Verfahrensgang

LG Traunstein (Urteil vom 24.05.2012; Aktenzeichen 8 O 5139/11)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen Ziff. 1. a. des Endurteils des LG Traunstein vom 24.5.2012 - 8 O 5139/11, wird zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin ¾ und die Beklagte ¼.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

(teilweise abgekürzt nach § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO)

I. Die Klägerin ist ehemalige Landrätin von ... und war bis September 2013 Mitglied des B. Landtags. Im Jahre 2006 - damals war die Klägerin noch Mitglied der ... - forderte sie den Rücktritt des damaligen B. Ministerpräsidenten S. Ende 2006 posierte die Klägerin für das Gesellschaftsmagazin "P. A.", das die Fotostrecke in ihrer Ausgabe 1/2007 veröffentlichte. Dies nahm die Beklagte zum Anlass, unter der Rubrik "Post von W." auf der Internetseite "www.....de" am 3.4.2007 den folgenden Text (Anlage K 1) zu veröffentlichen:

Post von W.

Liebe ... Landrätin,

im goldenen Minikleid (ohne Höschen, weil es unfotogen durchdrückt) "begraben Sie Ihre Karriere in der P. A." schrieb die. AZ. Auf 6 Doppelseiten der Zeitschrift "P. A." lassen Sie sich in Domina-Posen - mit Latex-Handschuhen und gespreizten Beinen - fotografieren. Die Fotos sind klassische Pornografie. Der pornografische Voyeur lebt in der Qual, Ihnen die Kleider vom Leib zu reißen. Kein Foto löst in mir den Impuls aus, Sie zu lieben bzw. zärtliche Worte mit Ihnen zu flüstern. Kein Mann liebt eine Frau in einem Porno-Film.

Auf all diesen Fotos sind Sie angezogen, nichts Nacktes. Sie sind die Frau dazwischen. Warum machen Sie das? Warum sind Sie nach Ihrem S.-Triumph nicht die brave, allein erziehende Mutter geblieben? Warum lassen Sie sich so fotografieren?

Ich sage es Ihnen: Sie sind die frustrierteste Frau, die ich kenne. Ihre Hormone sind dermaßen durcheinander, dass Sie nicht mehr wissen, was wer was ist. Liebe, Sehnsucht, Orgasmus, Feminismus, Vernunft.

Sie sind eine durchgeknallte Frau, aber schieben Sie Ihren Zustand nicht auf uns Männer.

Herzlichst Ihr F. J. W.

Die Klägerin verlangte erstinstanziell mit ihrer am 5.1.2012 erhobenen Klage von der Beklagten außer einer Geldentschädigung von mindestens 5.000 EUR (Klageantrag 2) und außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe 775,64 EUR nebst Zinsen (Klageantrag 3) die Unterlasssung folgender Äußerungen (Klageantrag 1):

a. Frau Dr. P. ist eine "durchgeknallte Frau".

b. Die Fotos von Frau Dr. P., die in der P. A. erschienen sind, sind "klassische Pornografie".

c. Im Zusammenhang mit den Fotos von Frau Dr. P., die in der P. A. erschienen sind, von "Domina-Posen", "einem Porno-Film" und "pornografischen" Inhalt zu sprechen.

Mit Endurteil vom 24.5.2012 gab das LG Traunstein - unter Beibehaltung der Bezifferung in der Klage - den drei Unterlassungsansprüchen vollumfänglich statt und sprach der Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 489,45 EUR nebst Zinsen zu. Im Übrigen wurde die Klage - auch hinsichtlich des Anspruchs auf Geldentschädigung - abgewiesen. Beide Parteien legten gegen das Urteil Berufung ein, die Klägerin mit dem Ziel der Zuerkennung einer Geldentschädigung von mindestens 5.000 EUR und weiterer außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten i.H.v. 286,19 EUR nebst Zinsen, die Beklagte mit dem Ziel der vollständigen Klageabweisung.

Mit Endurteil vom 23.10.2012 änderte das OLG München auf die Berufung der Beklagten das Endurteil des LG Traunstein vom 24.5.2012 dahingehend ab, dass die Klage insgesamt abgewiesen wurde; die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen.

Auf die Verfassungsbeschwerde der Klägerin erließ das BVerfG mit Beschl. v. 11.12.2013 - 1 BvR 194/13 - folgende Entscheidung:

Das Endurteil des OLG München vom 23.10.2012 - 18 U 2334/12 Pre - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes, soweit das OLG die Klage der Beschwerdeführerin auf Unterlassung der Äußerung, die Beschwerdeführerin sei eine "durchgeknallte Frau" abwies.

Die Entscheidung wird insoweit aufgehoben. Die Sache wird an das OLG zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

Der Freistaat Bayern hat der Beschwerdeführerin ein Drittel ihrer notwendigen Auslagen zu erstatten.

Die Beklagte beantragt im Rahmen des zurückverwiesenen Berufungsverfahrens:

Das Urteil des LG Traunstein vom 24.5.2012 - 8 O 5139/11, wird in Ziff. 1.a. aufgehoben und die Klage insoweit abgewiesen.

Die Klägerin beantragt im Rahmen des zurückverwiesenen Berufungsverfahrens, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

II. Das BVerfG hat mit Beschluss vom 11.12.2013 das Endurteil des OLG München vom 23.10.2012 nur insoweit aufgehoben und die Sache an das OLG zurückverwiesen, als vom OLG München mit Urteil vom 23.10.2012 unter Aufhebung des Urteils des LG Traunstein vom 24.5.2012 die Klage auf Unterlassung der Äußerung, die Klägerin sei eine "durchgeknallte Frau" (Klageantrag 1.a.) abgewiesen wurde. Das Berufungsverfahren ...

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