Entscheidungsstichwort (Thema)

Schmerzensgelderhöhendes Regulierungsverhalten des Versicherers

 

Normenkette

BGB § 253 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG München II (Urteil vom 26.06.2009; Aktenzeichen 10 O 2387/07)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin vom 23.9.2009 wird das Endurteil des LG München II vom 26.6.2009 (Az. 10 O 2387/07) in Nr. IV abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin unter Vorbehalt des zukünftigen immateriellen Schadens ein weiteres Schmerzensgeld i.H.v. 25.000 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6.2.2007 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 2.028,36 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.7.2007 zu bezahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 25.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

A. Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einem Verkehrsunfall am 15.7.2005 geltend. Die Alleinhaftung der Beklagten ist unstreitig. Hinsichtlich des Parteivortrags und der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil vom 26.6.2009 (Bl. 211/221 d.A.) Bezug genommen (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO).

Das LG München II hat nach Beweisaufnahme die Beklagte u.a. verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld i.H.v. 40.000 EUR nebst Zinsen zu bezahlen. Bezüglich einer weitergehenden Schmerzensgeldforderung im Umfang von 25.000 EUR und des Antrags auf Bezahlung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten wurde die Klage abgewiesen.

Hinsichtlich der Erwägungen des LG wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen dieses der Klägerin am 1.7.2009 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem beim OLG München am 29.7.2009 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt (Bl. 230/235 d.A.) und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit einem beim OLG München am 23.9.2009 eingegangenen Schriftsatz (Bl. 200/253 d.A.) begründet.

Die Klägerin hält ein Gesamtschmerzensgeld von mindestens 100.000 EUR für angemessen. Sie fasst in ihrer Berufungsbegründung die bisherigen Verletzungsfolgen nochmals zusammen und hält hierfür unter Bezugnahme auf vergleichbare Entscheidungen anderer Gerichte das vom Erstgericht verhängte Schmerzensgeld für unzureichend.

Auch den geltend gemachten Anspruch auf Erstattung vorprozessualer Anwaltskosten hält die Klägerin weiterhin für begründet. Das angefochtene Urteil sei insoweit fehlerhaft, weil sich die Aktivlegitimation aus der Gesamtschau des Vortrags der Klägerin ergebe. Im Übrigen habe das LG die Hinweispflicht nach § 139 ZPO verletzt, weil es auf Zweifel an der Aktivlegitimation nicht hingewiesen habe. Außerdem würde der Anspruch der Klägerin auf Erstattung ihrer anwaltschaftlichen Auslagen nach § 67 VVG erst mit der Bezahlung durch die Rechtsschutzversicherung auf diese übergehen, so dass die Beklagte beweisbelastet sei, dass es zu diesem Forderungsübergang gekommen sei.

Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des klageabweisenden Teils des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen,

1. an die Klägerin unter Vorbehalt des zukünftigen immateriellen Schadens weitere Euro 25.000 nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 6.2.2002 zu bezahlen

2. an die Klägerin Euro 2028,36 nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1.7.2007 als Nebenkosten zu bezahlen

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte vertritt die Ansicht, dass die Klägerin bereits keinen Berufungsgrund benannt habe. Die von der Klägerin erhobene Rüge der fehlerhaften Ermessensentscheidung sei unbegründet. Im Übrigen habe das LG alle Umstände für die Bemessung des Schmerzensgeldes zutreffend berücksichtigt. Die Ausführungen der Klägerin in der Berufungsbegründung seien insoweit unbeachtlich, als die Klägerin Gutachtensergebnisse verwertet habe, die lediglich die subjektiven Angaben der Klägerin wiedergegeben haben. Außerdem sei die erstinstanzliche Entscheidung auch unter Berücksichtigung von Vergleichsfällen zutreffend.

Den Anspruch der Klägerin auf Erstattung vorprozessualer Anwaltskosten bestreitet die Beklagte weiterhin unter Hinweis auf das Fehlen der Voraussetzungen des § 10 RVG. Auch habe das LG zutreffend den Nachweis der Aktivlegitimation verneint.

Auf die vorgenannte Berufungsbegründungsschrift, die Berufungserwiderung vom 12.1.2010 (Bl. 259/265 d.A.), die weiteren im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze der Klägerin vom 3.11.2009 (Bl. 255/256 d.A.) vom 10.3.2010 (Bl. 266/269 d.A.) vom 10.3.2010...

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