Verfahrensgang
LG München I (Entscheidung vom 16.01.2009; Aktenzeichen 34 O 14075/07) |
Tenor
I.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 16.01.2009, Az. 34 O 14075/07, wird zurückgewiesen.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin macht aus eigenem und abgetretenem Recht Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte im Zusammenhang mit der Erstellung eines Attestes für ihren verstorbenen Ehemann zum Abschluss einer Lebensversicherung geltend.
Die Klägerin war Ehefrau des am 20.12.2000 verstorbenen Hans S. Der Ehemann der Klägerin war österreichischer Staatsbürger und hinterließ insgesamt fünf Kinder, nämlich Alexandra O., Juliane S., Viviane S., Jerome S. und Benedikt B. In einem Testament vom 28.02.1986 bestimmte er die Klägerin sowie die Kinder Alexandra, Juliane, Viviane und Jerome zu seinen Erben. Durch Beschluss des Amtsgerichtes München vom 05.01.01 wurde die Klägerin zur Testamentsvollstreckerin über den Nachlass des Hans S. ernannt unter Anwendung österreichischen Rechts und unter Beschränkung auf den inländischen Nachlass.
Der Erblasser stellte am 8. September 1999 bei der Kosmos Direktversicherung einen Antrag auf Abschluss einer Lebensversicherung. Als Bezugsberechtigte für den Todesfall wurden eingetragen zu 1 die R. Bank und zu 2 die Klägerin sowie die Kinder Juliane, Viviane und Jerome zu gleichen Teilen. Als Versicherungssumme zu Gunsten der Bank war ein Betrag von 1,7 Million DM und zu Gunsten seiner Ehefrau und Kinder ein Betrag von 3 Millionen DM vorgesehen.
Die Versicherung gewährte dem Erblasser mit Verfügung vom 10. September 1999 vorläufigen Versicherungsschutz und teilte ihm mit Schreiben vom 16. September 1999 mit, dass aufgrund der Höhe der beantragten Versicherungsleistung zwei ärztliche Untersuchungen von unterschiedlichen Ärzten erforderlich seien, sowie:
nur einmal ein EKG mit Ergometrie
ein aktueller HIV-Test
eine aktuelle Röntgenaufnahme des Thorax
Am 20.09.99 wandte sich der Erblasser an die Beklagte als Urlaubsvertretung seines Hausarztes, um die von der C. Lebensversicherungs AG geforderten ärztlichen Bescheinigungen einzuholen. Die Beklagte nahm die geforderten Untersuchungen (u.a. ein EKG, Blutentnahme) vor und unterzeichnete unter dem Datum 20.09.99 ein ärztliches Zeugnis, unter dessen Ziffer 12 das Ergebnis eines HIV-Tests zunächst nicht eingetragen wurde. Das am 20.09.99 erstellte Zeugnis leitete die Beklagte zunächst nicht an die Versicherung weiter.
Die Karteikarte der Beklagten enthält bis zum 6.10.1999 folgende Vermerke:
22.9.99: Thrombopenie! Pat nicht erreicht
23.9.99: nicht erreicht
27.9.99: Pat kommt 4.10. zu Labor
Pat kam nicht
6.10.99: ...Pat wieder nicht geantwortet
Mit Schreiben vom 15.02.00 wies die Versicherung den Erblasser darauf hin, dass sein Antrag mangels Eingang der erforderlichen Unterlagen nicht bearbeitet werden könne und abgelegt werde.
Der Erblasser beauftragte im März Dr. P. als weiteren Arzt mit der Erstellung des zweiten geforderten Gesundheitszeugnisses. Dieser reichte unter dem Datum 15.03.00 sein ärztliches Zeugnis bei der Versicherung ein.
Der Erblasser erweiterte seinen Antrag auf Abschluss einer Lebensversicherung am 21.3. 2000 auf eine Versicherungssumme von 2 Millionen DM bzw. 4 Millionen DM.
Mit Schreiben vom 4.4.2000 monierte die Versicherung, dass in dem Gesundheitszeugnis von Dr. P. insgesamt sechs Fragen unbeantwortet geblieben seien. Des Weiteren wurde erneut ein aktuelles EKG, ein aktueller HIV-Test und ein aktueller Röntgen-Thorax Befund angemahnt.
Am 8.6.2000 führte die Beklagte bei dem Erblasser eine weitere Blutuntersuchung durch.
Mit Schreiben vom 20.08.00 wies die Versicherung den Erblasser erneut darauf hin, dass die ärztlichen Unterlagen bislang nicht vorliegen und der Antrag nicht bearbeitet werden könne.
Am 12.09.00 teilte die Versicherung dem Erblasser mit, dass der Antrag wiederum mangels Eingang der Unterlagen abgelegt werde. Am gleichen Tag suchte der Kläger die Beklagte auf, die eine erneute Blutuntersuchung durchführte.
Zu einem zwischen den Parteien streitigen Zeitpunkt zwischen dem 12.09.00 und dem 20.11.00 übersandte die Beklagte das ärztliche Zeugnis vom 20.09.99 einschließlich Befundberichten, Laborwerten (vom 12.9.2000) und Thorax-Befund (vom 20.9.1999) an die Versicherung. Das Ergebnis des HIV-Tests war unter Ziffer 12 nicht angekreuzt. In den Unterlagen der Versicherung war der 22.11.2000 als Eingangsdatum vermerkt worden.
Mit einem weiteren Schreiben vom 13.12.00 teilte die Versicherung dem Erblasser mit, dass nunmehr zwar die Unterlagen eingegangen seien, aber noch ein aktueller HIV-Test und ein aktueller Röntgen-Thorax-Befund erforderlich seien. In dem Schreiben wurde...