Entscheidungsstichwort (Thema)

Erfindung: Ordnungsgemäße Meldung gem. § 5 ArbNErfG

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bereitet ein Arbeitnehmererfinder auf Weisung des Arbeitgebers die Anmeldung der Erfindung zum Patent vor, die der Arbeitgeber sodann an den Patentanwalt weiterleitet, so kann darin eine ordnungsgemäße Meldung i.S.d. § 5 ArbNErfG liegen. Eine Übertragung der Erfindung auf den Arbeitgeber ist damit nicht verbunden.

2. Die Frist des § 6 Abs. 2 Satz 2 ArbNErfG zur Inanspruchnahme der Erfindung beginnt in diesem Fall spätestens mit der Anmeldung des Schutzrechts zu laufen.

 

Normenkette

ArbNErfG § 5; ArbnErfG § 6

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 29.11.2006; Aktenzeichen 21 O 13270/04)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des LG München I vom 29.11.2006, Az. 21 O 13270/04, wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung wegen der Kosten des Berufungsverfahrens durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Übertragung verschiedener Schutzrechte bzw. Schutzrechtsanmeldungen sowie auf Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.

Der Kläger ist diplomierter Wirtschaftsingenieur. Bereits zwischen 1970 und 1983 war er bei der Beklagten beschäftigt gewesen, zuletzt als Leiter des Bereichs Verfahrenstechnik. Im Anschluss daran war er in der Tabakindustrie tätig, wo er sich bis zu seinem Ausscheiden vornehmlich mit der Weiterentwicklung von Verfahren und Anlagen zur Herstellung von Zigaretten befasste, ein Bereich bei welchem u.a. thermische Prozesse von Bedeutung sind. Ab Anfang 1999 fungierte er als freier Unternehmensberater. Zum 1.1.2001 trat er erneut in die Dienste der Beklagten, nunmehr als "Managing Director Business Development". Das Dienstverhältnis wurde durch Kündigung der Beklagten vom 31.3.2003 (Anlage K 3) bzw. aufgrund eines vor dem Arbeitsgericht geschlossenen Aufhebungsvergleichs (Anlage K 4) zum 30.6.2003 beendet.

Die Beklagte, heute Teil des im Jahr 2002 gebildeten AK.-Konzerns, befasst sich als Zulieferer der Automobilindustrie u.a. mit der Herstellung von Schallschutz-, Absorptions- und Innenverkleidungsteilen für Fahrzeugkabinen. Im Jahr 2000 hatte sie die Fa. Ec. GmbH übernommen und deren Werk in R., wo sie Baumwollvliese herstellt und zu Innenausstattungsteilen sowie Motorkapseln verarbeitet, als Zweigwerk in ihr Unternehmen eingegliedert.

Die Beklagte ist Inhaberin der vom 10.4.2001 datierenden, am 17.10.2001 offengelegten Patentanmeldung DE ... 64 betreffend ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Herstellung von Vliesen (Anlage K 1a). Als Erfinder war zunächst allein der Kläger benannt. Nachträglich wurde auch der damalige Mitgeschäftsführer der Beklagten, Herr G. K., als Miterfinder angezeigt (Anlage K 22). Hauptanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

1. Verfahren zur Herstellung von Vliesen, bei dem insb. faserförmiges Vliesmaterial (1) mit insb. körnigem Bindemittel (2) und/oder anderen Zusatzstoffen auf einem insb. bandförmigen Transportorgan (4) ausgebreitet wird und einer Verpressstation zuführbar ist, in der das Gemisch aus Vliesmaterial und Bindemittel/Zusatzstoffen im erwärmten Zustand zu einer Vliesbahn oder zu einer Vliesmatte verpresst wird, dadurch gekennzeichnet, dass das Bindemittel (2) und/oder die anderen Zuatzstoffe in einem Gasstrom unter hohem Druck bzw. mit hoher Strömungsgeschwindigkeit derart auf und/oder in eine Schicht (5) aus Vliesmaterial (1) geblasen wird, dass eine Strömungskomponente (A) des Bindemittel-Gas-Stromes (6) in gleicher Richtung wie die Förderrichtung (F) der Vliesmaterialschicht (5) auf insb. einem Förderorgan (3) ausgerichtet ist.

Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 5 sowie der Vorrichtungsansprüche 6 bis 13 wird auf Anlage K 1a Bezug genommen.

Die Beklagte ist des Weiteren Inhaberin des am 14.12.2001 unter Inanspruchnahme der Priorität der DE ... 64 vom 14.4.2000 angemeldeten EP ... 62 betreffend ebenfalls ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Herstellung von Vliesen (Anlage K 1), dessen Erteilung am 4.2.2004 bekanntgemacht wurde. Als Erfinder sind wiederum der Kläger sowie Herr K. angegeben. Hauptanspruch 1 lautet wie folgt (wegen der weiteren Ansprüche wird auf Anlage K 1 verwiesen):

Verfahren zur Herstellung von Vliesen, bei dem insb. faserförmiges Vliesmaterial (1) mit insb. körnigem Bindemittel (2) und eventuell anderen Zusatzstoffen auf einem insb. bandförmigem Transportorgan (4) ausgebreitet wird und einer Verpressstation zuführbar ist, in der das Gemisch aus Vliesmaterial (1) und Bindemittel (2) und ggf. Zusatzstoffen insb. im erwärmten Zustand zu einer Vliesbahn oder Vliesmatte verpresst wird, bei dem das Vliesmaterial (1) und das Bindemittel (2) in Anwesenheit eines Gasstromes, der ein...

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