Verfahrensgang
LG München I (Entscheidung vom 16.08.2011; Aktenzeichen 4 O 12148/07) |
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 16.08.2011 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass in Ziffer I.1 der Zinsausspruch für die Zeit vom 30.07.2004 bis 27.08.2007 in Wegfall kommt.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen seiner Beteiligung am Medienfonds V. 4, von der Beklagten zu 2) (im folgenden: Beklagte) unter anderem wegen fehlerhafter Anlageberatung und Verschweigens von Rückvergütungen.
Der Kläger beteiligte sich nach Beratung durch den Mitarbeiter der Beklagten R. am 30.07.2004 in Höhe von 25.000,00 € zuzüglich 5 % Agio an der Film & Entertainment V. Medienfonds 4 GmbH & Co. KG (Zeichnungsschein Anlage K 1), in Höhe von 11.375,00 € kreditfinanziert von der am Berufungsverfahren nicht beteiligten Beklagten zu 3).
Auf dem Deckblatt des Prospekts zum Fonds V. 4 befindet sich in Grossbuchstaben die Bezeichnung "Garantiefonds". Im Prospekt wird sodann näher erläutert, dass es sich hierbei um Schuldübernahmen von Banken zugunsten der Fondsgesellschaft handelt (S. 13 des Prospekts). Weiter wird im Prospekt ausgeführt, dass die mit der Eigenkapitalvermittlung beauftragte V. Beratung für Banken AG das Recht hatte, auch Dritte als Vertriebspartner einzusetzen. Die V. AG selbst sollte für die Eigenkapitalvermittlung bei V. 4 eine Vergütung von 4,9 % des Kapitals plus 5% Agio (vgl. Prospekt S. 91) erhalten.
Für den Vertrieb des Fonds V. 4 erhielt die Beklagte eine auf die Zeichnungssumme bezogene Provision zwischen 8,45 und 8,72 %. Darüber wurde der Kläger von der Beklagten nicht aufgeklärt.
Auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil wird ergänzend Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
In Richtung gegen die Beklagten zu 1) und 3) hat das Landgericht das Verfahren abgetrennt und nach Anhörung des Klägers mit Endurteil vom 16.08.2011 der Klage gegen die Beklagte zu 2) im wesentlichen stattgegeben. Von einer Einvernahme des von der Beklagten angebotenen Zeugen R. hat das Erstgericht abgesehen. Ein Zeugenbeweis sei "aus Rechtsgründen" nicht zu erheben.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten mit dem Ziel der Abweisung der Klage.
Der Kläger beantragt Zurückweisung der Berufung.
Die Beklagte meint, es habe keine Pflicht zur Offenlegung der Provisionen bei Offenkundigkeit bestanden; eine hinreichende Aufklärung des Anlegers sei durch den Prospekt von V. 4 gegeben. Jedenfalls fehle es an der Kausalität für die Anlageentscheidung des Klägers. Für diesen hätten Steuervorteile die "tragende Rolle" gespielt. Im Übrigen habe der Berater R. mit dem Kläger vor der Zeichnung darüber gesprochen, dass die Beklagte bei Abschluss der Beteiligung eine Vergütung durch die Fondsgesellschaft erhält. Der Kläger habe wegen der Höhe nicht nachgefragt. Die Beklagte treffe auch kein Verschulden; eine Aufklärungspflicht sei nicht erkennbar gewesen. Schadensersatz sei nur im Umfang des negativen Interesses zu leisten, der landgerichtliche Urteilstenor Ziffer II spreche aber das positive Interesse zu. Auch fehle es an einem substantiierten Vortrag des Klägers zu behaupteten entgangenen Gewinn. Das obligatorische Anteilsfinanzierungsdarlehen bei V. 4 sei vorrangig von der Fondsgesellschaft zu tilgen und auch bereits getilgt.
Jedenfalls sei ein Mitverschulden des Klägers zu berücksichtigen.
Ergänzend wird auf die Schriftsätze der Parteien im Berufungsverfahren und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 13.02.2012 Bezug genommen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einvernahme des Zeugen R. und hat darüber hinaus den Kläger angehört. Wegen des Ergebnisses wird ebenfalls auf die Sitzungsniederschrift vom 13.02.2012 Bezug genommen.
II. 1. Die zulässige Berufung der Beklagten hat nur Erfolg dahin gehend, dass die Klage wegen des vom Kläger geltend gemachten und vom Erstgericht in Höhe von 2 % p.a. zugesprochenen entgangenen Gewinns abzuweisen ist. Im übrigen erweist sich die Berufung als unbegründet.
a) Die Beklagte hat ihre Pflichten als Anlageberaterin schuldhaft verletzt.
aa) Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, den Kläger über die Höhe der ihr bei Zeichnung zufließenden Provisionen aufzuklären, nachdem sie hier nach den von der Berufung nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts (Ersturteil S. 8) als Anlageberaterin tätig geworden ist.
Wie der Senat bereits in zahlreichen den Parteivertretern bekannten Entscheidungen im Einzelnen ausgeführt hat, muss eine Bank, die Fondsanteile empfiehlt, darauf ...