Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückzahlung von Ausschüttungen

 

Normenkette

HGB § 171 Abs. 2, § 172 Abs. 4

 

Verfahrensgang

OLG München (Urteil vom 29.08.2018; Aktenzeichen 21 U 3749/18)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 21.07.2020; Aktenzeichen II ZR 175/19)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 29.08.2018, Az. 2 O 3148/17, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt in seiner Funktion als Insolvenzverwalter von der Beklagten als Kommanditistin der Insolvenzschuldnerin die Rückzahlung von Ausschüttungen, die erfolgt sind, während die Kapitalanteile unter den Betrag der Einlage herabgemindert waren.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter der FHH Fonds Nr. 16 MS "A." - MS "An." GmbH & Co. Containerschiff KG. Der Fonds wurde am 19.03.2003 gegründet und im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg eingetragen. Am 21.02.2013 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Fonds eröffnet.

Zum 09.05.2019 gab es im Rang § 38 festgestellte Forderungen in Höhe von 5.875.316,49 Euro, zusammen mit dem Rang § 39 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 5 insgesamt 7.274.159,75 Euro, vgl. Anlage BK 3. Unter der Ranglistennummer 36 besteht eine Forderung der H. N.bank über 5.294.519,85, vgl. Anlage BK 6.

Die Insolvenzmasse betrug am 09.05.2019 4.929.859,91 Euro und 4.291,07 USD. Zum 07.06.2019 beträgt der Stand 4.945.600,51 Euro, Anlage BK 7. Das USDKonto wurde aufgelöst.

Die Beklagte ist mit einer Einlage von 50.000 Euro an der Schuldnerin beteiligt und mit einer entsprechenden Hafteinlage als Kommanditistin im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg eingetragen. Sie hat insgesamt 18.500 Euro nicht durch Vermögenseinlagen gedeckte Ausschüttungen erhalten. 7.500 Euro wurden bereits zurückgeführt, den restlichen Betrag in Höhe von 11.000 Euro verlangt der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit von der Beklagten zurück.

Der Kläger ist der Ansicht, dass er von der Beklagten die Ausschüttungen in der geltend gemachten Höhe zurückverlangen kann. Die Beklagte hingegen sieht einen Anspruch nicht für gegeben, insbesondere weil bereits ein Masseübererlös von mehr als 1 Mio Euro vorliege.

Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen, § 540 ZPO.

Das Landgericht erachtete die Klage als begründet und erkannte deshalb, dass auf den form- und fristgerecht erhobenen Einspruch der Beklagten das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten sei. Zur Begründung führte das Erstgericht u.a. aus, dass der Kläger die Gläubigerforderungen hinreichend dargetan habe und eine Masseunterdeckung vorliege.

Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Kläger die geltend gemachte Klageforderung schon nicht substantiiert dargelegt habe. Die hier vom Kläger vorgelegte Eigentabelle und die Tabellenstatistik (§ 175 InsO) genüge insoweit nicht. Erforderlich sei vielmehr, dass die gerichtliche Tabelle nach § 178 InsO vorgelegt werde. Die Beklagte bestreitet, dass der vorgelegte Eigenbeleg den Sachstand der Insolvenzmasse korrekt widerspiegle. Sie bestreitet auch, dass der mitgeteilte Kontostand auf einer ordnungsgemäßen Abrechnung beruht, in dem keine Abzüge gemäß §§ 54, 55 InsO vorgenommen worden sind. Die Einlage der Kommanditisten dürfe nämlich zur Tilgung von Verfahrenskosten und Masseverbindlichkeiten nicht eingesetzt werden. Vorzutragen sei vom Kläger der Kontostand zur Sondermasse § 38 InsO. Im Übrigen könnten die festgestellten Forderungen inzwischen aus der Masse bedient werden. Insoweit erhebt die Beklagte die Einrede der Erfüllung.

Die Beklagte beantragte in der Berufung:

Das Urteil des Landgerichts München II vom 29.08.2018, zugestellt am 28.09.2018, Az. 2 O 3148/17 wird aufgehoben und abgeändert wie folgt:

"Das Versäumnisurteil des Landgerichts München II vom 07.03.2018, Az. 2 O 3148/17 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen."

Hilfsweise wird beantragt, das angefochtene Urteil des Landgerichts München II vom 29.08.2018, zugestellt am 28.09.2018, Az. 2 O 3148/17 aufzuheben und die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht München II zurückzuverweisen.

Der Kläger beantragte,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und führt aus, dass er seiner Substantiierungslast ausreichend nachgekommen sei. Der Kläger habe durch Vorlage der Tabellen und Statistiken hinreichend dargelegt, dass Gesellschaftsverbindlichkeiten in Höhe der Einlageforderung gegeben sind, die aus dem Vermögen der Schuldnerin nicht gedeckt werden könnten. Die Auffassung der Beklagten, dass ihre Einlage zur Tilgung von Verfahrenskosten und Masseverbindli...

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