Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatz. Erbauseinandersetzung
Leitsatz (redaktionell)
Auf einen Erbauseinandersetzungsvertrag können die Vorschriften des Vergleichsrechts anwendbar sein.
Normenkette
BGB § 779
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 28.10.1996; Aktenzeichen 9 O 23520/95) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 28. Oktober 1996 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufigvollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Der Wert der Beschwer beträgt DM 386.686,04.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzungen des Flurbereinigungsamtes oder des Grundbuchamtes.
Er ist Miterbe nach seiner 1987 verstorbenen Mutter. Mit notarieller Urkunde vom 18. Mai 1988 wurde zwischen den Miterben ein Erbauseinandersetzungsvertrag geschlossen (Anl. K 1). Gemäß Ziffer II. 1. (S. 8) dieses Vertrags übernahm der Kläger die dort unter I A (S. 3–5) aufgelisteten Grundstücke, sowie ein weiteres verbleibendes Restgrundstück des Flurstücks 981 zu Alleineigentum. Hierfür bezahlte er einen Gesamtbetrag von 1,25 Millionen DM (S. 12 des Vertrags). Die Auflistung enthielt sowohl Grundstücke aus der Zeit vor der bis 1978 erfolgten Flurbereinigung als auch Grundstücke aus der Zeit danach. Damit umfaßte sie eine größere Gesamtfläche, als der Erblasserin vor oder nach der Flurbereinigung zustand. Bei Beurkundung des Vertrags waren die dort aufgelisteten Grundstücke im Grundbuch noch vorgetragen.
Der Kläger ist der Auffassung, der unrichtige Grundbuchinhalt beruhe auf einem Fehler des Flurbereinigungsamtes oder des Grundbuchamtes. Die Flurbereinigungsbehörde habe zwar Ende Januar 1972 das Grundbuchamt um Berichtigung ersucht. Der angebliche Vollzug aller Besitzstände für das Verfahren Zolling sei der Direktion für ländliche Entwicklung am 6. Dezember 1978 mitgeteilt worden (Anl. K 6). Die Berichtigung des Grundbuchs sei jedoch erst 1993 erfolgt.
Ersatzansprüche gegenüber den Miterben stünden dem Kläger nicht zu. Gem. Ziffer II. 5. hafteten die Veräußerer nicht für die Größe der übernommenen Grundstücke. Auch Ansprüche gegen den Notar bestünden, wie eine Überprüfung 1994 ergeben habe, nicht.
Der vereinbarte Auseinandersetzungsvertrag sei der Größe der zu übernehmenden Fläche entsprechend auf 1,25 Millionen DM gerundet worden (39,6121 ha zu 3,16 DM/m²). Tatsächlich habe der Kläger jedoch nur 27,3752 ha erhalten. Der Auseinandersetzungsbetrag wäre um die Klagesumme geringer ausgefallen, wenn die Vertragsparteien gewußt hätten, daß die überlassenen Grundstücke eine erheblich geringere Größe aufwiesen.
a) Die Parteien haben sich im vorliegenden Fall nicht über die Größe eines bestimmten oder mehrerer Grundstücke geirrt. Vielmehr war den im Vertrag aufgelisteten Grundstücken jeweils eine zutreffende Größenangabe zugeordnet. Die Fehlvorstellungen betrafen vielmehr den Fortbestand einzelner Grundstücke bzw. die Frage, ob dem Nachlaß diese Grundstücke noch angehören. Damit handelte es sich nicht um eine nachteilige Abweichung von Eigenschaften einzelner Grundstücke von deren im Vertrag vorausgesetzter Beschaffenheit, sondern um die Frage der Anzahl oder der Betroffenheit einzelner Grundstücke von der Auseinandersetzung.
Diese Art. der Leistungsstörung stellt keinen Sachmangel, sondern allenfalls einen Rechtsmangel dar oder betrifft, falls nur wie behauptet eine falsa demonstratio vorlag, die behaupteten Motive der Beteiligten für die Bemessung der Gegenleistung.
b) Die Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage war dem Kläger ferner auch deshalb nicht verwehrt, weil der Erbauseinandersetzungsvertrag nur mit erheblichen Einschränkungen auch nach Kaufrecht zu beurteilen ist.
In der Rechtsprechung ist zwar anerkannt, daß mit einer Nachlaßübernahme gegen Abfindung der übrigen Erben Kaufrecht entsprechende Anwendung findet, was auch bereits § 2042 Abs. 2 i. V. m. § 757 BGB nahelegt (vgl. BGH DNotZ 1955, 406/407). Allerdings kommt einer derartigen Regelung in vielen Fällen auch Vergleichscharakter zu, wobei auf diesen Erbvergleich dann § 779 BGB Anwendung findet (Münchener Kommentar, 2. Aufl. 2042 RdNr. 33; Staudinger, 13. Aufl., § 2042 RdNr. 24; Reichsgerichtsräte-Kommentar, 12. Aufl. 2042 RdNr. 2).
Auch im vorliegenden Fall spricht für eine vergleichsrechtliche Seite des Vertrags, daß die Abfindungssumme auf einen nach Sachvortrag des Klägers abgerundeten Betrag festgesetzt wurde und daß einer Miterbin ein Grundstücksteil zugewiesen wurde. Wegen der nur entsprechend anwendbaren Vorschriften des Kaufrechts und des vergleichsrechtlichen Einschlags des Vertrags erscheint es dem Senat gerechtfertigt, hier keine abschließende Regelung der Gewährleistung bei einem beiderseitigen Irrtum anzunehmen. Vielmehr erscheint es sachgerecht, entsprechend bereits i...