Tenor
I. Das aus dem Einzelschiedsrichter Julian D M Lew QC bestehende Schiedsgericht erließ in dem zwischen der Antragstellerin als Schiedsklägerin und den Antragsgegnern als Schiedsbeklagten geführten Schiedsverfahren am 4.8.2011 in Paris/Frankreich folgenden Schlussschiedsspruch (Final Award):
(1) Die Beklagten haben der Klägerin einen Betrag in Höhe von insgesamt USD 6.525.146,71 für nicht beglichene Kosten für Wartung, Miete und Versicherungsprämien zu zahlen.
(2) Die Beklagten haben an die Klägerin die bis zum 31.7.2011 aufgelaufenen Verzugszinsen in Höhe von insgesamt USD 13.032.641,88 zu zahlen (für verspätet oder noch nicht bezahlte Beträge für Wartung, Miete und Versicherungsprämien).
(3) Die Beklagten haben an die Klägerin die ab dem 1.8.2011 bis zur endgültigen Zahlung auflaufenden Zinsen in Höhe eines Tagessatzes von USD 1.335.202,03, basierend auf einem 30-Tage-Monat, aus einem Betrag von USD 2.670.404,06 (für nicht bezahlte Wartung) zu zahlen.
(4) Die Beklagten haben an die Klägerin die ab dem 1.8.2011 auflaufenden Zinsen in Höhe des vertraglich festgelegten Satzes (3 % über der Citibank NY Prime Rate oder dem handelsüblichen Basisdarlehenszinssatz, täglich kalkuliert und monatlich aufgezinst) einem Betrag von USD 3.796.201,11 (für nicht bezahlte Miete) und aus einem Betrag von USD 58.541,54 (für nicht bezahlte Versicherungsprämie) zu zahlen.
(5) Die Beklagten haben an die Klägerin EUR 296.822,61, GB£ 255.515,13, Schweizer Franken 1.679.848,70, Südafrikanischer Rand 617.636,68 und USD 326.257,00 (für Kosten und Auslagen) zu zahlen.
(6) Der Restbetrag auf dem ...- Konto ist an die Klägerin zu zahlen.
(7) Alle weiteren Ansprüche und Rechtsmittel werden abgewiesen.
II. Dieser Schiedsspruch wird wie vorstehend in Ziffern (1) bis (5) für vollstreckbar erklärt.
Im Übrigen wird der Antrag, bezogen auf die Vollstreckbarerklärung auch bezüglich Zinsen auf die in Ziffer (5) ausgewiesene Beträge, abgewiesen.
III. Die Antragsgegnerinnen tragen die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens.
IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
V. Der Streitwert wird auf 25 Millionen EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragstellerin (= Schiedsklägerin), eine Gesellschaft (SA) belgischen Rechts, über deren Vermögen im Jahr 1998 das Konkursverfahren eröffnet wurde, hatte kurze Zeit zuvor den Antragsgegnerinnen (= Schiedsbeklagte), im Luftverkehrssektor tätigen Unternehmen des afrikanischen Staates Namibia, ein Verkehrsflugzeug der Firma Boeing vermietet und auch die Wartung dieses Flugzeugs übernommen. Im Zuge der Vertragsabwicklung berief sich die Antragstellerin auf unbeglichene vertragliche Forderungen, namentlich aus Miete, Wartung und Versicherungsprämien. Zur Regelung dieser mit Schiedsklage geltend gemachten Ansprüche wurde unter dem 16.12.2005, unter Abänderung der in dem Unterleasingvertrag für das Flugzeug sowie dessen Wartungsvertrag getroffenen Vereinbarungen zur Streitschlichtung, die Durchführung eines Schiedsverfahrens nach den UNCITRAL-Regeln in Paris/Frankreich vereinbart und gleichzeitig ein Einzelschiedsrichter bestimmt.
1. Am 6.8.2008 erließ der Schiedsrichter einen Teilschiedsspruch. Das hiergegen unter anderem mit dem Einwand der fehlenden Berechtigung des Konkursverwalters zum Abschluss der Schiedsvereinbarung eingelegte Rechtsmittel zum Cour d'Appel de Paris wurde am 8.4.2010 zurückgewiesen (AS 11 und AS 12). Am 4.8.2011 erging im Betragsverfahren ein Endschiedsspruch (Final Award). Hiernach wurde der Schiedsklage im Wesentlichen stattgegeben; die Schiedsbeklagten wurden verurteilt, an die Schiedsklägerin im Einzelnen bezifferte Beträge für Wartung, Miete und Versicherungsprämien nebst berechneter Verzugszinsen bis 31.7.2011, weiterer Zinsen ab 1.8.2011 bis zur Leistung sowie von Gerichtskosten und Auslagen zu zahlen. Im Einzelnen wird auf den oben wiedergegebenen Schiedsspruch (Ziff. 1-7; Schiedsspruch Rn. 390) verwiesen.
2. Mit Schriftsatz vom 26.7.2013 hat die Antragstellerin beim OLG München Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vom 4.8.2011 in Ziffern (1) bis (5) beantragt. Der Antrag erstreckt sich weder auf den Ausspruch in Ziffer (6), weil insoweit befriedigt wurde, noch auf Ziffer (7), nach der alle weiteren Ansprüche und Rechtsmittel abgewiesen werden. Zu den Kosten und Auslagen (bzw. "Ausgaben"; Ziffer 5) begehrt die Antragstellerin Zinsen auf die bezeichneten Beträge von jeweils 20 % (ab dem Datum des Schiedsspruchs), die sie als vom Schiedsausspruch mitumfasst ansieht.
3. Die Antragsgegnerinnen haben sich einer Vollstreckbarerklärung im Wesentlichen mit folgenden Argumenten widersetzt:
a) Das angerufene OLG sei für die Vollstreckbarerklärung gegen die Antragsgegnerin zu 2 nicht zuständig, weil sich hier - wie auch im gesamten Inland - kein ihr zuzuordnendes Vermögen befinde. Das sei nur bei der Antragsgegnerin zu 1 der Fall, da diese allein Inhaberin von Forderungen gegen ein in Bayern ansässiges Unternehmen sei, das die Flugticketreservierung abwickle und die diesbezügliche Zahlung von Flug...