Leitsatz (amtlich)
Auch im Falle einer hohen wettbewerblichen Eigenart eines Produkts schließt der Ver-kehr bei Vorliegen einer nachschaffenden Nachahmung und einer deutlichen Kennzeich-nung des Originalprodukts und des nachahmenden Produkts nur mit den Marken des jeweiligen Produktherstellers nicht auf eine Kooperation eines Herstellers im Bereich von Sport-Lifestyle-Produkten mit einem Luxusartikelhersteller.
Normenkette
UWG § 4 Nrn. 3a, 3 b
Verfahrensgang
LG München I (Aktenzeichen 4 HK O 12615/17) |
Tenor
I. Die Berufung der Antragstellerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 05.03.2018 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Gründe
I. Die Parteien streiten darüber, ob ein bestimmtes von der Antragsgegnerin vertriebenes Schuhmodell eine unlautere Nachahmung des Schuhmodells "The Fur Slide by Rihanna" der Antragstellerin darstellt.
Die Antragstellerin ist ein weltweit führender Hersteller im Sport- und Sport-Lifestyle-Bereich. Eines ihrer wichtigsten Produktsegmente sind Sport-, Freizeit- und Sport-Lifestyle-Schuhe.
Die Antragsgegnerin ist Dienstleisterin der Firma Dolce & Gabbana S.r.L. und betreibt für die-se die Webseite www.store.dolcegabbana.com und verkauft darüber auch die dort angebotenen Produkte, unter anderem nach Deutschland.
Bei dem Schuhmodell "The Fur Slide by Rihanna" der Antragstellerin handelt es sich um eine Badelatsche mit Kunstfellriemen. Zur Vermarktung des Modells wurde eine große Werbekam-pagne mit Rihanna durchgeführt. Das Produkt ist am Markt sehr erfolgreich. Der in verschiede-nen Farbvarianten vertriebene Schuh sieht in schwarz wie folgt aus:
((Abbildung))
Die Antragstellerin ist am 02.08.2018 auf das von der Antragsgegnerin im Onlineshop angebo-tene streitgegenständliche Badelatschenmodell mit Echtfellriemen aufmerksam geworden und hat am 18.08.2017 ein Exemplar erworben.
Der Preis der Badelatsche mit Echtfellriemen von DOLCE & GABBANA beläuft sich auf 495,00 EUR. Das Schuhmodell "The Fur Slide by Rihanna" konnte im Januar 2018 im Internet für Beträge zwischen 33,80 EUR und 90,00 EUR gekauft werden.
Die Antragstellerin wirbt seit 2012 damit, keine Tierfelle für ihre Produkte zu verwenden.
Nach Auffassung der Antragstellerin ist der Antragsgegnerin der Vertrieb des streitgegenständ-lichen Badelatschenmodells der Herstellerin Dolce & Gabbana S.r.L. zu verbieten, weil es sich um eine gemäß § 4 Nr. 3 a und b UWG unlautere Nachahmung handelt.
Das Modell "The Fur Slide by Rihanna" habe überragende wettbewerbliche Eigenart. Die geni-ale Kombination aus klassischer Badelatsche mit Fellriemen führe dazu, dass einerseits die (bis dato nur zu Sportzwecken benutzte) Badelatsche aus der Schweiß- und Umkleidekabinen-Ecke herausgeholt und andererseits die Fellapplikation aus der Pudel- und Chihuahua-Zone befreit worden sei. Das Ergebnis sei ein sportliches Produkt mit ästhetisch-glamourös-designerischem Anstrich, das es bis dahin noch nicht gegeben habe. Das streitgegenständliche Produkt der An-tragsgegnerin stelle eine besonders dreiste Nachahmung dar. Es liege zumindest eine mittelbare Herkunftstäuschung vor, da die Verbraucher zumindest davon ausgingen, dass es sich beim von der Antragsgegnerin vertriebenen Modell um eine weitere luxuriöse Abwandlung des "The Fur Slide by Rihanna" handele, das die Antragsgegnerin nur mit Zustimmung der Antragstellerin auf den Markt bringen dürfe.
Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, der Vorwurf, sie würde sich mit dem Vertrieb des streitgegenständlichen Produkts praktisch im Bereich der Produktpiraterie bewegen, sei gerade-zu abwegig. Anders als die Antragstellerin positioniere sich die Dolce & Gabbana S.r.L. mit ihren Produkten weltweit im Luxussegment für Mode. Insofern liege es der Dolce & Gabbana S.r.L. fern, eine mit Plüsch bzw. Kunstfell besetzte Badelatsche von Puma zu imitieren oder gar am Markt den unrichtigen Eindruck zu erwecken, ihre eigenen Produkte seien Imitationen von Puma-Badelatschen.
Das Landgericht hat im Beschlusswege am 28.08.2017 eine einstweilige Verfügung erlassen. Diese ist auf Antrag der Antragstellerin über das Gericht im Wege der Rechtshilfe am 10.01.2018 an die Antragsgegnerin in Italien zugestellt worden. Auf den Widerspruch der An-tragsgegnerin hat das Landgericht mit Urteil vom 05.03.2018, auf dessen tatsächliche Feststel-lungen ergänzend Bezug genommen wird, die einstweilige Verfügung vom 28.08.2017 aufge-hoben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Nach Auffas-sung des Landgerichts war die einstweilige Verfügung sowohl wegen Versäumung der Vollzie-hungsfrist nach § 929 Abs. 2 ZPO als auch mangels Verfügungsanspruchs aufzuheben.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Berufung und beantragt:
1. Das Urteil des Landgerichts München vom 05.03.2018 (Az.: 4 HK O 12615/17) wird aufgehoben.
2. Den Berufungsbeklagten [sic!] wird im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung von Ordnungs-geld bis 250.000,00 Euro - ersatzwei...