Entscheidungsstichwort (Thema)

Erfolglose Berufung mangels Darlegung über Leistung der Stammeinlage

 

Normenkette

GmbHG § 19 Abs. 1, § 22; ZPO §§ 286, 540 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 01.04.2016; Aktenzeichen 26 O 13542/15)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten zu 1) gegen das Urteil des LG München I vom 01.04.2016, Az. 26 O 13542/15, wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte zu 2) ist des eingelegten Rechtmittels der Berufung verlustig.

3. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren trägt der Beklagte zu 2) 35 % und die Beklagte zu 1) 65 %, die Beklagten zu 1) und 2) tragen ihre außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens jeweils selbst.

4. Dieses Urteil und das in Ziffer 1 genannte Urteil des LG München I sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über die Einzahlung eines Teils der Stammeinlage der CF R. E. GmbH, für die der Kläger mit Beschluss des AG München, Insolvenzgericht, zum Insolvenzverwalter bestellt wurde.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Ersturteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 ZPO).

Das LG hat die Beklagten, die Gesellschafter der Schuldnerin gewesen waren, zur Zahlung eines Teils der Stammeinlage in Höhe von jeweils 6.250,00 Euro gem. §§ 19 Abs. 1, 22 GmbHG verurteilt, weil es den Nachweis dafür, dass die Beklagten die Einlage in voller Höhe durch Barzahlung an Herrn Manfred L., an den beide ihre Geschäftsanteile verkauft und abgetreten haben, geleistet haben, wie diese behaupten, als nicht erbracht ansah. Das LG hat hierbei den Vortrag der Parteien, weitere Umstände und Anlagen gewürdigt. Es erging letztlich eine Beweislastentscheidung zulasten der Beklagten. Auf die Entscheidungsgründe ist ergänzend zu verweisen.

Gegen die Entscheidung haben die Beklagten Berufung eingelegt. Der Beklagte zu 2) hat mit Schriftsatz vom 19.05.2016 sein Rechtsmittel zurückgenommen.

Die Beklagte zu 1) wendet sich gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch das Erstgericht. Das betreffe vor allem die Angaben zur Erfüllung der Einlagepflicht durch Barzahlung und die Würdigung der vorgelegten Kassenabrechnung und des Kassenzählprotokolls wie auch der Erklärung des Herrn L. vor dem Notar. Das Erstgericht habe aufgrund fehlerhafter und nicht nachvollziehbarer Argumentation den Nachweis für die Barzahlung der Stammeinlage als nicht erbracht angesehen. Die Beklagte zu 1) benennt als Beweismittel für die Leistung der Stammeinlage in voller Höhe den Beklagten zu 2) - nachdem dieser sein Rechtsmittel zurückgenommen hat - als Zeugen; hierbei handele es sich um kein "neues Angriffs- oder Verteidigungsmittel".

Die Beklagte zu 1) beantragt:

Das Endurteil des LG München I vom 01.04.2016, Az: 26 O 13542/15, wird in Ziffer 1 aufgehoben, als die Beklagte zu 1) verurteilt wurde, an den Kläger 6.250,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 13.01.2015 zu zahlen.

Der Kläger beantragt die Berufung zurückzuweisen.

Vor der weiteren Darstellung des Tatbestands wird im Übrigen abgesehen (§§ 540, 313a ZPO). Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen erster und zweiter Instanz verwiesen.

II.1. Der Beklagte zu 2) hat seine Berufung zurück genommen. Er war daher seines Rechtsmittels für verlustig zu erklären. Die Entscheidung beruht auf § 516 ZPO.

2. Die gem. §§ 511 ff. ZPO zulässige Berufung der Beklagten zu 1) bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen hat das Erstgericht einen Nachweis dafür, dass die Beklagte zu 1) die Stammeinlage in voller Höhe geleistet hat, als nicht zu seiner Überzeugung erbracht angesehen. Auf die Ausführungen im landgerichtlichen Urteil hierzu kann verwiesen werden. Die hiergegen von Seiten der Berufungsführerin vorgebrachten Einwände überzeugen nicht und vermögen ihrem Rechtsmittel nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Voranzustellen ist zunächst, dass die Beklagten die Darlegungs- und Beweislast für die Erbringung ihrer jeweiligen Stammeinlageschuld tragen. Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 1) trägt der einlagepflichtige Gesellschafter die Beweislast nach allgemeinen Grundsätzen für die erfüllungswirksame Einlageleistung, also nicht nur für den bloßen Mittelzufluss (vgl. Roth/Altmeppen, GmbHG, 8. Auflage, § 19 Rdnr. 20a; m.w.N.).

Der Senat sieht zwar keine durchgreifenden Einwände gegen die erstinstanzliche Würdigung der Angaben der Parteien sowie der vorgelegten Anlagen und geschilderten Umstände. Dass das LG aufgrund dieser keine hinreichende Überzeugung davon gewonnen hat, dass die Beklagten am 15.12.2010 tatsächlich die von ihnen geschuldete Bareinlage in die Kasse der Schuldnerin geleistet haben, beruht auf schlüssiger, widerspruchsfreier und auch nicht gegen Denk- oder Erfahrungssätze verstoßender Gesamtwürdigung aller Umstände.

Entschei...

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