Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 26.05.2014; Aktenzeichen 15 HK O 12533/12) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG München I vom 26.05.2014, Az. 15 HK O 12533/12, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil und das landgerichtliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt von ihrem ehemaligen Geschäftsführer Schadensersatz aus eigenem und abgetretenem Recht wegen behaupteter Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Kauf- und Übertragungsvertrages vom 29.06.2007 u.a. von Geschäftsanteilen ihrer 100%igen Tochter, der A. Verlag GmbH, die diese an der C. T. GmbH & Co. KG hielt, an M. D GmbH & Co. KG (im Folgenden: M. D).
Der A. e.V. ist alleiniger Gesellschafter der Klägerin. Mit diesem hatte der Beklagte am 14.08.1999 einen Dienstvertrag als "Leitender Angestellter" und "Mitglied der Geschäftsführung" abgeschlossen (vgl. Anlage K 1, Nachträge: Anlagen K 2, K 3), der am 30.07.2009 endete und in dem dem Beklagten u.a. die Leitung des Geschäftsbereichs "Verlag" übertragen worden war (vgl. Anlage K 3). Der Beklagte war im Zeitraum vom 05.11.1999 bis 06.09.2007 als einer von mehreren Geschäftsführern der Klägerin bestellt. Im Zeitraum 13.12.1999 bis 06.09.2007 war er zugleich Mitglied des Aufsichtsrats der A. Verlag GmbH, deren Geschäftsführer Dr. U. und Dr. H. waren. Die A. Verlag GmbH hielt im Frühjahr 2007 sämtliche Gesellschaftsanteile an der C. T. Verwaltungs GmbH sowie - unmittelbar als Kommanditistin bzw. mittelbar über die C. T. Verwaltungs GmbH als Komplementärin - sämtliche Gesellschaftsanteile an der C. T. GmbH & Co. KG. Zur Konzernstruktur vgl. die graphische Darstellung Bl. 67 d.A.. Ergänzend wird auf die Satzung und Geschäftsordnung des A. e.V. (vgl. Anlagen K 6, K 7), die Satzung und Geschäftsordnung der Klägerin (vgl. Anlagen K 8, K 10) und den Gesellschaftsvertrag sowie die Geschäftsordnung der A. Verlag GmbH (vgl. Anlagen K 11, K 12) verwiesen. Im vorliegend maßgeblichen Zeitraum bestand zwischen der A. Verlag GmbH und der Klägerin ein Gewinnabführungsvertrag gem. § 291 Abs. 1 S. 1 2. Alt. AktG (vgl. Anlage K 71).
Mit streitgegenständlichem Vertrag vom 29.06.2007 wurden die Geschäftsanteile der A. Verlag GmbH an der C. T. GmbH, ihre Kommanditbeteiligung an der C. T. GmbH & Co. KG, die kartografische Datenbank (D-20 Datenbank) sowie die Ansprüche und Rechte aus zwei vom A. Verlag und der Klägerin der C. T. GmbH & Co. KG (im Folgenden zusammen: "C. T.") gewährte Darlehen (Darlehen I und Darlehen II) an M. veräußert, vgl. zum Inhalt des Vertrags Anlage K 34.
Wirtschaftlicher Hintergrund dieses Vertrags war ein im Frühjahr 2007 bestehender erheblicher Refinanzierungsbedarf der C. T. Die Klägerin hatte der C. T. ein Darlehen in Höhe von 8 Mio. Euro gewährt, das am 31.03.2007 auslief (Darlehen I). Die A. Verlag GmbH hatte ein Darlehen in Höhe von 9 Mio. Euro ausgereicht, das frühestens zum 01.12.2010 zur Rückzahlung fällig wurde (Darlehen II), für das die A. Verlag GmbH in Höhe von 7 Mio. Euro befristet bis zum 31.03.2007 einen Rangrücktritt erklärt hatte. Darüber hinaus war die C. T. in das zentrale Cashmanagement des A. einbezogen. Zum Zeitpunkt des Verkaufs bestand ein Saldo auf dem geführten Verrechnungskonto in Höhe von 2,075 Mio. Euro zugunsten des A. e.V. Eine langfristige Prolongation des Darlehens I und eine Umwandlung des Darlehens II in Eigenkapital kam für das Präsidium des A. e.V. und den Aufsichtsrat der Klägerin Ende März 2007 nicht in Betracht. Das Präsidum des A. e.V. und der Aufsichtsrat der Klägerin sowie der Aufsichtsrat der A. Verlag GmbH stimmten dem vom Beklagten vorgeschlagenen dreimonatigen Moratorium und der Vorbereitung des Verkaufs von C. T. einschließlich der ausgereichten Darlehen und der D-20 Datenbank zu. Im Mai 2007 stimmte der Verwaltungsrat des A. e.V. einem Verkauf von C. T. bis 30.06.2007 zu. Es meldeten sich im sog. Bieterverfahren u.a. die Firmen M. D. und die Au. AG, mit denen in der Folgezeit Verkaufsverhandlungen geführt wurden. Verhandlungsführer mit M. D. waren der Beklagte und Herr Dr. U. (Geschäftsführer der A. Verlag GmbH). Die Verhandlungen mit Au. AG wurden durch Herrn W. (Geschäftsführer der Klägerin) und Herr Dr. H. (Geschäftsführer der A. Verlag GmbH) geführt.
Gegenstand der Verkaufsverhandlungen mit M. D. ab Anfang Juni 2007 und der jeweiligen Vertragsentwürfe waren hierbei u.a. die "Verteilung der Restrukturierungskosten" sowie die "Beteiligung" am erwarteten Verlust der C. T. zum Verkaufsstichtag (vgl. Anlagen K 15 bis K 18). Zur "A. "-intern geschätzten und diskutierten Höhe der Restrukturierungskosten vgl. Anlagen K 19, K 20.
In der auß...