Verfahrensgang
LG München I (Entscheidung vom 28.04.2009; Aktenzeichen 29 O 16517/06) |
Tenor
I.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 28.04.2009 abgeändert und erhält folgende Fassung:
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 32.500,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.03.2005 zu bezahlen,
Zug um Zug gegen Rückübertragung aller Rechte der Klägerin aus der Unterbeteiligung vom 30. März/24. Mai 2000 an der W. P. V. II GmbH & Co. KG (B) in Höhe von nominal 50.000,00 EUR.
2.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Rückübertragung aller Rechte der Klägerin aus der Unterbeteiligung an der W. P. V. II GmbH & Co. KG (B) vom 30. März/24. Mai 2000 in Verzug befindet.
3.
Hinsichtlich der geltend gemachten Auskunftsansprüche ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt.
4.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Im weitergehenden Umfang wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
III.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin und die Beklagte jeweils die Hälfte. Von den übrigen Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin 40% und die Beklagte 60%.
IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
V.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz im Zusammenhang mit einer bei der Beklagten gezeichneten Unterbeteiligung an einer Fondsgesellschaft.
Die Beklagte, eine mit Schwerpunkt im süddeutschen Raum im Privatkundengeschäft tätige Privatbank, beteiligte sich im Jahr 2000 an der Fondsgesellschaft "W. P. V. II GmbH & Co. KG. (B) als Hauptbeteiligte mit einem Anteil von 8,5 Mio. EUR und bot ihren Kunden die Möglichkeit der Unterbeteiligung an. Die Klägerin unterzeichnete mit Datum vom 30.03.2000 einen "Vertrag über eine typische Unterbeteiligung" in Höhe von 50.000,00 EUR zuzüglich 5% Agio, die Beklagte erklärte am 24.05.2000 die Annahme dieses Angebots (Anlage K 1). Das Unterbeteiligungsverhältnis der Parteien war als Innengesellschaft bürgerlichen Rechts ausgestaltet. Die Unterbeteiligung der Klägerin kam aufgrund Empfehlung des am 16.11.2004 verstorbenen Grafen S. zustande, der zum damaligen Zeitpunkt die Klägerin in Fragen von Geldanlagen unterstützte. Graf S. war zugleich langjähriger Kunde der Beklagten.
Nach § 3 Abs. 1 des Vertrags über eine typische Unterbeteiligung diente das 5%ige Agio der Aufbringung des Agios für die Hauptbeteiligung. Darüber hinaus war dort geregelt, dass die Beklagte das Beteiligungskapital in Teilbeträgen einfordern konnte, die jeweils binnen 10 Tagen nach Aufforderung zu zahlen waren.
Zum Zwecke der Abwicklung der Beteiligung richtete Graf S. bei der Beklagten ein Konto für fremde Rechnung mit der Bezeichnung "w. P.v. P." ein (vgl. Konvolut K 54).
Die Klägerin überließ Graf S. den Gesamtbetrag ihrer Beteiligung einschließlich 5% Agio in Höhe von 52.500,- EUR. Die Beklagte richtete im Folgenden ihre Kapitalabrufe jeweils an Graf S., die Klägerin wurde hiervon nicht unterrichtet. Graf S. verwendete die von der Klägerin aufgebrachten Mittel zum Teil für eigene Zwecke.
Die Klägerin behauptet, Graf S. sei nicht ihr Vermögensverwalter gewesen, sondern als Anlagevermittler der Beklagten aufgetreten. Er habe von der Beklagten einen Teil des von ihr (der Klägerin) bezahlten Agios als Provision für seine Vermittlung erhalten. Die Beklagte habe die Klägerin hiervon pflichtwidrig nicht informiert. Bei Kenntnis einer solchen Provisionsvereinbarung hätte sie (die Klägerin) ihr Vertrauen in die Anlageberatung des Grafen S. verloren und die Beteiligung nicht gezeichnet. Auch hätte sie in diesem Falle Graf S. nicht mehr zur Beratung in anderen Kapitalanlagefragen herangezogen.
Die Klägerin hat erstinstanzlich unter Erledigterklärung von Auskunftsanträgen beantragt,
die von ihr eingegangene Beteiligung unter Berücksichtigung der Leistung des Insolvenzverwalters des Grafen S. rückabzuwickeln und der Klägerin ihre außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten zu erstatten.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Sie hat dazu vorgetragen, der verstorbene Graf S. sei nicht für die Beklagte aufgrund eines Vermittlungsvertrags tätig geworden, sondern als Vermögensverwalter der Klägerin. Graf S. habe von der Beklagten auch keine Provision erhalten. Er habe weder eine Vertriebsprovision verlangt, noch habe es irgendeine (schriftliche oder mündliche) Vereinbarung der Beklagten mit dem Grafen gegeben, aufgrund derer er eine Vermittlungsprovision hätte verlangen können. Eine Gutschrift in Höhe von 2% auf das von Graf S. und seinen Kunden bezahlte 5%ige Agio sei zur Weiterleitung an die Kundinnen des Grafen S. bestimmt gewesen. Im Übrigen sei es der Klägerin auc...