Entscheidungsstichwort (Thema)
Insolvenzverfahren
Normenkette
BGB § 366 Abs. 2; HGB §§ 171-172; InsO §§ 38, 54-55, 178 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 2-3, § 522 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Augsburg (Urteil vom 20.02.2018; Aktenzeichen 081 O 662/17) |
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 20.02.2018, Az. 081 O 662/17, wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Augsburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Der Kläger macht als Insolvenzverwalter einer Publikums-Kommanditgesellschaft gegen den Beklagten als Kommanditisten Zahlungsansprüche aufgrund der teilweisen Rückzahlung dessen Kommanditeinlage gemäß §§ 171, 172 Abs. 4 HGB geltend.
Der Senat nimmt Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil.
Das Landgericht hat der Klage vom 23.2.2017 auf Zahlung von 34.000,00 Euro nebst gesetzlichen Zinsen seit 30.3.2017 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6.2.2018 ohne Beweisaufnahme antragsgemäß stattgegeben.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kläger "die in der Insolvenztabelle festgestellten Ansprüche der Gläubiger der Insolvenzschuldnerin gemäß den §§ 171 Abs. 1, 172 Abs, 1 und 4 HGB an sich verlangen" könne, um sie einem an diese Gläubiger zu verteilenden Sondervermögen zuzuführen.
Es bestünden keine Bedenken gegen die Bestimmtheit der Klageforderung. Die Voraussetzungen der o.g. Vorschriften würden vorliegen, da die Haftung des Beklagten nach ursprünglich vollständiger Einzahlung der Hafteinlage aufgrund von unstreitigen Rückzahlungen in Höhe von insgesamt 49.000,00 Euro (in den Jahren 2004 bis 2008, S. 5 der Klage) wieder aufgelebt sei, wovon nach einer Rückzahlung von 15.000,00 Euro durch den Beklagten ein Betrag von 34.000,00 Euro weiterhin offen sei.
Dem klägerischen Anspruch stehe nicht entgegen, dass nie ein Gesellschafterbeschluss auf Rückforderung der zurückbezahlen Einlagen gefasst worden sei, da Ansprüche der Gesellschaftsgläubiger Gegenstand des Rechtsstreits seien.
Der Beklagte könne sich wegen der Rechtskraftwirkung der zur Insolvenztabelle festgestellten Forderungen nach §§ 161 Abs. 2, 129 Abs. 1 HGB, 178 Abs. 3 InsO, 322 Abs. 1 ZPO nicht mehr auf Einwendungen der Gesellschaft gegen das Bestehen der Ansprüche der Gläubiger aus der Zeit vor deren Feststellung nach § 178 Abs. 1 InsO berufen. Die Frage der Kommanditistenhaftung in der Insolvenz sei teilweise umstritten. Anerkannt sei, dass die Feststellung zur Insolvenztabelle Einwendungen der Insolvenzschulderin gegen die festgestellte Forderung ausschließe, und dass diese gemäß §§ 161 Abs. 2, 129 HGB auch gegenüber den persönlich haftenden Gesellschaftern wirke. Da der Beklagte Gesellschafter einer Personengesellschaft geworden sei, für Schulden der Gesellschaft im Rahmen seiner Haftungsbeschränkung unmittelbar hafte und sich nach § 129 HGB grundsätzlich nur auf solche Einwendungen berufen könne, die auch die Gesellschaft erheben könne, wirke die Feststellung in der Insolvenztabelle auch gegen den Kommanditisten. Dem stehe aufgrund der gesetzlichen Vertretungsbefugnis des persönlich haftenden Gesellschafters weder das Argument einer Verletzung rechtlichen Gehörs des Kommanditisten mangels dessen nur eingeschränkter Beteiligung im Insolvenzverfahren noch die Gefahr eines Titelmissbrauchs entgegen.
Der Kommanditist müsse auch außerhalb eines Insolvenzverfahrens unabhängig von seiner Beteiligung bzw. Information die Rechtskraftwirkung von Gerichtsentscheidungen gegen sich gelten lassen.
Der Kläger habe in der Klageschrift vorgetragen, in welchem Umfang Mittel zur Begleichung der Gläubigerforderungen "belegt" würden. Der Beklagte habe nicht dargelegt, dass die von ihm geforderte Hafteinlage zur Befriedigung der Gläubiger nicht benötigt würde.
Mit seiner Berufung rügt der Beklagte, dass das Ersturteil auf einer fehlerhaften Würdigung streitigen und unstreitigen Sachverhalts und einer Verletzung des rechtlichen Gehörs beruhen würde, wobei die Rechtssache im Hinblick auf die große Anzahl nahezu identischer Verfahren grundsätzliche Bedeutung habe.
Das Erstgericht sei bereits rechtsfehlerhaft von einer schlüssigen Klage ausgegangen, ohne die umfangreichen Einwendungen des Beklagten gemäß Schriftsätzen vom 29.1.2018 und 27.10.2017 zu berücksichtigen.
Das Erstgericht habe sich fälschlicherweise damit begnügt, dass die Klagepartei lediglich eine Tabelle über die Forderungsanmeldungen gemäß Anlage K 2 und eine Tabellenstatistik gemäß Anlage K 11, die keine Tabelle sei, vorgelegt habe.
Der Bundesgerichtshof habe zwar am 20.2.2018 klargestellt, dass es zu einer Substantiierung eine...