Verfahrensgang
LG Landshut (Entscheidung vom 29.03.2012; Aktenzeichen 74 O 2723/11) |
Tenor
I.
Auf die Berufung der Kläger wird das Endurteil des Landgerichts Landshut vom 29.03.2012, AZ: 74 O 2723/11, in Ziffer I. aufgehoben und im Übrigen dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, den auf dem Grundstück der Kläger, vorgetragen im Grundbuch des Amtsgericht Landshut, Gemarkung R., Gemeinde R., FlNr.: ...08, erfolgten Überbau zu beseitigen.
II.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
V.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf EUR 76.060.- festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien sind die Eigentümer benachbarter Grundstücke in der Gemeinde R. bei L. Im Streit steht ein Überbau durch die Beklagte auf das klägerische Grundstück.
Die Beklagte errichtete in den Jahren 2010/2011 auf ihrem Grundstück mit der Fl.Nr.: ...08/72 ein Einfamilienhaus mit Doppelgarage, wobei die Doppelgarage auf die Grenze zum klägerischen Grundstück mit der Fl.Nr.: ...08 gebaut werden sollte. Geplant wurde der Bau vom Architekten Thomas D. Auf der Planzeichnung befand sich die Garage innerhalb der Grundstücksgrenze der Beklagten, welche ordnungsgemäß eingezeichnet war. Das Bauvorhaben wurde nach behördlicher Genehmigung vom Bauunternehmer S. an Hand der genehmigten Pläne durchgeführt. Bei der Durchführung wurde das klägerische Grundstück versehentlich teilweise mit der Garage überbaut.
Die Kläger trugen vor, der Überbau sei von der Beklagten grob fahrlässig verursacht worden, weil sie den durchführenden Bauunternehmer nicht hinreichend genau über den Grenzverlauf informiert und während der Bebauung die Grenzeinhaltung nicht überwacht habe. Der Überbau sei daher zu entfernen.
Ihr Grundstück, für welches ein genehmigter Bauplan für ein 16-Parteien-Haus vorliege, habe durch den Überbau stark an Wert verloren, da diese Planung so nicht mehr umgesetzt werden könne. Eine angemessene Entschädigung liege bei EUR 160.- pro überbautem Quadratmeter. 28 m2 seien zu entschädigen.
Die Kläger beantragten daher, die Beklagte zur Beseitigung des Überbaus zu verurteilen, hilfsweise zu einer angemessenen Entschädigung in Geld Zug um Zug gegen Übertragung des zur Legalisierung notwendigen Grundstücksstreifens von ca. 28m2.
Die Beklagte beantragte Klageabweisung, hilfsweise den Ausspruch einer Entschädigungszahlung in Höhe von EUR 2.940.- zzgl. der erforderlichen Notarkosten Zug um Zug gegen Übertragung des zur Legalisierung notwendigen Grundstücksstreifens.
Sie bestritt grob fahrlässig oder gar vorsätzlich gehandelt zu haben. Der Bauunternehmer S. habe versehentlich bei der Bauausführung geringfügig die klägerische Grenze überbaut. Der Bauunternehmer habe einen korrekten Bauplan vorliegen gehabt. Die Zeugen O. und K. hätten dem Bauunternehmer den Grenzstein an der nord-östlichen Ecke des Grundstücks der Beklagten Fl.Nr.: ...08/72 gezeigt. Von diesem Grenzstein aus habe der Bauunternehmer die Grundstücksgrenze in Richtung A.-Straße hin gesetzt und hierbei versehentlich auf dem Bürgersteig eine falsche Kennzeichnung als Bezugspunkt verwendet, die ihm von der Beklagten nicht gezeigt worden sei. Hierdurch sei der Grenzverlauf irrtümlich auf das klägerische Grundstück verrückt worden.
Mit Schriftsatz vom 02.02.2012 verkündete die Beklagte dem Bauunternehmer Schmidmüller den Streit, der dem Rechtsstreit jedoch nicht beitrat.
Ergänzend wird hinsichtlich des erstinstanzlichen Vorbringens auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat den Hauptantrag auf Beseitigung des Überbaus abgewiesen und dem Hilfsantrag auf Entschädigung in Höhe von EUR 2.940.- zzgl. erforderlicher Notarkosten Zug um Zug gegen Übertragung eines Grundstücksstreifens von 28m2 stattgegeben.
Der Überbau sei unstreitig. Ein Beseitigungsanspruch stehe den Klägern aber nicht zu. Sie hätten den Überbau gemäß § 912 BGB zu dulden, da sie dem Überbau nicht sofort nach der Grenzüberschreitung widersprochen hätten und der Beklagten weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit hinsichtlich der Überbauung anzulasten sei. Sie habe dem Bauunternehmer S. einen Plan übergeben, der die richtige Grenzziehung enthalten habe. Ferner hätten zur Überzeugung des Gerichts die Zeugen O. und K. dem Bauunternehmer den Grenzstein am von der A.- Straße aus gesehen linken hinteren Eckpunkt des Grundstücks gezeigt. Die Grenzüberschreitung sei dadurch zustande gekommen, dass der Bauunternehmer sich im vorderen linken Eckpunkt geirrt, nämlich eine falsche Markierung auf dem Gehsteig herangezogen habe. Diese aber habe die Beklagte ihm nicht genannt, weshalb sie zum Irrtum des Bauunternehmers und damit der grenzüberschreitenden Bebauung nicht g...