Entscheidungsstichwort (Thema)
Streit über Vergütungsansprüche für Bauleistungen
Normenkette
BGB § 307 Abs. 2; ZPO §§ 91, 97
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 31.01.2018; Aktenzeichen O 6461/17) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 31.01.2018 verkündete Urteil des Landgerichts München I, Az. 11 O 6461/17, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieses Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 34.282.893,88 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I. Die Parteien streiten über restliche Vergütungsansprüche für Bauleistungen der Klägerin betreffend den Ausbau der Bundesautobahn (nachfolgend abgekürzt: BAB) A 8 zwischen G. und A.
Die Klägerin und Berufungsklägerin (im Folgenden: Klägerin), eine Projektgesellschaft, deren Gesellschafter zu je 50% die H. PPP S. GmbH und die S. I. GmbH als Kommanditistinnen und die A-Modell U.-A. V. mbH als Komplementärin waren, unterzeichnete am 14.04.2011 einen als "Konzessionsvertrag" (im Folgenden abgekürzt: KV) überschriebenen Vertrag mit der beklagten Bundesrepublik Deutschland (siehe Anlage K 1). Dem Vertrag liegt das Betreibermodell "A-Modell" (Autobahn-Ausbau-Modell) im Rahmen einer sogenannten ÖPP (Öffentlich-Privaten-Partnerschaft) zugrunde, weshalb der Vertrag über der Bezeichnung "Konzessionsvertrag" auch die Überschrift "Betreibermodell BAB A 8 West (A-Modell) U.-A." trägt. Das genannte "A-Modell" ist generell dadurch gekennzeichnet, dass ein privates Unternehmen für den Aus- oder Neubau und die Finanzierung eines Streckenabschnittes einer Bundesfernstraße verantwortlich ist und dieses Unternehmen (der Konzessionsnehmer) die Erhaltung und den Betrieb darüber hinaus für - in der Regel - 30 Jahre übernimmt. Die Refinanzierung erfolgt über die Einnahmen aus der LKW-Maut und gegebenenfalls einer Anschubfinanzierung.
Gegenstand des vorliegenden Vertrags ist der Ausbau und 30-jährige Betrieb eines rund 58 Kilometer langen Teilstücks der BAB A 8 zwischen U. und A.: Zwischen G. und A. West sollte die Klägerin die Autobahn auf einer Länge von rund 41 Kilometern sechsstreifig ausbauen und einschließlich eines Abschnitts von rund 17 Kilometern zwischen G. und dem Autobahnkreuz U.-E., welcher bereits vor Abschluss des nun streitgegenständlichen "Konzessionsvertrages" fertiggestellt worden war, für 30 Jahre erhalten und betreiben. Als Gegenleistung vereinbarten die Parteien vertraglich, dass die Klägerin eine Anschubfinanzierung von 75 Millionen Euro sowie eine indexierte monatliche Vergütung, welche sich aus der mautpflichtigen Fahrleistung der den streitgegenständlichen Straßenabschnitt nutzenden Lastkraftwagen errechnet, erhält. In der mündlichen Verhandlung vom 04.12.2018 erläuterte die Klägerin, sie habe für den Erhaltungsaufwand in der gesamten Vertragslaufzeit mit rund 200 Millionen Euro kalkuliert.
Mit den gemäß Vertrag vom 14.04.2011 übernommenen Planungs- und Bauleistungen für den Streckenausbau beauftragte die Klägerin wiederum die Bauarbeitsgemeinschaft BAB A 8 U.-A. (nachfolgend abgekürzt: B.-A.), deren Gesellschafter zunächst die S. Großprojekte GmbH sowie die H. S. AG gewesen sind. Später trat die Ed. Z. AG als weitere Gesellschafterin hinzu, indem diese einige Anteile der S. Großprojekte GmbH übernahm.
Dem Vertragsschluss vom 14.04.2011 war ein förmliches, europaweites Vergabeverfahren gemäß VOB/A vorausgegangen. Da sich der Vertragsschluss durch ein auf Antrag eines Mitbieters eingeleitetes Vergabenachprüfungsverfahren, welches durch zwei Instanzen geführt wurde, verzögerte und dadurch Terminverschiebungen notwendig wurden, schlossen die Parteien am 18.05.2011 eine "1. Ergänzungsvereinbarung zum Konzessionsvertrag über das Betreibermodell BAB A 8 West U. - A. (A-Modell)" (siehe Anlage K 2).
Die Autobahn wurde von der B.-A. im Auftrag der Klägerin zwischen G. und A. West vereinbarungsgemäß sechsspurig ausgebaut und am 30.09.2015 termingerecht in Betrieb genommen. Die Klägerin betreibt seitdem den ausgebauten sowie den zuvor bereits fertiggestellten vertragsgegenständlichen Autobahnabschnitt. Sie erhielt und erhält die bereits genannten vertraglichen Vergütungsleistungen.
Der Kommissionsvertrag vom 14.04.2011 enthält unter anderem folgende hier maßgebliche Bestimmungen:
"§ 1 Vertragsbestandteile, Geltungsreihenfolge
1.1.8 Die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B), Stand 2006, soweit eine Anwendung dieser Regelungen auf Baukonzessionsverträge nicht ausgeschlossen ist.
§ 2 Interpretation und Begriffsdefinitionen
2.3.30 'Höhere Gewalt': Naturkatastrophen, insbesondere durch Erdbeben, Überschwemmungen und Unwetter verursachte Katastrophen, sowie Krieg oder atomare Unfälle.
...