Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausstrahlung eines Films über Satellit und Kabel

 

Leitsatz (amtlich)

Stehen einer Vertragspartei auf Grund eines Coproduktionsvertrages aus dem Jahre 1983 die ausschließlichen Fernsehnutzungsrechte für die alten Bundesländer zu, so ist sie allein berechtigt, den streitgegenständlichen Film vom Boden der alten Bundesländer aus auch über Satellit und Kabel ausstrahlen zu lassen, sofern nicht eine Einspeisung der Programmsignale in die Kabelnetze der neuen Länder oder die Weitersendung der Satellitensendung in den 3. Programmen der Rundfunkanstalten der neuen Länder gestattet wird.

Im Rahmen der insoweit erforderlichen Vertragsanpassung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage ist die andere Vertragspartei verpflichtet, gegen angemessene Beteiligung am Erlös, das Recht zur Einspeisung der Progammsignale in die Kabelnetze der neuen Länder einzuräumen („Kehraus”).

 

Normenkette

UrhG §§ 20, 31 Abs. 4, § 97

 

Verfahrensgang

LG München I (Aktenzeichen 7 O 6791/98)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 25.11.2004; Aktenzeichen I ZR 49/02)

BGH (Urteil vom 11.07.2003; Aktenzeichen V ZR 56/02)

 

Tenor

I. Auf die Berufungen der Parteien wird das Teilurteil des LG München I v. 8.6.2000 (7 O 6791/98) aufgehoben und erhält folgende Fassung:

1. Es wird festgestellt, dass die Klägerin ohne Zustimmung der Beklagten berechtigt ist, den Spielfilm „Kehraus” mit G.P. in einem Fernseh-Regionalprogramm in Bayern, insbesondere im 3. Fernsehprogramm des Bayerischen Rundfunks, auch über Satellit und Kabel ausstrahlen zu lassen, insbesondere dies dem Bayerischen Rundfunk zu gestatten, soweit nicht die Einspeisung der ausgestrahlten Programmsignale in die Kabelnetze der neuen Bundesländer (Kabelweitersendung) und/oder die Weitersendung der Satellitensendungen in den 3. Programmen der Rundfunkanstalten der neuen Bundesländer gestattet wird.

2. Die Beklagte wird verurteilt, in folgende Anpassung des Coproduktionsvertrages vom 11.4.1983 (Anlage K 1) einzuwilligen:

2.1. Der Klägerin wird das Recht eingeräumt, den Spielfilm „Kehraus” mit G. P. durch Rundfunkanstalten, die bundesweit oder in den alten Bundesländern senden, auch derart über Satellit und Kabel ausstrahlen zu lassen, dass die über Satelliten ausgestrahlten Programmsignale in die Kabelnetze des gesamten Bundesgebiets eingespeist werden.

2.2. Für die bundesweiten Ausstrahlungen des Films bzw. für die Ausstrahlungen des Films in einem alten Bundesland der Bundesrepublik Deutschland, welche über Satellit und/oder Kabel bundesweit empfangen werden können, erhält die Beklagte eine Beteiligung i.H.v. 70 % von dem Anteil an den Erlösen, welcher nach dem Verhältnis der Anzahl der Fernsehhaushalte auf die neuen Bundesländer entfällt. Hierfür sind die um die Mehrwertsteuer bereinigten Bruttoeinnahmen zugrunde zu legen.

3. Die Klägerin und Widerbeklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, die deutschen Fernsehrechte an dem Film „Kehraus” ohne Zustimmung der Beklagten in der Weise an dritte Verwerter, insbesondere Sendeanstalten des öffentlichen Rechts oder private Sendeunternehmen zur fernsehmäßigen Auswertung zu vergeben oder zu veräußern oder vergeben oder veräußern zu lassen, dass die über Satelliten ausgestrahlten Programmsignale in die Kabelnetze der neuen Bundesländer eingespeist werden und/oder die Weitersendung der Satellitensendungen in den 3. Programmen der Rundfunkanstalten der neuen Bundesländer gestattet wird.

4. Es wird festgestellt, dass die Klägerin der Beklagten denjenigen Schaden zu ersetzen hat, der der Beklagten durch Handlungen der Klägerin gem. Ziff. 3. seit dem 3.10.1990 entstanden ist.

II. Im Übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 3/8, die Beklagte 5/8.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 30.000 DM abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 60.000 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Der Wert der Beschwer beider Parteien übersteigt jeweils 60.000 DM.

VI. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 555.000 DM festgesetzt (Klage: 265.000 DM; Widerklage: 290.000 DM).

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Frage, welche Auswirkungen sich aus der Ausdehnung des Empfangsbereichs infolge der Ausstrahlung von Fernsehsendungen über Satellit und/oder Kabel einerseits und aus der mit der Wiederherstellung der deutschen Einheit am 3.10.1990 einhergehenden Vergrößerung des Bundesgebiets andererseits auf die mit „Coproduktionsvertrag” vom 11.4.1983 (Anlage K 1) zwischen den Parteien für den Film „Kehraus” von...

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