Entscheidungsstichwort (Thema)
Unwirksame Klauseln in einem Formular-Mietvertrag
Orientierungssatz
(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
1. Die Berufung des Beklagten gegen das im Verbandsklageverfahren ergangene Urteil des LG München I vom 14.1.1988 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß der Widerruf gemäß Ziff. 9 dieses Urteils erfolgen muß.
2. Im Kontrollverfahren nach § 13 AGBG gilt der Grundsatz, daß von der für den Vertragspartner des Verwenders ungünstigsten Auslegung der zu prüfenden Klausel auszugehen ist.
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3. Zur Frage der Unwirksamkeit von Klauseln in einem Formular-Mietvertrag wegen unangemessener Benachteiligung (hier: Haftung bei nicht rechtzeitiger Freistellung durch den bisherigen Mieter; Kostentragung von Schönheitsreparaturen und Kleinreparaturen; Haftung für Beschädigung der Mieträume durch Dritte; Beweislastumkehr zu Lasten des Mieters; Betretungsrecht des Vermieters zur Ausübung des Pfandrechts; Erfordernis der Schriftlichkeit für nachträgliche Vereinbarungen).
4. Die Unklarheitenregelung des AGBG § 5 ist nach allgemeiner Meinung im Verfahren nach AGBG § 13ff mit umgekehrtem Vorzeichen anzuwenden, weil dem Verwender oder Empfehler sonst bei der Konfrontation mit einem Unterlassungs- und Widerrufsanspruch der Rückzug auf eine Verteidigung dahin eröffnet würde, die angegriffene Klausel sei unklar und müsse nach AGBG § 5 zugunsten des Kunden mit der Folge ausgelegt werden, daß die kundengünstigste Interpretation Platz greife, die aber nicht gegen das AGBG-Gesetz oder andere Rechtsvorschriften verstoße. Im Rahmen des AGBG § 13 Abs 1 ist daher in Allgemeinen Geschäftsbedingungen stets die kundenungünstigste Auslegung zugrundezulegen, auch wenn im Individualprozeß infolge der Anwendung des AGBG § 5 zugunsten des Kunden eine Lösung erzielt würde, die keinen Gesetzesverstoß mehr enthielte (vergleiche BGH, 1984-04-05, III ZR 2/83, BGHZ 91, 55).
5. Abgesehen von dieser "umgekehrten Anwendung" der Unklarheitenregel im Verfahren nach AGBG § 13ff gilt, daß auch im übrigen im Rahmen des AGBG § 13 Abs 1 keine einschränkende (restriktive) Auslegung einer angegriffenen Klausel mit der Folge vorgenommen wird, daß unter Zugrundelegung einer solchen Auslegung der Anspruch scheitert, da sonst die gebotene Reinigung des rechtsgeschäftlichen Verkehrs von unwirksamen Klauseln, wie sie sich ihrem Wortlaut nach darstellen und wodurch sie die Gefährdung bewirken, unterbleiben würde. Auszuscheiden sind nur Auslegungsmöglichkeiten, welche für die an solchen Geschäften typischerweise Beteiligten ernsthaft nicht in Betracht kommen (vergleiche BGH, 1984-04-05, III ZR 2/83, BGHZ 91, 55).
Normenkette
BGB § 535; AGBG §§ 5, 9, 11, 13, 18
Fundstellen