Normenkette
BGB § 249 Abs. 2 S. 2, § 251 Abs. 2 S. 2; EGZPO § 26 Nr. 8; ZPO § 139 Abs. 2, § 313a Abs. 1 S. 1, § 540 Abs. 2, § 543 Abs. 2 S. 1, § 708 Nr. 10, §§ 711, 713
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 18.01.2018; Aktenzeichen 19 O 2967/17) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten vom 19.02.2018 wird das Endurteil des LG München I vom 18.01.2018 (Az. 19 O 2967/17) in Nr. 1 - unter Klageabweisung in Nr. 1 im Übrigen - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger EUR 11.933,06 EUR zu bezahlen zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.03.2016.
Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO i. Verb. m. § 26 Nr. 8 EGZPO).
B. Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache nur geringen Erfolg.
I. Die Berufung der Beklagten ist begründet, soweit diese rügen, das Landgericht habe fehlerhaft nicht berücksichtigt, dass am 18.04.2017 unstreitig (vgl. Schriftsatz des Klägers vom 04.05.2017, S. 3 = Bl. 14 d.A.) ein weiterer über den bereits vorprozessual geleisteten Betrag in Höhe von 7.500 EUR hinausgehender Betrag in Höhe von 58,29 EUR auf die Hauptsache geleistet wurde (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 18.04.2017, S. 1: 787,52 EUR abzgl. 729,23 EUR). Hinsichtlich des nach Rechtshängigkeit auf die Hauptsache gezahlten Betrags in Höhe von 58,29 EUR war die Klage zum Schluss der mündlichen Verhandlung beim Landgericht daher wegen Erfüllung unbegründet. Das Landgericht hätte dem Klageantrag Ziffer 1. gemäß Klageschrift vom 15.02.2017 daher nur in Höhe von 11.933,06 EUR, statt in Höhe von 11.991,35 EUR stattgeben dürfen.
II. Die Berufung der Beklagten hat jedoch im Ergebnis keinen Erfolg, soweit die Beklagten mit der Berufung, wie bereits erstinstanzlich, geltend machen, das Landgericht hätte bei der Berechnung des Wiederbeschaffungsaufwands den tatsächlichen Erlös des Klägers aus dem Verkauf des beschädigten Fahrzeugs nicht vom "Brutto-Wiederbeschaffungswert", der 27.400 EUR betrage, sondern vom "Netto-Wiederbeschaffungswert", der 23.025,21 EUR betrage, in Abzug bringen müssen. Das Landgericht hat zwar § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht berücksichtigt. Jedoch ist das landgerichtliche Urteil aufgrund des neuen Vorbringens des Klägers in der Berufungsinstanz, er habe eine Ersatzbeschaffung vorgenommen, bei der Mehrwertsteuer angefallen sei, im Ergebnis zutreffend.
Zwar hat nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Geschädigte im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens, wie hier, einen Anspruch auf Ersatz vom Umsatzsteuer nur, wenn er eine Ersatzbeschaffung vorgenommen hat, oder - ungeachtet der Unwirtschaftlichkeit einer Instandsetzung - sein beschädigtes Fahrzeug repariert hat und wenn tatsächlich Umsatzsteuer angefallen ist, § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB. § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB ist auch auf Fälle eines wirtschaftlichen Totalschadens an einem Kraftfahrzeug anzuwenden (BGH, Urteil vom 20.04.2004 - VI ZR 109/3, NJW 2004, 1943). Lediglich im Rahmen des § 251 Abs. 2 Satz 2 BGB ist § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB unanwendbar (BGH, a.a.O., Palandt, BGB, 77. Aufl., § 249 Rdnr. 26; § 251 Rdnr. 10). § 251 BGB wird von der Rechtsprechung jedoch nur in seltenen Fällen herangezogen, wenn eine Herstellung der beschädigten Sache selbst oder die Beschaffung einer gleichartigen oder gleichwertigen Ersatzsache nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist (BGH, a.a.O.). Eine derartige Konstellation liegt hier nicht vor.
Ausgehend von dem Vorbringen der Parteien in der ersten Instanz hatte der Kläger sein beschädigtes Fahrzeug weder repariert, noch hat er vorgebracht, dass er eine Ersatzbeschaffung vorgenommen habe. Maßgeblich für die Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts wäre daher - unter Zugrundelegung des Prozessstoffs in der ersten Instanz - der Nettowiederbeschaffungswert, der vorliegend 23.025.21 EUR beträgt, gewesen. Ausweislich der Ausführungen des Sachverständigen auf Seite 26 seines Gutachtens K 1 sind in dem von ihm ermittelten Bruttowiederbeschaffungswert 19% MwSt enthalten. Zieht man hiervon den Betrag von 9.500 EUR ab, den der Kläger für den Verkauf des beschädigten Kfz erhalten hat, beträgt der Wiederbeschaffungsaufwand 13.525,21 EUR. Der Senat geht dabei davon aus, dass der Kläger, der nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist, beim Verkauf des Fahrzeugs keine Mehrwertsteuer vereinnahmt hat.
Der Schadensersatzanspruch des Klägers hätte sich danach, unter Zugrundelegung des Prozessstoffs der ersten Instanz, wie folgt berechnet:
Wiederbeschaffungsaufwand: 13.525,21 EUR
Gutachterkosten: 1.566,35 EUR
Unkostenpauschale: 25 EUR
Gesamt: 15.116,56 EUR
Abzüglich geleisteter Zahlungen in Höhe von 7.55...