Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung
Leitsatz (amtlich)
Zur Darlegungslast des Auftraggebers, der die Fälligkeit der gegen ihn gerichteten Honorarforderung mit dem Argument bestreitet, sein eigener Auftraggeber habe ihn noch nicht bezahlt.
Verfahrensgang
LG München I (Entscheidung vom 08.01.2010; Aktenzeichen 24 O 11364/06) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 08.01.2010 werden zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens in der ersten Instanz tragen der Kläger zu 25 % und die Beklagte zu 75 %.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 20 % und die Beklagte zu 80 %.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert des Verfahrens in der ersten Instanz wird auf 45.091,70 Euro festgesetzt, der des Berufungsverfahrens auf 42.499,82 Euro.
Gründe
I. Der Kläger begehrte restliches Architektenhonorar von 26.643,70 Euro nebst Zinsen seit 06.09.2005 aus den beiden Subplanerverträgen vom 07.04.2004 mit der beklagten Architektengesellschaft (Anlagen K 1 und K 3), die ihrerseits einen Generalplanervertrag (Anlage K 2) mit der Bauherrin geschlossen hatte. Wegen weiter gehender Leistungen stützt der Kläger seinen Anspruch auf Geschäftsführung ohne Auftrag. Die Beklagte leistete bereits Abschlagszahlungen von 63.138,42 Euro brutto an den Kläger. Im August 2005 stellte der Kläger vor vollständiger Ausführung seine Leistungen ein mit der Begründung, die Beklagte befinde sich im Verzug der Zahlung einer Abschlagsrechnung. Sodann stellte er die Schlussrechnung vom 05.08.2005 (Anlage K 4).
Die Beklagte bestreitet, dass dem Kläger ein weiterer Honoraranspruch zusteht. Sie behauptet ferner Schadensersatzansprüche von 18.448 Euro gegen den Kläger, rechnet mit diesen hilfsweise gegen eine etwaige, "bestenfalls" bestehende Honorarrestforderung des Klägers von 8.331,23 Euro brutto auf (Schriftsatz vom 11.03.2010, S. 17, 25) und begehrt mit ihrer Hilfswiderklage 6.812,19 Euro als Schadensersatz.
Durch Urteil vom 08.01.2010, berichtigt durch Beschluss vom 17.02.2010, hat das Landgericht München I auf die Klage 15.415,08 Euro nebst 8 % Zinsen über dem Basiszins seit 06.09.2005 zugesprochen. Im Übrigen hat es die Klage und die Widerklage abgewiesen. Gestützt auf mehrere erholte Gutachten hat das Landgericht die Höhe des dem Kläger zustehenden Honorars festgestellt. Eine Schadensersatzforderung gegen den Kläger stünde der Beklagten nicht zu, weil der Kläger infolge Zahlungsverzugs der Beklagten im August 2005 zu Recht seine Leistungen eingestellt habe.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger teilweise seinen Klageanspruch weiter und beantragt die Änderung des Ersturteils dahin,
dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger insgesamt 24.051,82 Euro zzgl. 8 %-Punkte über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 06.09.2005 zu zahlen.
Mit ihrer Berufung beantragt die Beklagte,
das Urteil des Landgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen und
hilfsweise im Weg der Widerklage, den Kläger zu verurteilen, an die Beklagten einen Betrag von 6.812,19 Euro nebst Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz seit 18.07.2008 zu zahlen.
Beide Parteien beantragen die Zurückweisung der Berufung der Gegenseite und wiederholen im Wesentlichen ihren Vortrag erster Instanz.
Auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze, das angefochtene Urteil und das Protokoll vom 12.10.2010 samt Senatshinweisen wird Bezug genommen.
II. Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Ihm steht kein höheres Honorar zu. Auf die zutreffenden tatsächlichen Feststellungen und Entscheidungsgründe des Ersturteils wird mit folgenden Erwägungen Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
1. Anrechenbare Kosten
Entgegen der Ansicht des Klägers kann nicht von höheren anrechenbaren Kosten ausgegangen werden. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 20.12.2007 (S. 26) überzeugend ausgeführt, die Erschließungskosten seien weder dem pauschalierten noch dem variablen Leistungsteil direkt zuordenbar. Da somit die Trennlinie zwischen den beiden Verträgen vom 07.04.2004 nicht exakt zu ziehen ist und der Kläger die Darlegungs- und Beweislast für seinen Anspruch trägt, musste _ wie im Ersturteil geschehen _ die für den Kläger ungünstigere Alternative zugrunde gelegt werden.
2. Anwendung von § 68 HOAI a.F.
Entgegen der Ansicht des Klägers ist das Honorar nicht auf der Grundlage von § 68 HOAI (Fassung von 1991), § 55 HOAI n.F. zu berechnen. Denn § 68 Satz 1 HOAI a.F. setzt die “Ausrüstung & von Gebäuden„ voraus. Darum geht es hier jedoch nicht, sondern um Anlagen außerhalb von Gebäuden. Für diese hat das Landgericht zutreffend § 51 HOAI angewendet. Tatsächliche Voraussetzungen und Konsequenzen von § 68 Satz 2 HOAI a.F. hat d...