Entscheidungsstichwort (Thema)

Verkehrsunfall, Berufung, Unfall, Leistungen, Schmerzensgeld, Behinderung, Rente, Arbeitszeit, Schadensereignis, Arbeitnehmer, Abfindung, Feststellung, Feststellungsklage, Schaden, rechtliches Interesse, wiederkehrende Leistungen, Rechtsprechung des BGH

 

Verfahrensgang

LG Traunstein (Urteil vom 14.10.2019; Aktenzeichen 3 O 4667/15)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin vom 09.01.2020 wird das Endurteil des LG Traunstein vom 14.10.2019 (Az. 3 O 4667/15) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Ziffern I bis IV des Urteils des Landgerichts Traunstein vom 14.10.2019, Az.: 3 O 4667/15, bleiben aufrechterhalten.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten samtverbindlich verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche zukünftige immaterielle Schäden zu ersetzen, die ihr aus Anlass des Verkehrsunfalls vom 15.10.2009 gegen 18:45 Uhr auf der M. Straße im Kreuzungsbereich zur W.-straße in A. entstehen, sofern die Ansprüche nicht aufgrund Gesetzes auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

3. Die Beklagten werden verurteilt, samtverbindlich an die Klägerin für den Zeitraum vom 01.05.2018 bis 31.03.2021 einen weiteren Haushaltsführungsschaden in Höhe von 3.649,98 EUR nebst Zinsen in Höhe von jeweils 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.635,84 EUR seit 02.08.2016 bis 30.06.2019, aus 311,76 EUR seit 01.07.2019, aus 311,76 EUR seit 01.10.2019, aus 311,76 EUR seit 01.01.2020, aus 311,76 EUR seit 01.04.2020, aus 311,76 EUR seit 01.07.2020, aus 311,76 EUR seit 01.10.2020 und aus 311,76 EUR seit 01.01.2021 zu zahlen.

3. Die Beklagten werden verurteilt, samtverbindlich an die Klägerin vierteljährlich im Voraus eine Rente für Haushaltsführungsschaden, beginnend ab dem 01.04.2021 bis einschließlich dem 31.08.2040 in Höhe von jeweils 311,76 EUR pro Quartal, zuletzt am 01.07.2040 207,84 EUR, fällig jeweils am 01.01., 01.04., 01.07.und 01.10. eines Jahres, zu zahlen.

4. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen, soweit sie darauf gerichtet ist, festzustellen, dass die Beklagten samtverbindlich verpflichtet sind, der Klägerin allen bisher entstandenen materiellen Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 15.10.2019, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Träger übergegangen sind, zu ersetzen.

5. Im Übrigen wird die Klage als unbegründet abgewiesen.

6. Von den Kosten der ersten Instanz tragen die Klägerin 74% und die Beklagten samtverbindlich 26%.

Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

II. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 91% und die Beklagten samtverbindlich 9%.

III. Das vorgenannte Urteil des Landgerichts sowie dieses Urteil sind jeweils ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Die Klägerin und Berufungsklägerin macht gegen die Beklagten Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfallgeschehen am 15.10.2009 gegen 18:45 Uhr auf der M. Straße in ... A. geltend und zwar in der Berufungsinstanz noch in Form eines weiteren Haushaltsführungsschadens. Weiter begehrt sie in der Berufungsinstanz die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für den gesamten bisher entstandenen materiellen Schaden, soweit dieser nicht beziffert wird, sowie den zukünftigen immateriellen Schaden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen.

Am 15.10.2009 gegen 18:45 Uhr wollte die Klägerin an einer Kreuzung die bevorrechtigte M. Straße in A. überqueren. Aus der Gegenrichtung hatte sich der Beklagte zu 1) mit dem bei der Beklagten zu 2) versicherten Pkw der Kreuzung genähert und blieb dort stehen, weil er den bevorrechtigten Querverkehr abwarten musste. Als auf der bevorrechtigten Straße kein Verkehr mehr herannahte, wollte die Klägerin mit ihrer Tochter die Vorfahrtsstraße überqueren. Der Beklagte zu 1) fuhr ebenso los und hatte die Absicht, nach links abzubiegen. Im Bereich der vorfahrtsberechtigten Straße kam es zu einem seitlichen Streifzusammenstoß zwischen dem vom Beklagten zu 1) gesteuerten Pkw und der Klägerin, welche hierdurch zu Sturz kam. Die Klägerin erlitt hierbei eine laterale Tibiakopffraktur links mit Ausriss des vorderen Kreuzbandes links. Diese Verletzung hat zu einem Dauerschaden bei der Klägerin geführt. Die Klägerin war zum Unfallzeitpunkt wegen ihrer zwei Kinder nicht berufstätig, auch in der Folgezeit hat sie keine Arbeit gefunden, was sie auf die Folgen des Verkehrsunfalles zurückführt. Die Beklagte zu 2) hat an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 9.000,00 EUR bezahlt, auf den von ihr geltend gemachten Haushaltsführungsschaden erfolgten Zahlungen in Höhe von 9.833,33 EUR sowie 608,27 EUR. Hin...

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