Leitsatz (amtlich)
In einem vom Unternehmer verwendeten Versicherungsvertretervertrag hält die Klausel, nach der die Verjährungsfrist für Ansprüche der Vertragsparteien abweichend von § 88 HGB (a.F.) ein Jahr beträgt und die Frist mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, zu laufen beginnt, aufgrund der konkreten Vertragsgestaltung, die dem Versicherungsvertreter weder einen Kunden- noch einen Gebietsschutz einräumt, und der geübten Vertragspraxis (regelmäßige Übermittlung der Provisionsabrechnungen und der Kopien der Versicherungspolicen), der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB stand.
Normenkette
HGB a.F. § 88; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 08.06.2007; Aktenzeichen 5 HKO 23228/06) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des LG München I vom 8.6.2007, Az: 5 HK O 23228/06, dahingehend abgeändert, dass die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung des Buchauszugs im tenorierten Umfang nur für die Zeit vom 1.1.2005 bis 30.6.2005 besteht
Soweit die Erteilung eines Buchauszugs für den Zeitraum vom 1.1.2002 bis 31.12.2004 beantragt wurde, wird die Klage abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger macht mittels Stufenklage Ansprüche aus einem Handelsvertretervertrag gegen die Beklagten geltend. Das LG München I hat die Beklagten durch Teilurteil zur Erteilung eines Buchauszugs für den vom Kläger geltend gemachten Zeitraum vom 1.1.2002 bis 30.6.2005 verurteilt. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten.
Der Kläger schloss am 17.11.1977 mit dem Bayerischen V. einen Versicherungsvertretervertrag ab (vgl. Anlage K 1). Aufgrund Umwandlung und Umstrukturierung auf Seiten des Bayerischen V. bestand seit Ende der 90er Jahre der streitgegenständliche Versicherungsvertretervertrag u.a. mit den beiden Beklagten fort.
Die Parteien hatten am 14.07./20.8.1989 mittels "Nachtrag Nr. 4 zum Vertretervertrag vom 17.11.1977" folgende Vereinbarung (vgl. Anlage B 1) getroffen:
"Die Verjährungsfrist für Ansprüche der Vertragsparteien beträgt abweichend von § 88 HGB ein Jahr. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist."
In der Ergänzung zur Provisionstabelle, Ziffer (3), Ausgabe Juli 1982 (vgl. Anlage 5) findet sich die Regelung, dass "bei Direktaktionen nur ein Anspruch auf Folgeprovision entsteht; vor Direktaktionen soll den Vertretern Gelegenheit zu entsprechender eigener Tätigkeit gegeben werden."
Der Versicherungsvertretervertrag sah weder einen Gebiets- noch einen Kundenschutz i.S.d. § 87 Abs. 2 HGB vor. Die Beklagte übermittelte dem Kläger während der Vertragslaufzeit jeweils Provisionsabrechnungen (vgl. z.B. Anlage B 2). Mit Schreiben der Beklagten zu 1) vom 13.5.2004 wurde das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien zum 30.6.2005 gekündigt (vgl. Anlage K 6).
Der Kläger forderte mit Schreiben vom 15.11.2005 (vgl. Anlage K 10) die Beklagten auf, ihm bis zum 30.11.2005 einen Buchauszug zu erstellen. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers wiederholte diese Forderung mit Schreiben vom 15.12.2006 (vgl. Anlage K 11) und setzte Frist zur Zahlung eines Handelsvertreterausgleichs i.H.v. 48.428 EUR.
Der Kläger stützte seinen Anspruch auf Erteilung des Buchauszugs für den gesamten geltend gemachten Zeitraum insbesondere darauf, dass die Verjährungsklausel angesichts des kenntnisunabhängigen Beginns der Verjährung wegen der daraus resultierenden unangemessenen Benachteiligung unwirksam sei.
Der Kläger beantragte in erster Instanz:
Die Beklagten werden verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 1.1.2002 bis 30.6.2005 Buchauszug zu erteilen, der in Form einer geordneten und übersichtlichen Zusammenstellung Auskunft gibt über sämtliche von dem Kläger für die Beklagten vermittelten und/oder betreuten Versicherungsverträge, wobei die Auskunft unter Einschluss der nachfolgenden Punkte zu erteilen ist:
a) Name und Adresse des Versicherungsnehmers/Kunden
b) Antragsdatum
c) Datum der Policierung/Annahme des Geschäfts
d) Versicherungsscheinnummer
e) Versicherungsbeginn
f) Laufzeit des Vertrages
g) Art und Inhalt des Vertrages
- Sparte
- Tarifart
- Prämien- bzw. provisionsrelevante Sondervereinbarungen
h) Jahresprämie
- Höhe
- Fälligkeit
- Zahlungsweise
- Datum des Eingangs der Prämie
- Summe der eingegangenen Prämien
i) im Personenversicherungsgeschäft: Eintrittsalter des Versicherungsnehmers
j) bei Stornierungen
- Datum der Stornierung
- Grund der Stornierung
- Art der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen
- Datum der Stornogefahrenmitteilung
k) bei Änderungen
- Art der Änderung
- Grund der Änderung
- Datum der Änderung
l) im Falle eines Widerrufs/Rücktritts
- Datum der Absendung der Widerrufs-/Rücktrittserklärung
m) bei Dynamisierungen
- Zeitpunkt der Erhöhung der Jahresprämie
- Erhöhung der Jahresprämie
n) bei Krankenversicherung zusätzlich
- Höhe des Monatsbeitrags
- Summe der eingegangenen Monatsbeiträge
- Datum des Eingangs des Monatsbeitrags
o) im Bauspargeschäft