Leitsatz (amtlich)
1) Es ist daran festzuhalten, dass in der Regel die Eintragung einer Marke in die Markenrolle die Gefahr ihrer Benutzung begründet.
2) Zum Umfang der zur Rechtserhaltung notwendigen Benutzung einer Marke
3) „Falke” und „Falcon” sind als Marke für „identische” Produkte verwechselbar.
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 18.01.2001; Aktenzeichen 7 O 10949/00) |
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 18.1.2001 – 7 O 10949/00 – wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Hohe von 250.000,– DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Beklagte kann Sicherheit auch durch unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank leisten.
IV. Der Wert der Beschwer der Beklagten übersteigt 60.000,– DM.
Tatbestand
Die Parteien streiten um einen markenrechtlichen Unterlassungsanspruch der Klägerin.
Die Klägerin ist Inhaberin der am 22.4.1986 angemeldeten und am 20.5.1986 in die Warenzeichenrolle eingetragenen Marke Nr. 1091581 „FALCON”, die für Parfümerien, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege geschützt ist (Anlage K 1). Sie hat vorgetragen, die Marke werde seit ihrem Erwerb durch die Klägerin zur Kennzeichnung einer über Apotheken vertriebenen Herren-Pflegeserie benutzt. FALCON GmbH, eine Tochtergesellschaft der Klägerin, lasse die Produkte herstellen; der Vertrieb sei ab 1995 zunächst durch SynPharma GmbH erfolgt und erfolge nunmehr über shoynear Cosmetic GmbH; beide Gesellschaften seien Tochtergesellschaften der Klägerin (Preislisten dieser Gesellschaften: Anlagen K 8 und K 9). Der mit den Produkten erzielte Umsatz habe im Jahre 1995 270.000,– DM und 1996 201.000,– DM betragen; gegenwärtig – im Jahre 2000 – liege er bei etwa 100.000,– DM.
Die Beklagte ist eine bekannte Herstellerin von Oberbekleidung und insbesondere von Strumpfwaren. Sie hat am 26.04.1997 die am 10.06.1997 in die Markenrolle eingetragene Marke „FALKE” unter anderem für die Waren Seifen, Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; Präparate zur Reinigung, Pflege und Verschönerung der Haut, der Kopfhaut und der Haare; Toilettepräparate (soweit in Klasse 3 enthalten), Desodorierungsmittel für den persönlichen Gebrauch, Pre-Shave und After-Shave-Präparate zur Eintragung in die Markenrolle angemeldet. Ein Widerspruch der Klägerin gegen diese Eintragung führte zu einer bisher nicht rechtskräftigen Teil-Löschung der Marke. Die Beklagte beschränkte das Warenverzeichnis dadurch, dass sie den Begriff „Seifen” durch „Seifen für kosmetische Zwecke, Seifen für Textilien” ersetzte. Mit Schreiben vom 29.04.1998 (Anlage K 5) schlug die Beklagte eine Abgrenzungsvereinbarung vor.
Die Klägerin hat geltend gemacht, angesichts der Identität der beiderseitigen Waren einerseits und der hohen Ähnlichkeit der beiderseitigen Marken andererseits könne sie von der Beklagten die Unterlassung der Benutzung der Marke verlangen. Die Absicht der Beklagten, die Marke zu benutzen ergebe sich aus der Anmeldung der Marke und der Mitteilung ihrer Benutzungspläne durch die Beklagte im Schreiben vom 29.4.1998 (Anlage K 5).
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, eine Wortmarke FALKE zur Kennzeichnung der Waren „Seifen für kosmetische Zwecke, Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; Präparate zur Reinigung, Pflege und Verschönerung der Haut, der Kopfhaut und der Haare; Toilettepräparate (soweit in Klasse 3 enthalten), Desodorierungsmittel für den persönlichen Gebrauch, Pre-Shave- und After-Shave-Präparate” zu benutzen.
Die Beklagte hat beantragt,
Die Klage abzuweisen.
Sie hat, nachdem sie zunächst die von der Klägerin vorgetragene oben erwähnte Benutzung eingeräumt und ein Produktmuster vorgelegt hatte, eine zur Rechtserhaltung ausreichende Benutzung der Marke durch die Klägerin und das Bestehen von Lizenzbeziehungen zwischen der Klägerin und ihren Tochterunternehmen bestritten. Bei ihr, der Beklagten, bestehe keine konkrete Absicht, die angemeldete Marke zu benutzen; sie verfolge mit der Anmeldung lediglich die Strategie, Anmeldungen Dritter zu verhindern und sich die Option auf die Verwertung ihrer bekannten Strumpfmarke „FALKE” auch im Bereich kosmetischer Waren offen zu halten. Damit sei eine einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch begründende hinreichende Benutzungsgefahr nicht gegeben. Im Übrigen bestehe auch keine Verwechslungsgefahr.
Die Klägerin ist dem entgegengetreten.
Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Für die Einzelheiten wird auf das Urteil verwiesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie macht erneut geltend, auf ihrer Seite bestehe keine Begehungsgefahr für die Benutz...