Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung
Verfahrensgang
LG München II (Aktenzeichen 5 O 1612/83) |
Tenor
I. Die Berufungen des Klägers gegen das Endurteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts München II vom 25.1.1984 und das Ergänzungsurteil vom 21.3.1984 werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage als unzulässig abgewiesen wird, soweit in Prozeßstandschaft geklagt wurde; im übrigen wird die Klage als unbegründet abgewiesen,
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der durch die Nebeninterventionen verursachten Kosten.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 30.000,– DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Der Wert der Beschwer beträgt 400.000,– DM.
Tatbestand
Der Kläger ist Mitglied und Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft …
Der Beklagte ist Architekt und hat als Bauträger die aus 31 Wohneinheiten bestehende vorgenannte Eigentumswohnanlage in den Jahren 1978/79 errichtet und mit einer Ausnahme die einzelnen Einheiten veräußert. Bauplanung und Bauleitung lagen bei ihm.
Mit Endurteil vom 25.1.1984 hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts München II das Begehren des Klägers kostenfällig abgewiesen, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger als Prozeßstandschafter und Verwalter der Miteigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft in … …, einen Minderungsbetrag für Schallmängel bei diesem Bauvorhaben zu bezahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird. Auf dieses Urteil (Blatt 194/206 d.A.) wird hinsichtlich des Sach- und Streitstandes erster Instanz sowie des Erkenntnisses des Erstgerichts ergänzend Bezug genommen (§ 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
Dieses Endurteil wurde mit Ergänzungsurteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts München II vom 21.3.1984 in Ziffer II dahin ergänzt, daß der Kläger auch die durch die Nebenintervention verursachten Kosten zu tragen hat. Der Kläger trägt auch die Kosten des Ergänzungsverfahrens; hierdurch verursachte Gerichtskosten wurden niedergeschlagen. Auch auf dieses Ergänzungsurteil (Blatt 235/239 d.A.) wird gemäß § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO Bezug genommen.
Mit seinen Berufungen verfolgt der Kläger sein ursprüngliches Klagebegehren weiter und begehrt die Aufhebung des End- und Ergänzungsurteils. Hilfsweise stellt er die Anträge I mit III Blatt 280/283 d.A..
Der Beklagte beantragt ebenso wie die Streithelfer die Zurückweisung der Berufungen des Klägers.
Gemäß § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO wird im übrigen bezüglich des Sach- und Streitstandes des Berufungsverfahrens auf die Schriftsätze des Klägers vom 2.3.1984 (Blatt 241/242 d.A.), 27.3.1984 (Blatt 248 d.A.), 2.5.1984 (Blatt 251/252 d.A.), 4.5.1984 (Blatt 254/283 d.A.), 4.6.1984 (Blatt 291/295 d.A.) und 5.12.1984 (Blatt 342/359 d.A.), des Beklagten vom 22.5.1984 (Blatt 285/286 d.A.) 7.6.1984 (Blatt 300 und 301/302 d.A.), 13.6.1984 (Blatt 305 d.A.), 9.7.1984 (Blatt 311/327 d.A.), 9.7.1984 (Blatt 329/331 d.A.), 12.7.1984 (Blatt 333 d.A.), 20.9.1984 (Blatt 339 d.A.) und 10.12.1984 (Blatt 360/363 d.A.), des Streithelfers zu 1) vom 12.3.1984 (Blatt 245/246 d.A.), 6.6.1984 (Blatt 298/299 d.A.), 19.6.1984 (Blatt 306/307 d.A.) sowie der Streithelfer zu 2) und 3) vom 13.3.1984 (Blatt 247 d.A.), 29.5.1984 (Blatt 287/291 d.A.) und 14.6.1984 (Blatt 308/310 d.A.) jeweils nebst den beigefügten Anlagen Bezug genommen.
Desweiteren wird auf die Verfügungen des Gerichts vom 29.3.1984 (Blatt 249 d.A.), 15.5.1984 (Blatt 284 nebst Anlage), 24.5.1984 (Blatt 286 d.A.), 6.6.1984 (Blatt 296 d.A.), 13.6.1984 (Blatt 300 d.A.) und 24.9.1984 (Blatt 339 d.A.) sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 17.12.1984 (Blatt 364/366 d.A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässigen Berufungen (§§ 511; 511 a Abs. 1; 2; 3; 4 Abs. 1 ZPO) des Klägers sind im Ergebnis unbegründet. Allerdings hätte die Klage als unzulässig abgewiesen werden müssen, weil entgegen der Auffassung des Erstgerichts ein Fall der zulässigen gewillkürten Prozeßstandschaft nicht vorliegt, der Kläger also nicht prozeßführungsbefugt ist.
Die Prozeßführungsbefugnis kann nur dann einem Dritten übertragen werden, wenn dieser ein rechtliches Interesse an der Prozeßführung im eigenen Namen hat (BGHZ 78, 4; 89, 2; Baumbach-Hartmann, 43., Aufl., Grundzüge 4 C a zu § 50 ZPO; Thomas-Putzo, 13. Aufl., Anm. IV 4 a, bb zu § 51 ZPO; Zöller-Vollkommer, 14, Aufl., RdNr. 32 vor § 50 ZPO.
Ein solches rechtliches Interesse des Verwalters einer Wohnungseigentümergemeinschaft ergibt sich hinsichtlich des gemeinschaftlichen Eigentums ausdem dem Verwalter gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG zustehenden eigenen selbstständigen Recht, die für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums notwendigen Maßnahmen zu treffen.
So liegen die Verhältnisse jedoch im vorliegenden Falle nicht. Geltend gemacht werden hier Gewährleistungsansprüche, nämlich Minderungsansprüche wegen mangelhafter Schallisolierung der Wohnungen im Anwesen...