Leitsatz (amtlich)

Eine Klausel in einem Vertrag über Mobilfunkdienstleistungen, die zum Gegenstand hat, dass nach Verbrauch des jeweils im Tarif enthaltenen Inklusiv-Datenvolumens pro Abrechnungszeitraum höchstens dreimal automatisch weitere 100 MB zum Preis von 2 EUR in Anspruch genommen werden können, unterliegt gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht der Inhaltskontrolle.

 

Normenkette

BGB § 307

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 11.02.2016; Aktenzeichen 12 O 13022/15)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 05.10.2017; Aktenzeichen III ZR 56/17)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG München I vom 11.2.2016 dahin abgeändert, dass es wie folgt lautet:

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollstrecken an den Geschäftsführern bzw. Vorstandsmitgliedern ihrer Gesellschafter, zu unterlassen,

a) in Bezug auf mit Verbrauchern geschlossenen Verträgen über Mobilfunkdienstleistungen, die nachfolgende oder eine inhaltsgleiche Klausel als Allgemeine Geschäftsbedingung einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmung bei der Abwicklung derartiger Verträge zu berufen:

Wird das maximale zusätzliche Datenautomatik-Volumen von 3 × 100 MB in drei aufeinanderfolgenden Abrechnungszeiträumen überschritten, erfolgt automatisch unmittelbar nach Verbrauch des letzten 100 MB Datenvolumens eine Erweiterung des im Tarif enthaltenen monatlichen Datenvolumens um das jeweils angegebene Upgrade-Volumen (500 MB in den Tarifen ... Blue Basic,... Blue Select,... All-in S, M (jeweils auch Flex- bzw. Professional) sowie 1 GB in den Tarifen ... All-in L, XL, Premium (jeweils auch Flex- bzw. Professional) für die weitere Vertragslaufzeit (Upgrade). Durch das Upgrade erhöht sich die monatliche Grundgebühr des gewählten Tarifs um EUR 5. Der Kunde kann dem Upgrade widersprechen oder jederzeit die Rückstufung zum ursprünglichen im Tarif enthaltenen Datenvolumen zum nächsten Abrechnungsmonat verlangen (Downgrade). Der Kunde wird per SMS über jede Datenvolumen-Erweiterung und jedes Upgrade sowie die Möglichkeit, dem Upgrade zu widersprechen, informiert.

und/oder

b) gegenüber Verbrauchern im Rahmen eines Mobilfunkvertrages - sofern in drei aufeinanderfolgenden Abrechnungszeiträumen jeweils dreimal ein Überschreiten eines bestimmten Datenvolumens erfolgt ist - den Mobilfunktarif automatisch zu ändern und hierfür ein höheres monatliches Entgelt zu verlangen, wenn der Bestellprozess des Mobilfunkvertrages, wie in Anlage K 1 wiedergegeben, gestaltet ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 200 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 6.8.2015 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug werden gegeneinander aufgehoben.

III. Dieses Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger, der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände - Verbraucherzentrale Bundesverband e.V., ist in die Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG eingetragen.

Die Beklagte bietet - auch Verbrauchern - Mobilfunkdienstleistungen einschließlich der mobilen Nutzung des Internets in verschiedenen Vertragsgestaltungen an. Die darin angebotenen, im Hinblick auf die mobile Internetnutzung unterschiedlichen DatenvolumenPakete beinhalten jeweils eine so genannte "Datenautomatik". Bei dieser berechnet die Beklagte nach Verbrauch des jeweils im Tarif enthaltenen Inklusiv-Datenvolumens automatisch weitere 100 MB zum Preis von 2 EUR. Diese Erweiterung des zur Verfügung gestellten Datenvolumens erfolgt pro Abrechnungszeitraum höchstens dreimal; überschreitet der Verbraucher auch dieses Datenvolumen, so reduziert die Beklagte die Übertragungsgeschwindigkeit auf bis 32 Kbit/s.

Die Preisliste der Beklagten enthielt insoweit folgende Regelungen:

Bestandteil des jeweiligen Tarifs ist folgende Datenautomatik: Nach Verbrauch des im Tarif enthaltenen Datenvolumens, wird dieses automatisch bis zu 3x pro Abrechnungszeitraum um jeweils 100 MB erweitert. Pro angefangene 100 MB Datenvolumen-Erweiterung fallen weitere Kosten von EUR 2 an. Wird das maximale zusätzliche Datenautomatik-Volumen von 3 × 100 MB in drei aufeinanderfolgenden Abrechnungszeiträumen überschritten, erfolgt automatisch unmittelbar nach Verbrauch des letzten 100 MB Datenvolumens eine Erweiterung des im Tarif enthaltenen monatlichen Datenvolumens um das jeweils angegebene Upgrade-Volumen (500 MB in den Tarifen ... Blue Basic,... Blue Select,... All-in S, M (jeweils auch...

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