene Urteil leidet an einem wesentlichen Verfahrensmangel, welcher gem. § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu der von der Klagepartei beantragten Aufhebung und Zurückverweisung führt.

1. Das LG hat zunächst zutreffend festgestellt, dass dem Kläger ein Anspruch auf die Neuwertspitze nicht zusteht. Insoweit wird auf die Entscheidungsgründe des angefochten Endurteils (S. 6-12) Bezug genommen. Die Berufungsbegründung rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Neuwertversicherung ist eine zulässige Form der Schadensversicherung, deren Besonderheit ggü. der Zeitwertversicherung nur darin besteht, dass bei ihr auch der Schaden wieder ausgeglichen wird, der dem Versicherungsnehmer dadurch entsteht, dass er einen höheren Betrag als den Zeitwert auf...

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