Entscheidungsstichwort (Thema)

Direkthaftung und Ausgleichsanspruch bei Mehrheit von Schädigern

 

Leitsatz (amtlich)

Der Mitschädiger, der gegenüber einem anderen Mitschädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer im Innenverhältnis einen Ausgleichsanspruch geltend macht, ist nicht "Dritter" iSv § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG.

 

Normenkette

StVG § 7 Abs. 1, § 17; StVG § 18 Abs. 1; StVO § 3 Abs. 1 S. 1; VVG § 86 Abs. 1, § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 21.04.2017; Aktenzeichen 17 O 25391/13)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten vom 22.05.2017 wird das Endurteil des LG München I vom 21.04.2017 abgeändert und wie folgt neugefasst:

1. Die Beklagten werden verurteilt, samtverbindlich an die Klägerin 10.312,19 EUR zu zahlen.

2. Der Beklagte zu 2) wird darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin weitere 17.828,84 EUR zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Gerichtskosten (erster Instanz) tragen die Klägerin 37%, die Beklagten samtverbindlich 34% und der Beklagte zu 2) alleine 29%. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin (bzgl. des Verfahrens erster Instanz) tragen die Beklagten samtverbindlich 34% und der Beklagte zu 2) alleine 29%. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) (bzgl. des Verfahrens erster Instanz) trägt die Klägerin 66%. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) (bzgl. des Verfahrens erster Instanz) trägt die Klägerin 8%. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten (bzgl. des Verfahrens erster Instanz) jeweils selbst.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 31,8%, die Beklagten samtverbindlich 36,6% und der Beklagte zu 2) alleine 31,6%. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin bzgl. des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten samtverbindlich 36,6% und der Beklagte zu 2) alleine 31,6%. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) bzgl. des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin 63,4%. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten bzgl. des Berufungsverfahrens jeweils selbst.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte zu 2) kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

VI. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 28.204,03 EUR festgesetzt.

 

Gründe

A. Die Klägerin begehrt von den Beklagten aus übergegangenem Recht Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 29.05.2011 gegen 13.35 Uhr auf der BAB A99, Abschnitt 340, km 3.816, am Autobahndreieck F., Anschlussstelle L. in Richtung Autobahndreieck Süd-West.

Hinsichtlich des Parteivortrags und der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz sowie der Anträge der Parteien in erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil vom 21.04.2017 (Bl. 223/256 d.A.) Bezug genommen (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme der Klage überwiegend stattgegeben. Hinsichtlich der Erwägungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen dieses den Beklagten am 05.05.2017 zugestellte Urteil haben die Beklagten mit einem beim Oberlandesgericht München am 22.05.2017 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt (Bl. 267/268 d.A.) und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit einem beim Oberlandesgericht München am 04.08.2017 eingegangenen Schriftsatz (Bl. 274/281 d.A.) begründet.

Die Beklagten beantragen,

Das Endurteil des Landgerichts München I vom 21.04.2017 wird mit der Maßgabe aufgehoben, dass die Klage insgesamt kostenpflichtig abgewiesen wird.

Die Klägerin beantragt,

Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 21.04.2017, Az.: 17 O 25391/13, wird zurückgewiesen.

Ergänzend wird auf die vorgenannte Berufungsbegründungsschrift, die Verfügung des Vorsitzenden vom 09.10.2017 (Bl. 282/284 d.A.), die Berufungserwiderung vom 11.12.2017 (Bl. 288/289 d. A.) sowie den Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 20.12.2017 (Bl. 293/295 d.A.) Bezug genommen.

B. I. Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg. Denn das Ersturteil ist dahingehend zu beanstanden, dass die Beklagte zu 1) gem. § 115 I VVG nur hinsichtlich des auf dem eigenen Schaden des Zeugen Dr. F. beruhenden Schadensersatzanspruches, und nicht auch hinsichtlich der weiteren streitgegenständlichen Ansprüche, passiv legitimiert ist. Im Übrigen ist das angefochtene Urteil allerdings nicht zu beanstanden.

1.) Den Beklagten ist zuzustimmen, dass die Beklagte zu 1), entgegen dem Ersturteil, nicht vollumfänglich passivlegitimiert ist. Denn gem. der herrschenden, insb. auch vom BGH geteilten (vgl. z.B. Beschluss vom 27.07.2010, Az.: VI ZB 49/08, BeckRS 2010, 20590; vgl. im Übrigen Knappmann in Prölss/Martin,...

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