Entscheidungsstichwort (Thema)
Freistellung von der Geschäftsgebühr gem. Nr. 2400 RVG-VV
Normenkette
RVG-VV Nr. 2400
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 21.07.2009) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des LG München I vom 21.7.2009 hinsichtlich der Beklagten zu 1) wie folgt abgeändert und ergänzt:
1.I.2. nebst folgendem Absatz erhalten folgende Fassung:
"Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, die Klägerin von allen Folgeschäden freizustellen, die aus der von der Klägerin gezeichneten Beteiligung an der Film- und Entertainment V. Medienfonds 3 GmbH & Co. KG resultieren und die ohne Zeichnung dieser Beteiligung nicht eingetreten wären, und zwar Zug um Zug gegen Abtretung aller Rechte der Klägerin aus ihrer Beteiligung an der Film- und Entertainment V. Medienfonds 3 GmbH & Co. KG an die Beklagte zu 1)."
2. Folgende Nr. I.3. wird neu eingefügt:
"3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte zu 1) mit der Annahme der Übertragung aller Rechte der Klägerin aus deren Beteiligung an der Film- und Entertainment V. Medienfonds 3 GmbH & Co. KG in Verzug befindet."
3.II.3. nebst folgendem Absatz erhalten folgende Fassung:
"Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, die Klägerin von allen Folgeschäden freizustellen, die aus der von der Klägerin gezeichneten Beteiligung an der Film- und Entertainment V. Medienfonds 4 GmbH & Co. KG resultieren und die ohne Zeichnung dieser Beteiligung nicht eingetreten wären, und zwar Zug um Zug gegen Abtretung aller Rechte der Klägerin aus ihrer Beteiligung an der Film- und Entertainment V. Medienfonds 4 GmbH & Co. KG an die Beklagte zu 1)."
4. Folgende Nr. II.4. wird neu eingefügt:
"4. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte zu 1) mit der Annahme der Übertragung aller Rechte der Klägerin aus deren Beteiligung an der Film- und Entertainment V. Medienfonds 4 GmbH & Co. KG in Verzug befindet."
Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
II. Die Beklagte zu 1) trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Gegenstand des vorliegenden Urteils ist nur noch die Berufung der Klägerin, mit der diese über das Urteil des LG hinaus die Erstattung vorgerichtlicher Kosten, eine erweiterte Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten zu 1), eine Änderung der Zug-um-Zug-Verurteilung sowie die Feststellung des Annahmeverzugs begehrt. Die Berufung der Beklagten zu 1) (im Folgenden: die Beklagte) hat der Senat bereits mit Beschluss vom 18.2.2010 gem. § 522 II ZPO zurückgewiesen.
Auf die tatsächlichen Feststellungen des LG in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die gestellten Anträge ergeben sich aus dem Protokoll. Im Übrigen wird von der Darstellung des Tatbestands abgesehen, §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO. Ergänzend wird auf die Schriftsätze der Parteien im Berufungsverfahren Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
1. Die zulässige Berufung der Klägerin ist zum Teil begründet. In der für ein Berufungsurteil gesetzlich vorgeschriebenen Kürze (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) wird hierzu bezugnehmend auf das Urteil des LG folgendes ausgeführt:
a) Die begehrte Freistellung von der Geschäftsgebühr gem. Nr. 2400 RVG-VV steht der Klägerin nicht zu.
Nr. 2400 RVG-VV ist unanwendbar, soweit der Auftrag von vorneherein auf eine zumindest bedingte Prozessführung lautet. Denn dann dient die außergerichtliche Tätigkeit zumindest auch der Vorbereitung der Prozessführung (Hartmann, KostenG, 35. A. 2005, Nr. 2400 RVG-VV Rz. 3). Das war hier ausweislich des Schreibens Anlage K 15, in dem die Beklagte zu einem umgehenden Anerkenntnis aufgefordert und an dessen Ende Klageeinreichung nach Fristablauf angekündigt wurde, der Fall.
Außerdem hat der Schädiger nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsverfolgungskosten des Geschädigten zu ersetzen. Die Anwendung der in § 254 BGB enthaltenen Regelungen führt vielmehr dazu, dass nur solche Aufwendungen des Schadensersatzgläubigers ersetzt werden müssen, die aus seiner Sicht zur Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (BGH NJW 1986, 2243). Das ist bei einer rein vorgerichtlichen Beauftragung eines Rechtsanwalts z.B. dann nicht der Fall, wenn der Schuldner erkennbar zahlungsunwillig war (Palandt/Grüneberg, BGB, 69. A. 2010, § 286 Rz. 45; AG Bremervörde, NJW 2009, 1615, m. abl. Anm. Mayer). Das hat die Beklagte hier behauptet; die Klägerin hat dagegen nicht substantiiert dargetan, warum hier im Einzelfall damals gleichwohl eine konkrete Vergleichsaussicht beistanden haben soll. Daher sei nur noch am Rande angemerkt, dass den Klägervertretern für die hier gerichtsbekannt vorliegenden Massenschreiben gem. Nr. 2402 RVG-VV allenfalls ein 0,3-Gebühr zustehen könnte.
b) Die Teilabweisung des Feststellungsantrags hinsichtlich weiterer Folgeschäden durch das LG entbehrt dagegen einer Rechtsgrundlage. Daher war insoweit...