Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 01.10.1997; Aktenzeichen 21 O 15510/97)

 

Tenor

I. Die Berufung der Antragstellerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 1.10.1997 – 21 O 15510/97- wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um das Recht der Antragsgegnerin, ein von der Antragstellerin hergestelltes und vertriebenes Computerprogramm unbeschränkt weiterzuvertreiben.

Die Antragstellerin, eine Gesellschaft amerikanischen Rechts, vertreibt …-Software für Computer, insbesondere das Programm … In der Bundesrepublik Deutschland wird das Programm von … vertrieben, der die Antragstellerin ein ausschließliches Vertriebsrecht eingeräumt hat. Von dieser werden Vervielfältigungsstücke des Programms auf Datenträgern – Compactdisks; Disketten – mit begleitenden Handbüchern an Händler verkauft, die die Programme weiterveräußern.

Die Antragstellerin bringt in regelmäßigen Abstanden aktualisierte – in ihren Funktionen erweiterte und/oder verbesserte – Versionen des Programms auf den Markt. Eine derartige Version wird gegenwärtig von … zum Preis von 832,– DM zuzüglich Umsatzsteuer an die Händler abgegeben. Um auch den Erwerbern früherer Programmversionen die Möglichkeit zu geben, das Programm in der neuesten Version zu nutzen, liefert … als „Update” oder „Upgrade” bezeichnete „Programmversionen” an den Handel aus, die sie zu einem nicht genau angegebenen Preis von unter 166,– DM zuzüglich Mehrwertsteuer abgibt. Es handelt sich bei diesen „Programmversionen” allerdings nicht um ein lediglich die erwähnten Aktualisierungen enthaltendes Programm, sondern um Vervielfältigungsstücke der aktuellen Programmversion, die der zum Preis von 832,– DM abgegebenen „Vollversion” in jeder Beziehung – Inhalt der Datenträger, Handbuch, äußere Aufmachung – gleichen und lediglich durch einen Aufkleber auf der Oberseite der Verpackung als „Upgrade” gekennzeichnet sind.

So gekennzeichnete Vervielfältigungsstücke des Programms hat … auch an … geliefert und entsprechend abgerechnet. Die Antragsgegnerin, die mit Computerprogrammen handelt, hat von … auf Bestellung von Updates so gekennzeichnete Programmkopien zum Preis von je 166,60 DM zuzüglich Mehrwertsteuer bezogen. In der von … ausgestellten Rechnung (Anlage 3) sind die Programme mit den Buchstaben „UPD” – Abkürzung für Update – gekennzeichnet. Die Antragsgegnerin hat zwei dieser Programme nach Entfernung des sie als Upgrade kennzeichnenden Aufklebers zum Preis von 749,– DM bzw. 699,– DM zuzüglich Mehrwertsteuer an von der Antragstellerin beauftragte Testkäufer verkauft (Rechnungen: Anlagen 4 und 7). In den Rechnungen sind die Programme als „Vollversion” bezeichnet.

Die Antragstellerin hat geltend gemacht, durch den geschilderten Verkauf habe die Antragsgegnerin gegen § 97 Abs. 1 UrhG verstoßen. Durch den Erwerb der Programm-Vervielfältigungsstücke habe die Antragsgegnerin lediglich ein gegenständlich beschränktes Recht zur Weiterveräußerung an die Nutzer älterer Programmversionen, zur Veräußerung als Update-Version, nicht als Vollversion erworben. Angesichts der etablierten Marktstrukturen beim Vertrieb von Computerprogrammen werde durch die Verwendung des Begriffs „Update” eine nach der Verkehrsauffassung als solche hinreichend klar abgegrenzte, wirtschaftlich-technisch einheitlich und selbständig sich abzeichnende, vom Vertriebsrecht abgespaltete Nutzungsart bezeichnet. Der Vertrieb einer als Update oder Upgrade bezeichneten Programmkopie als Vollversion verletze daher das der Antragstellerin verbliebene ausschließliche Recht, diese Programmkopie als Vollversion zu vertreiben.

Die Antragstellerin hat beantragt,

der Antragsgegnerin durch einstweilige Verfügung unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verbieten, Upgrade-Versionen von Software der Antragstellerin als Vollprodukte bzw. Vollversionen zu verkaufen; insbesondere in Bezug auf die Software „… für Windows 95”.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Sie hat geltend gemacht, die Begriffe Update bzw. Upgrade hätten für den Verkehr keine eindeutige Bedeutung und seien deswegen schon nicht geeignet, ein Nutzungsrecht hinreichend genau zu beschreiben. Im übrigen sei jedenfalls im Hinblick auf § 69c Nr. 3 UrhG die Begründung des von der Antragstellerin geltend gemachten gegenständlichen Nutzungsrechts nicht möglich; mit der Veräußerung der Programm-Vervielfältigungsstücke erschöpfe sich das Verbreitungsrecht.

Durch Urteil vom 1.10.1997 hat das Landgericht den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, im Hinblick darauf, daß sich die „Updateversionen” und die „Vollversionen” der Software der Antragstellerin nur durch den erstere mit dem Begriff „Update” kennzeichnenden Aufkleber unterschieden, sei der Antrag der Antragstellerin nicht hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Er enthalte zudem eine zu weitgeh...

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