Verfahrensgang

LG Landshut (Urteil vom 26.02.2008; Aktenzeichen 51 O 2929/07)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 22.10.2009; Aktenzeichen III ZR 250/08)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten hin wird das Urteil des LG Landshut vom 26.2.2008 aufgehoben und die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen.

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen den Beklagten Ansprüche aus Notarhaftung geltend.

Mit Urkunde vom 26.7.1994 bestellte S. im Notariat des Beklagten eine Eigentümergrundschuld i.H.v. 2.000.000 DM an seinen in der vorgenannten Urkunde im Einzelnen genannten Grundstücken (Anlage K 1). Ein entsprechender Grundschuldbrief wurde ausgestellt (Anlage K 2). Die Grundschuld wurde im Grundbuch eingetragen (Anlage K 3). Mit vom Beklagten beglaubigter Abtretung trat S. die vorgenannte Eigentümergrundschuld am 5.10.1994 an die Klägerin ab (Anlage K 5).

In der Folgezeit gab die Klägerin mehrfach mit der vorgenannten Grundschuld belastete Grundstücke aus der Haftung frei und übersandte zu diesem Zweck dem Beklagten jeweils den Grundschuldbrief (Anlagen K 6 bis K 15).

Am 1.9.2000 beurkundete der Beklagte die Bestellung einer Buchgrundschuld an den nämlichen Grundstücken durch S. zugunsten des Bankhauses R. & Co. KG (im Folgenden R.-Bank) i.H.v. 4.750.000 DM (Anlage K 20). Auf Seite 6 dieser Urkunde ist geregelt, dass der Grundstückseigentümer S. mit seiner Eigentümerbriefgrundschuld i.H.v. 2.000.000 DM im Rang hinter die hier zu Gunsten der R.-Bank bestellte Grundschuld zurücktritt. Tatsächlich handelte es sich dabei um die vorgenannte an die Klägerin abgetretene Briefgrundschuld. Mit Schreiben vom 22.1.2001 legte der Beklagte die Urkunde vom 1.9.2000 zum Zwecke des Vollzuges des vorgenannten Rangrücktrittes dem Grundbuchamt vor und teilte mit, dass der Eigentümergrundschuldbrief nach Auskunft des Herrn B. von der Notarstelle Sc. und Su. derzeit im Grundbuchamt zum Vollzug einer Kaufvertragsangelegenheit S./P. bereits vorliegt. Daraufhin wurde der Rangrücktritt vom Grundbuchamt eingetragen.

Die Klägerin wurde von der Eintragung des Rangrücktritts nicht unterrichtet. Sie hätte ihre Zustimmung zu diesem nicht erteilt. Der Grundschuldbrief lag dem Notariat Sc. und Su. ausschließlich zum Vollzug der Kaufvertragsangelegenheit von S./P. vor.

Die Eintragung des Rangrücktritts wurde der Klägerin erst im April 2003 bekannt.

S. verstarb am 16.11.2004. Über seinen Nachlass wurde ein Insolvenzverfahren durchgeführt. Zu diesem hatte die Klägerin eine Gesamtforderung von 3.132.361,10 EUR angemeldet. Die R.-Bank erlangte aufgrund des im Grundbuch eingetragenen Rangrücktrittes vorrangig vor der Klägerin, für die lediglich ein Betrag von 414.130,63 EUR verblieb, Befriedigung ihrer Forderungen.

Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin vom Beklagten den Ersatz des ihr aus dem Rangrücktritt entstandenen Schadens.

Die Klägerin hat im ersten Rechtszug vorgebracht, der Beklagte habe den Rangrücktritt nicht ohne ihre Zustimmung betreiben dürfen. Der Beklagte habe nicht auf die Zusicherungen seitens S., dass dieser die Sache mit der Klägerin in Ordnung bringen werde, vertrauen dürfen. Die Briefgrundschuld und der Besitz des Grundschuldbriefes gebe der Klägerin Schutz vor derartigen nachteiligen Verfügungen. Der Beklagte habe sich vergewissern müssen, ob die Klägerin mit dem Rangrücktritt einverstanden sei. Der Beklagte habe entweder Kenntnis davon gehabt, dass die Eigentümerbriefgrundschuld an die Klägerin abgetreten sei, oder er habe sich diese Kenntnis jedenfalls verschaffen müssen. Der Beklagte könne die Klägerin nicht auf die Haftung des Freistaats Bayern verweisen. Im Übrigen habe das Grundbuchamt auch korrekt gehandelt.

Die Klägerin sei mit einer Grundschuld i.H.v. 1.022.583,76 EUR nebst Zinsen i.H.v. 497.657,53 EUR ausgefallen. Demgegenüber habe die Klägerin von der R.-Bank nur 414.130,63 EUR erhalten. Hinzu kämen Zinsschäden von 7.024,75 EUR bzw. 27.550,48 EUR.

Die Klägerin hat im ersten Rechtszug beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.140.685,79 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 1.9.2007 sowie weitere 8.852,41 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 1.9.2007 zu bezahlen.

Der Beklagte hat im ersten Rechtszug beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat geltend gemacht, die Klägerin gehöre nicht zum durch die Grundschuldbestellung vom 1.9.2000 geschützten Personenkreis. Der Beklagte habe bei der Grundschuldbestellung keine Kenntnis davon gehabt, dass die Eigentümerbriefgrundschuld vom 26.7.1994 an die Klägerin abgetreten gewesen sei. Er sei nicht verpflicht...

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