Verfahrensgang
LG München I (Entscheidung vom 05.11.2009; Aktenzeichen 22 O 22737/08) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten zu 1) wird das Teil-Endurteil des Landgerichts München I vom 5.11.2009 wie folgt abgeändert und neu gefasst:
1. Ziffer 1. endet mit "... zu bezahlen." und der Zug-um-Zug-Zusatz dort entfällt.
2. Zwischen Ziffer 3. und 4. wird neu eingefügt folgende Ziffer:
"3. a)
Die Verurteilung gemäß den Ziffern 1. bis 3. erfolgt Zug-um-Zug gegen Übertragung der von der Klägerin am11.5.2004 gezeichneten Beteiligung an der Film- und Entertainment V. Medienfonds 4 GmbH & Co. KG im Nennwert von 25.000,-- € an die Beklagte zu 1)."
3. Ziffer 4. endet mit "... zu bezahlen." und der Zug-um-Zug-Zusatz dort entfällt.
4. Zwischen Ziffern 6. und 7. wird neu einfügt folgende Ziffer:
"6. a)
Die Verurteilung gemäß den Ziffern 4. bis 6. erfolgt Zug um Zug gegen Übertragung der vom Kläger zu 2) am 3.5.2004 gezeichneten Beteiligung an der Film- und Entertainment V. Medienfonds 4 GmbH & Co. KG im Nennwert von 25.000,-- € an die Beklagte zu 1)." II. Im Übrigen werden die Berufungen zurückgewiesen.
III. Die Beklagte zu 1) trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte zu 1) kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Kläger verlangen von der Beklagten zu 1) Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung und aus uneigentlicher Prospekthaftung.
Die Klägerin zu 1) beteiligte sich am 11.5.2004 mit 25.000,-- € nebst 5 % Agio an der Film- und Entertainment V. Medienfonds 4 GmbH & Co. KG (nachfolgend V. 4 genannt, Anlage K 1.1). Der Beteiligung lag der Prospekt Anlage BB 1 zugrunde. Zum Inhalt der Beteiligung wird auf diese Anlage Bezug genommen.
Der Kläger zu 2) beteiligte sich am 3.5.2004 mit 25.000,-- nebst 5 % Agio an der Filmund Entertainment V. Medienfonds 4 GmbH & Co. KG (nachfolgend V. 4 genannt, Anlage K 1.2). Der Beteiligung lag der Prospekt Anlage BB 1 zugrunde. Zum Inhalt der Beteiligung wird auf diese Anlage Bezug genommen.
Der Senat nimmt im Übrigen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts München I vom 5.11.2009 Bezug.
Das Landgericht hat den Klagen gegen die Beklagte zu 1) zum überwiegenden Teil stattgegeben und die Beklagte zu 1) jeweils verurteilt, das von den Klägern gezahlte Kapital Zug um Zug gegen Übertragung sämtlicher Rechtspositionen der Kläger aus deren gezeichneten Beteiligungen an V. 4 an die Kläger zu bezahlen. Darüber hinaus hat es die Beklagte zu 1) verurteilt, die Kläger von allen Verbindlichkeiten bezüglich der von den Klägern bei der H. bank AG aufgenommenen Darlehens freizustellen. Außerdem hat es festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, die Kläger von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die unmittelbar oder mittelbar aus den von den Klägern am 6.5.2004 gezeichneten Beteiligungen am V. 4 resultieren. Im Übrigen hat es die Klage gegen die Beklagte zu 1) abgewiesen.
Das Landgericht hat insbesondere ausgeführt, dass zwischen den Klägern und der Beklagten zu 1) ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen sei. Die Beklagte zu 1) habe die Kläger schuldhaft nicht darüber aufgeklärt, dass sie eine erhebliche Innenprovision erhalten habe. Die Ausführungen im Prospekt hierzu seien nicht ausreichend, da für den Anleger nicht konkret erkennbar gewesen sei, in welcher Höhe die Beklagte zu 1) tatsächlich eine Provision erhalten habe.
Die Beklagte zu 1) hat ergänzend ausgeführt (Bl. 414), dass den Klägern ein sogenannter Vermögensanlage-Bogen mit einer "Einverständniserklärung" mit folgendem Inhalt vorgelegt worden sei:
"Einverständniserklärung: (...) Der Bank können im Zusammenhang mit der Abwicklung von Wertpapiergeschäften Geldzahlungen oder geldwerte Vorteile (z.B. Vermittlungsprovisionen wie Vertriebs- und Vertriebsfolgeprovision) durch Dritte gewährt werden." Mit ihrer Berufung wendet sich die Beklagte zu 1) gegen das Urteil. Sie verfolgt ihr ursprüngliches Ziel, eine Zurückweisung der Klage insgesamt zu erreichen, weiter.
Die Kläger begehren mit ihrer Berufung eine Verurteilung Zug um Zug gegen die Abgabe eines Angebots der Kläger gegenüber der Beklagten zu 1) auf Übertragung der von den Klägern gezeichneten Beteiligungen sowie Abtretung aller Rechte aus der jeweiligen Beteiligung an die Beklagte zu 1). Darüber hinaus möchten sie die Feststellung des Annahmeverzugs erreichen.
Die Beklagte zu 1) hat beantragt,
das Urteil des Landgerichts München I vom 5. November 2009, Az. 22 O 22737/08, abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Kläger haben beantragt,
die Berufungsklägerin und Beklagte zu 1) über das erstinstanzliche Urteil hinaus wie folgt zu verurteilen:
4. Die Verurteilung gemäß den Anträgen zu 1) erfolgt Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots der Klägerin zu...