Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen einer verfestigten Lebensgemeinschaft [m. Anm. d. Red., S. 127]. Nachehelicher Unterhalt: Verwirkung bei verfestigter nichtehelicher Lebensgemeinschaft eines im Wachkoma befindlichen Unterhaltsberechtigten

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine verfestigte Lebensgemeinschaft i.S.d. § 1579 Nr. 2 BGB kann nicht angenommen werden, wenn der bedürftige geschiedene Ehegatte relativ kurze Zeit nach Aufnahme der Partnerschaft ins Wachkoma fällt und der Lebenspartner weiterhin für ihn als Mitbetreuer tätig ist.

 

Normenkette

BGB § 1579 Nr. 2

 

Verfahrensgang

AG München (Urteil vom 03.09.2008; Aktenzeichen 554 F 2317/08)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des AG - Familiengericht - München vom 3.9.2008 dahingehend abgeändert, dass der Kläger nachehelichen Unterhalt wie folgt zu zahlen hat:

1. Vom 1.5.2008 bis 31.7.2008 monatlich 958 EUR,

2. vom 1.8.2008 bis 31.12.2008 monatlich 1.179 EUR,

3. vom 1.1.2009 bis 28.2.2009 monatlich 1.024 EUR und

4. ab 1.3.2009 bis 31.12.2017 monatlich 1.173,- EUR.

Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Auszug aus dem Protokoll vom 10.2.2009:

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Zur Begründung der Entscheidung wird ausgeführt (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO):

Die zulässige Berufung, mit der der Kläger das Ziel verfolgt, keinen nachehelichen Unterhalt an die Beklagte zahlen zu müssen, ist nur zum Teil begründet.

Insoweit wird zunächst auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 16.1.2009 Bezug genommen. Ergänzend hierzu wird Folgendes ausgeführt.

Aufgrund der nach Erlass des Hinweisbeschlusses vorgelegten Jahresentgeltbescheinigung ist von einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen des Klägers im Jahr 2008 i.H.v. 3.723 EUR auszugehen. Hiervon sind 5 % berufsbedingte Aufwendungen in Abzug zu bringen. Hinzuzurechnen ist ein Gebrauchsvorteil Pkw i.H.v. monatlich 200 EUR sowie ein Wohnwert von 480 EUR. Weitere Abzugsposten sind die Fensterumlage i.H.v. 149 EUR (bis einschließlich Juli 2008), Betriebskosten i.H.v. 64 EUR, Grundsteuer i.H.v. 9 EUR, Zinsleistungen i.H.v. 200 EUR, Aufwendungen für Bausparvertrag i.H.v. 290 EUR sowie eine zusätzliche Altersvorsorge i.H.v. 269 EUR. Der zuletzt genannte Betrag hat sich - im Verhältnis zum Hinweisbeschluss - reduziert, da sich aus der Jahresentgeltbescheinigung für 2008 auch ein etwas geringeres Bruttoeinkommen ergab, als vom Senat zunächst angenommen. Auszugehen ist danach bis einschließlich Juli 2008 von einem bereinigten Nettoeinkommen i.H.v. 3.236 EUR und ab August 2008 (Wegfall der Fensterumlage) von 3.385 EUR.

Nachdem der Kläger die Ausführungen des Endurteils des AG München zur Unterhaltsverpflichtung ggü. nur zwei Kindern zunächst nicht beanstandet hat, wurden nach dem Hinweisbeschluss Schul- und Studienbescheinigungen für alle drei Söhne der Parteien vorgelegt, wobei der älteste Sohn ab März 2009 wirtschaftlich selbständig ist. Für Markus zahlte der Kläger in dem Monaten Mai bis Juli 2008 monatlich 530 EUR, wobei das Kindergeld beim Kläger verblieb. In den Monaten August bis Dezember 2008 war Markus aufgrund von Eigeneinkünften nicht unterhaltsberechtigt. In den Monaten Januar und Februar 2009 erzielte Markus keine eigenen Einkünfte, so dass wiederum ein Unterhaltsanspruch bestand und daher bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts der Betrag von 530 EUR wieder berücksichtigt wird, mit der Maßgabe, dass sich das beim Kläger verbleibende Kindergeld auf 164 EUR erhöht hat. Für Dominic zahlte der Kläger im Jahr 2008 550 EUR monatlich und erhöhte diesen Betrag ab 2009 auf 560 EUR. Das Kindergeld verblieb auch hier jeweils beim Kläger. Die Barunterhaltszahlungen für Dominic setzten allerdings erst mit Aufnahme des Studiums im Oktober 2008 ein. Da ein Unterhaltsanspruch eines Kindes jedoch auch während der Orientierungsphase vor Aufnahme der Ausbildung besteht, hält es der Senat für angemessen, diesen Betrag auch für den davorliegenden Zeitraum in die Unterhaltsberechnung einzustellen. Weder bei Markus noch bei Dominic weichen die insoweit berücksichtigten Beträge so stark von den Beträgen nach der Düsseldorfer Tabelle ab, dass ein unangemessenes Ergebnis hinsichtlich des Unterhaltsanspruchs der Beklagten die Folge wäre. Für Roman ist durchgängig vom Tabellenbetrag auszugehen, der allerdings in der Zeit, in der der Kläger mit vier Unterhaltsverpflichtungen konfrontiert ist, um eine Einkommensgruppe herabzusetzen ist. Entsprechend der übereinstimmenden Erklärung der Parteien ist der Kindesunterhalt (auch der grundsätzlich nachrangigen Studenten) im Übrigen als prägende Unterhaltslast bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts vorabzuziehen.

Der Ehegattenunterhalt berechnet sich daher wie folgt:

Mai bis Juli 2008:

3.236-(530-154)-(550-514)-(490-154)-10 % = 1.915: 2 = 958 EUR

August bis Dezember 2...

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