Entscheidungsstichwort (Thema)
Anaphylaktischer Schock eines Pferdes nach der Injektionsbehandlung mit verschiedenen homöopathischen Mitteln
Normenkette
BGB § 185 Abs. 2, § 280 Abs. 1 S. 2; ZPO §§ 97, 348a Abs. 3, § 538 Abs. 2 Nr. 1, § 708 Nr. 10, § 711
Verfahrensgang
LG München II (Urteil vom 10.01.2019; Aktenzeichen 9 O 2194/12) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 10.01.2019, Az. 9 O 2194/12, wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist ebenso wie das in Ziffer 1. genannte Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Auf die tatsächlichen Feststellungen des Endurteils des Landgerichts München II vom 10.01.2019 wird Bezug genommen. Weitere Feststellungen hat der Senat nicht getroffen.
II. Das Landgericht hat zur Begründung des der Klage teilweise stattgebenden Urteils Folgendes ausgeführt:
Auf das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien sei nach der ROM I - Verordnung deutsches Recht anwendbar.
Die Klägerin sei zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aktivlegitimiert, weil sie im Zeitpunkt der Behandlung am 29.12.2010 Eigentümerin des Pferdes D. A. (i.F. nur: "Pferd") gewesen sei. Sie habe das Pferd von der vorherigen rechtmäßigen Alleineigentümerin L. J. mit Kaufvertrag vom 16.02.2009 erworben. Soweit im Equidenpass neben Frau J. sei dem 02.10.2006 auch die als Zeugen vernommenen Eva und Erwin M. als "owner", "proprietaire" und "proprietario" eingetragen seien, habe dies hinsichtlich der Eigentümerstellung keinen relevanten Beweiswert, weil die Bezeichnungen im Pass auch lediglich eine Besitzer- bzw. Halterstellung ausweisen könnten. Die Zeugin E. M. hätte demgegenüber glaubhaft angegeben, nicht Miteigentümer des Pferdes gewesen zu sein, sondern die Voreigentümerin J. lediglich finanziell bei dessen Ausbildung unterstützt zu haben. Im Equidenpass seien sie und ihr Ehemann lediglich eingetragen gewesen, um sich für die großen Turniere akkreditieren zu können. Der Ehemann der Klägerin, der Zeuge H. habe ebenfalls den alleinigen Erwerb des Pferdes durch seine Frau bestätigt.
Das Pferd sei zweifelsfrei aufgrund der von dem Beklagten am 29.12.2010 vorgenommenen Injektionsbehandlung mit verschiedenen homöopathischen Mitteln unmittelbar danach an einem anaphylaktischen Schock gestorben. Die injizierten Präparate seien - im Gegensatz zu dem beigemischten Eigenblut - grundsätzlich geeignet gewesen, einen solchen Schock auszulösen. Der Sachverständige habe nicht sicher feststellen können, welches der Medikamente die Unverträglichkeitsreaktion ausgelöst habe, wobei eine Reaktion auf die intramuskulär und subkutan injizierten Präparate aufgrund der zeitlichen Abfolge wahrscheinlicher sei. Der Umstand, dass das Pferd zuvor von dem Beklagten bereits sechsmal mit einer Mischung aus Eigenblut und Homöopathika therapiert worden sei, ohne dass eine allergische Reaktion aufgetreten sei, stehe nicht im Widerspruch zu diesem Ergebnis, vielmehr könne gerade die mehrfache Vorbehandlung mit einem potentiell allergenen Stoff das Risiko einer anaphylaktischen Reaktion erhöhen.
Obwohl für die Behandlung des Pferdes mit Eigenblut in Kombination mit homöopathischen Mitteln mangels wissenschaftlichen Wirksamkeitsnachweises keine tiermedizinische Indikation im strengen Sinn vorgelegen habe, habe sie aufgrund Vereinbarung mit der Klägerin, die eine schonendere Behandlung gegenüber schulmedizinischen Mitteln gewünscht habe, erfolgen können. Nach den Angaben der Parteien und den Aussagen der Zeugen H. sowie Walder sei Zweck der Behandlung gewesen, das Immunsystem des Pferdes zu stärken und damit einer Verschlechterung und Chronifizierung des Atemwegsinfekts entgegenzuwirken. Die eingesetzten Medikamente hätten ihrer Wirkrichtung nach jedenfalls dann auf die Symptome des Pferdes gepasst, wenn ein beginnendes akutes Krankheitsgeschehen ohne Fieber vorgelegen habe. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die homöopathischen Mittel nicht oral verabreicht, sondern injiziert habe. Einer ebenfalls möglichen geringgradigen chronischen Bronchitis habe nach den Feststellungen des Sachverständigen mit der vorgenommenen Behandlung jedoch nicht begegnet werden können. Darüber hinaus sei auch die Verwendung von fünf verschiedenen homöopathischen Mitteln mit einer Vielzahl von einzelnen, zum Teil sich überlappenden Einzelsubstanzen weder in der Homöopathie üblich noch medizinisch indiziert gewesen. Dies stelle aber keinen Behandlungsfehler dar, weil nach den Ausführungen des Sachverständigen das Risiko nicht erheblich über dem Risiko der Anwendung eines Einzelpräparats mit potentiell allergener Wirkung liege.
Dem Beklagten sei dagegen e...