Verfahrensgang
LG München II (Entscheidung vom 24.08.1983; Aktenzeichen 13 O 5315/79) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts München II vom 24. August 1983 abgeändert und neu gefaßt wie folgt:
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger DM 6.000,-- (m. W. Deutsche Mark sechstausend) nebst 4 % Zinsen hieraus seit 21.12.1979 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger jeglichen Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 29. Juni 1978 zu ersetzen, bezüglich des materiellen Schadens jedoch nur, soweit die Ansprüche nicht auf den Freistaat Bayern übergegangen sind; die Zweitbeklagte haftet nur im Rahmen der Deckungssumme des Versicherungsvertrages.
3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kosten des ersten Rechtszuges werden gegeneinander aufgehoben.
II. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten fünf Dreizehntel, der Kläger acht Dreizehntel.
IV. Der Wert der Beschwer des Klägers beträgt 8.000,-- DM, der Wert der Beschwer der Beklagten 5.000,-- DM.
V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Am 29. Juni 1978 gegen 15.05 Uhr fuhr die Erstbeklagte mit dem Pkw von J. E., der bei der Zweitbeklagten pflichtversichert ist, auf der B. in P. von hinten kommend auf den Pkw Renault 12 TL des Klägers auf. Der am 15.1.1943 geborene Kläger, Realschullehrer für die Fächer Deutsch, Geschichte und Sozialkunde, der am Steuer seines Fahrzeugs saß, erlitt dabei ein Halswirbelsäulen-Schleudertrauma.
Die volle Haftung der Beklagten steht zwischen den Parteien außer Streit. Hingegen streiten die Parteien im wesentlichen über die Höhe eines angemessenen Schmerzensgeldes, nachdem die Zweitbeklagte insoweit vorprozessual an den Kläger 1.000,-- DM bezahlt hat.
Der Kläger behauptet, er habe bei dem Unfall ein schweres HWS-Schleudertrauma, eine Bandscheibenschädigung bei C 7 und eine schwere Basilaris-Insuffizienz (Durchblutungsstörung im Bereich der Nackenschlagader) davongetragen mit der Folge fortdauernder Beeinträchtigungen seiner Merk- und Konzentrationsfähigkeit und immer wieder auftretender heftiger Kopfschmerzen; er sei infolge der Unfallverletzungen psychisch labil geworden, insbesondere sei er psychomotorisch unruhig und leicht reizbar geworden; auch leide er an Schlafstörungen und Sehstörungen. Im Nackenbereich leide er immer noch unter Bewegungseinschränkungen und Schmerzen. Er sei auf Dauer in seiner Erwerbsfähigkeit erheblich gemindert. Bezüglich des Schmerzensgeldes stellte der Kläger die Höhe in das Ermessen des Gerichts, meinte aber, angemessen seien mindestens 15.000,-- DM abzüglich der bereits bezahlten 1.000,-- DM.
Wegen der Unsicherheit der Prognosen über den weiteren Heilungsverlauf verlangt der Kläger die Feststellung, daß die Beklagten ihm samtverbindlich jedweden Schaden aus dem Verkehrsunfall - die Zweitbeklagte im Rahmen der Deckungssumme - zu ersetzen haben, soweit Ansprüche nicht auf seinen Dienstherrn, den Freistaat Bayern, übergegangen sind.
Die Beklagten behaupten, der Kläger habe beim Unfall nur ein leichtes HWS-Schleudertrauma erlitten; der völligen Ausheilung stehe nichts im Wege; ein Dauerschaden sei nicht eingetreten; es bestehe der Verdacht der Simulation bzw. Aggravation. Da nur ein geringer Sachschaden am Heck des Pkw des Klägers entstanden sei, könne der Aufprall des von der Erstbeklagten gesteuerten Fahrzeugs nicht so heftig gewesen sein, daß dadurch die vom Kläger behaupteten Gesundheitsschäden entstanden sein könnten.
Selbst wenn man aber die Behauptungen des Klägers als richtig unterstelle, sei allenfalls ein Schmerzensgeld von 5.000,-- bis 6.000,-- DM angemessen.
Das Landgericht München II hat nach Durchführung einer umfangreichen Beweisaufnahme (Aussagen der behandelnden Ärzte und mehrere fachärztliche Gutachten) mit Endurteil vom 24.8.1983 (Bl. 211/222 d. A.) dem Kläger ein weiteres Schmerzensgeld von 3.000,-- DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit 21.12.1979 (Klagezustellung) zugesprochen und die Klage im übrigen abgewiesen.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er ein weiteres angemessenes Schmerzensgeld (mindestens weitere 11.000,-- DM) verlangt und seinen vom Landgericht abgewiesenen Feststellungsantrag weiterverfolgt.
Die Beklagten beantragen, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Von der Darstellung weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung (§§ 511, 511 a, 516, 518, 519 ZPO) des Klägers hat zum Teil Erfolg.
I.
1. Die Beklagten sind dem Kläger gesamtschuldnerisch zum vollen Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens aus dem Verkehrsunfall vom 29.6.1978 verpflichtet, weil die Erstbeklagte als Fahrerin des bei der Zweitbeklagten pflichtversicherten Pkw ... schuldhaft auf das Fahrzeug des Klägers aufgefahren ist und der Unfall für den Kläger unvermeidbar war, §§ 823 Abs. 1 BGB, 823 Abs. 2 BGB i...