Entscheidungsstichwort (Thema)
Ansprüche aus einem Pachtverhältnis über eine Hotelanlage
Normenkette
BGB §§ 242, 315, 546, 550, 566, 569 Abs. 1-2, § 578 Abs. 2, § 581 Abs. 2, § 812 Abs. 1; GKG § 39 Abs. 1, § 41 Abs. 2, § 45 Abs. 1, §§ 47, 48 Abs. 1; ZPO § 92 Abs. 1 S. 1, § 100 Abs. 4, § 101 Abs. 1, §§ 296a, 308 Abs. 2, § 522 Abs. 2, §§ 528, 543 Abs. 2 S. 1
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 26.06.2017; Aktenzeichen 11 O 24265/15) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten und der Streithelferin zu 1.) wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 26.06.2017, Az. 11 O 24265/15, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
(1) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 24.946,80 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.10.2015 zu zahlen. (2) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere 27.512,06 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.10.2015 zu zahlen. (3) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, es zu unterlassen, auf dem Grundstück der Gemarkung F, Flurstück Nr. .../15, die in beiliegender Anlage K 8 blau eingefassten Außenflächen im Rahmen eines Gastronomiebetriebs zu nutzen. (4) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. (5) Die Widerklage wird abgewiesen.
2. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 26.06.2017 zurückgewiesen.
3. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 26.06.2017 wird zurückgewiesen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 75% und die Beklagten samtverbindlich 25%. Die Klägerin trägt 87% der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin zu 1.) in erster Instanz.
Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen die Klägerin 84% und die Beklagten samtverbindlich 16%. Die Klägerin trägt 87% der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin zu 1.) und 100% der außergerichtlichen Kosten des Streithelfers zu 2.) in zweiter Instanz.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 75.000,- EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten und der Streithelfer jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten und die Streithelfer vor der Zwangsvollstreckung jeweils Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrags leisten.
6. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert für das Verfahren erster Instanz wird auf 618.794,85 EUR, für das Berufungsverfahren auf 547.524,53 EUR festgesetzt.
Im Hinblick auf die Streithelferin zu 1.) wird für das Verfahren erster und zweiter Instanz ein Streitwert von 522.388,80 EUR festgesetzt.
Im Hinblick auf den Streithelfer zu 2.) wird für das Verfahren zweiter Instanz ein Streitwert von 456.388,80 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien machen mit Klage und Widerklage Ansprüche aus einem Pachtverhältnis über eine Hotelanlage geltend.
1. Die Beklagten haben eine Hotelanlage gepachtet, die in dem Objekt K.-straße ... in ... gelegen ist. Zu dem Pachtobjekt wurden mehrere Pachtverträge und Nachträge gefasst. Die Vertragsgeschichte stellt sich wie folgt dar:
a) Unter dem 30.06.2010 / 05.07.2010 schlossen die Grundstücksgesellschaft F K GmbH als Verpächterin und die Beklagten als Pächter einen Pachtvertrag über das noch zu errichtende Hotel. Dabei verpflichtete sich die Verpächterin zur Herstellung der Hotelanlage nach einer beigefügten Baubeschreibung. Mit der Fertigstellung sollte das Pachtobjekt zur Nutzung als Hotel überlassen werden. Das Pachtverhältnis wurde ab Übergabe des Pachtobjekts auf eine Laufzeit von 15 Jahren geschlossen. Den Pächtern sollte eine Option zur zweimaligen Verlängerung um jeweils fünf Jahre zustehen. Der Pachtzins betrug 265,- EUR netto pro Zimmer, wobei die Vertragsparteien von 78 Zimmern ausgingen. Der Vertrag enthält eine Schriftform- und eine Schriftformheilungsklausel.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage B 1 Bezug genommen.
b) Unter dem 13.07.2010 / 14.07.2010 schlossen die Vertragsparteien einen nahezu identischen Pachtvertrag, der in der Folgezeit gelebt wurde und als Bezugsgröße für weitere Nachträge diente. Anlass für die Neufassung war wohl die unzutreffende Bezeichnung der Verpächterseite bei der Unterschriftsleiste des Ausgangsvertrages.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage SKW 1 Bezug genommen.
c) Unter dem 12.08.2010 / 13.08.2010 vereinbarten die Vertragsparteien und die AOC R. E1. GmbH (Streithelferin zu 1.) einen Nachtrag Nr. 1 zum Pachtvertrag vom 13.07.2010 / 14.07.2010. Dabei wurde geregelt, dass die Streithelferin zu 1.) als Verpächterin mit allen Rechten und Pflichten in den Pachtvertrag eintritt. Der Nachtrag enthält in Ziffer 4) u.a. ...