Verfahrensgang
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin vom 16.08.2012 wird das Endurteil des LG Ingolstadt vom 18.07.2012 (Az.: 33 O 1898/09) in Ziffern 1-3 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
- Die Beklagten werden verurteilt, samtverbindlich an die Klägerin 2.244,13 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30.11.2009 zu bezahlen.
- Die Beklagten werden verurteilt, samtverbindlich an die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 3.500,– EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30.11.2009 zu bezahlen.
- Es wird festgestellt, dass die Beklagten samtverbindlich verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 02.04.2009 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen.
- Die Beklagten werden verurteilt, samtverbindlich an die Klägerin 775,64 EUR vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30.11.2009 zu bezahlen.
- Die Beklagten tragen samtverbindlich die Kosten erster Instanz.
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und bleibt die Klage abgewiesen.
III. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 12 % und die Beklagten samtverbindlich 88 %.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
A.
Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall am 02.04.2009 gegen 18.45 Uhr in der Rosenstraße in … in Richtung … geltend. Die alleinige Haftung der Beklagtenseite ist unstreitig. Hinsichtlich des Parteivortrags und der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil vom 18.07.2012 (BI. 187/202 d. A.) Bezug genommen (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO).
Das LG hat nach Beweisaufnahme die Klage teilweise abgewiesen.
Hinsichtlich der Erwägungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Gegen dieses der Klägerin am 20.07.2012 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem beim Oberlandesgericht München am 16.08.2012 eingegangenen Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten Berufung eingelegt (BI. 212/213 d. A.) und diese mit einem beim Oberlandesgericht München am 03.09.2012 eingegangenen Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten (BI. 216/223 d. A.) begründet.
Die Klägerin trägt vor, kurz vor dem Entscheidungsverkündungstermin des Erstgerichts hätten sich ihre Nackenschmerzen im Jahre 2012 wieder verstärkt. Ein am 16.05.2012 durchgeführtes MRT habe einen Bandscheibenvorfall im 5./6. Halswirbel ergeben. Es sei davon auszugehen, dass es sich bei dem Bandscheibenvorfall um eine Spätfolge des Verkehrsunfalls vom 02.04.2009 handle.
Die Klägerin beantragt zuletzt,
teilweise abändernd die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, über die erstinstanzlich zuerkannten Beträge hinaus weitere 1.185,98 EUR nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 30.11.2009, sowie ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens noch 3.350,– EUR nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 30.11.2009, sowie weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 667,14 EUR nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 30.11.2009 zu zahlen,
abändernd festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 02.04.2009 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen,
abändernd festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem am 16.05.2012 diagnostizierten Bandscheibenvorfall am 5./6. Halswirbel zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
Die Beklagten beantragen, die
Berufung zurückzuweisen.
Gemäß Beweisbeschluss des Senats vom 21.12.2012 (BI. 230/235 d. A.) hat der Senat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. med. U.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten vom 22.03.2013 (BI. 238/248 d. A.) sowie die Anhörung des Sachverständigen in der Sitzung vom 17.05.2013 (BI. 258/261 d. A.) verwiesen. Der Senat hat ferner Beweis erhoben durch Anhörung der Klägerin in der Sitzung vom 17.05.2013.
Ergänzend wird auf die vorgenannte Berufungsbegründungsschrift, die Berufungserwiderung vom 17.09.2012 (BI. 224/227 d. A.) und die weiteren im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze der Klägerin vom 22.04.2013 (BI. 252/254 d. A.) sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 17.05.2013 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
B.
I. Die stattha...