Leitsatz (amtlich)
Zu den Erfordernissen der leichten Erkennbarkeit und unmittelbaren Erreichbarkeit i.S.v. § 6 S. 1 TDG bei der Verwendung eines zu den betreffenden Informationen führenden Links.
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 12.08.2003; Aktenzeichen 33 O 23250/02) |
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG München I vom 12.8.2003 – 33 O 23250/02 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung i.H.v. 25.000 Euro, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I. Der Kläger, der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. nimmt die Beklagte wegen Verstößen gegen Verbraucherschutzgesetze im Zusammenhang mit der Gestaltung ihres Internetauftritts auf Unterlassung in Anspruch. Soweit im Berufungsverfahren noch von Belang, beanstandet der Kläger, dass der zu den Informationen betreffend die Anbieterkennzeichung führende Link („Impressum”) den Anforderungen des § 6 TDG nicht genüge. Dieser Link ist auf der Webseite der Beklagten am unteren Seitenrand zusammen mit anderen Links platziert und wird für den Nutzer bei üblicher Bildschirmauflösung von 1024 × 768 Bildpunkten erst durch Scrollen auf der vierten Bildschirmseite sichtbar gem. den nachstehend (um 90 Grad gedreht) wiedergegebenen Anlagen K 2a – K 2d [folgen vier Seiten Bildschirmausdrucke]
Mit Urteil vom 12.8.2003 hat das LG München I die Beklagte verurteilt, bei Meidung näher bezeichneter Ordnungsmittel es zu unterlassen,
I.1. bei der Präsentation von Waren auf der Internetseite mit der Adresse www…de die Angaben über den Namen und die Anschrift sowie die vertretungsberechtigten Personen der Beklagten, die Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit der Beklagten ermöglichen einschl. der Anschrift der elektronischen Post, die Angabe über das Handelsregister, in dem die Beklagte eingetragen ist einschl. der Registernummer ausschließlich auf der gesonderten Seite mit der Bezeichnung „Impressum”, die erreichbar ist über das Betätigen eines Button mit der Bezeichnung „Impressum”, die wie in Anlage K 2a–K 2d abgebildet, am unteren Ende der Seite positioniert ist und den der Nutzer bei einer Bildschirmauflösung von 1024 × 768 Bildpunkten erst auf der vierten Bildschirmseite erreichen kann, zu machen; und/oder
2. bei der Bestellung von Waren oder Dienstleistungen, die von der Beklagten auf der Internetseite … de angeboten werden, dem Verbraucher die Möglichkeit einzuräumen, den Button mit der Bezeichnung „Bestellung abschicken” zu betätigen, ohne zuvor darüber zu informieren, wie der Vertrag zustande kommt; und/oder
3. bei der Bestellung von Waren oder Dienstleistungen, die von der Beklagten auf der Internetseite …de angeboten werden, dem Verbraucher die Möglichkeit einzuräumen, den Button mit der Bezeichnung „Bestellung abschicken” zu betätigen, ohne zuvor darüber zu informieren, ob der Vertragstext gespeichert wird und dem Kunden zugänglich ist.
Auf dieses Urteil und die darin getroffenen tatsächlichen Feststellungen wird Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, soweit dem Klageantrag betreffend die vorstehende Nr. I. 1. stattgegeben worden ist. Die Beklagte macht geltend, die Anordnung eines Links „Impressum”, der durch einen einzigen Mausklick zu der Seite mit den Pflichtangaben führe, a.E. der Seite und damit im erst durch sog. Scrollen sichtbaren Bereich, sei verkehrsüblich, wie zahlreiche populäre Beispiele bekannter und seriöser Anbieter belegten. Dem Kläger stehe der geltend gemachte, vom LG unter Nr. I. 1. des Urteilsausspruchs ausgeurteilte Unterlassungsanspruch nicht zu. Die beanstandete Anbieterkennzeichnung im Internetauftritt der Beklagten genüge den Transparenzanforderungen gem. § 6 TDG und des § 312c Abs. 1 Nr. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 BGB-InfoV. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass der Link zur Anbieterkennzeichnung auf der Eingangsseite ohne jedes Scrollen zu sehen sein müsse, hätte er dies ohne Zweifel klar zum Ausdruck bringen können und auch gebracht. Er habe dies jedoch nicht getan, sondern – wie aus dem Wortlaut der Gesetzesbegründung im Umkehrschluss hervorgehe – ein kurzes Suchen für durchaus zumutbar erachtet. Systematische Erwägungen stützten den Befund, dass Scrollen durchaus zumutbar und darum zulässig sei, um zu den Anbieterinformationen zu gelangen. Die Pflicht nach § 6 TDG oder nach § 10 MDStV zur Anbieterkennzeichnung stehe in engem Zusammenhang zur Impressumspflicht der Presse nach § 8 Landespressegesetz. Das Seitenende sei, selbst wenn es im durch Scrollen erst sichtbaren Bereich liege, ein besonders leicht zugänglicher und damit geeigneter Platz für den Link „Impressum”, der durch einen einzigen Mausklick zu den Anbieterangaben führe. Denn das Seitenende sei durch die „Bild”- oder „Pfe...