Normenkette
BGB § 823
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 09.12.2009) |
Tenor
I. Die Berufung des Beklagten zu 1 gegen das Endurteil des LG München I vom 9.12.2009 wird zurückgewiesen.
II. Auf Berufung der Beklagten zu 2 wird das Endurteil des LG München in Ziff. I insoweit aufgehoben, als dass die Beklagte zu 2 verurteilt wurde, gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 1, an den Kläger EUR 7.500 nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 % über dem Basiszins seit 19.12.2007 zu bezahlen, und in Ziff. II insoweit aufgehoben, als dass festgestellt wurde, dass die Beklagte zu 2 mit dem Beklagten zu 1 gesamtschuldnerisch verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen künftigen materiellen Schaden zu ersetzen, der dem Kläger infolge der fehlerhaft verzögerten Operation entsteht.
III. Die Klage gegen die Beklagte zu 2 wird insgesamt abgewiesen.
IV. Die in erster Instanz angefallenen Gerichtskosten tragen der Kläger und der Beklagte zu 1 je zu 1/2. Von den in der Berufungsinstanz angefallen Gerichtskosten tragen der Beklagte zu 1 4/5 und der Kläger 1/5. Der Kläger trägt von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 in erster Instanz 1/2 und in der Berufungsinstanz 1/5 sowie die gesamten außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 in beiden Instanzen. Der Beklagte zu 1 trägt von den außergerichtlichen Kosten des Klägers in erster Instanz 1/2 und von denen in der Berufungsinstanz 4/5. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
VI. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger macht ggü. den Beklagten Ansprüche wegen einer fehlerhaft medizinischen Heilbehandlung geltend.
Der Beklagte zu 1 ist im Klinikum der Beklagten zu 2 als Belegarzt tätig.
Am 21.11.2005 unterzog sich der Kläger im Klinikum der Beklagten zu 2 einer Geschlechtsumwandlungsoperation von Frau zu Mann. Die Operation wurde von dem Beklagten zu 1 unter Assistenz der bei der Beklagten zu 2 angestellten Ärztin Dr. J. durchgeführt, wobei die Hysterektomie und Ovarektomie von dem bei der Beklagten zu 2 angestellten Gynäkologen Prof. Dr. E. vorgenommen wurde. Begonnen und beendet wurde der Eingriff von dem Beklagten zu 1.
Nach der sechsstündigen Operation wurde bei dem Kläger im Bereich des linken Unterschenkels eine Schwellung festgestellt.
Der Kläger wurde nach der Operation zunächst in einen Aufwachraum verbracht und dann auf die Station 31, eine urologische Station, die auch Belegbetten für den Beklagten zu 1 bereit hielt, verlegt.
Um 15:30 Uhr führte eine bei der Beklagten zu 2 angestellte Ärztin eine Sonografie zum Ausschluss einer Beinvenenthrombose durch. Weiter wurde dem Kläger gegen 21.00 Uhr Blut abgenommen zur Bestimmung von Laborwerten.
Bevor der Beklagte zu 1 die Klinik verließ, kontrollierte er gegen circa 22:00 Uhr den Zustand des Klägers nochmals.
Die Laborwerte, die gegen 22:30 Uhr vorlagen, zeigten einen über das 14-fache des Normwertes liegenden CK-Wert an.
Am Morgen des 22.11.2005 diagnostizierte der Beklagte zu 1 ein im Bereich des linken Unterschenkels liegendes Kompartmentsyndrom Der Kläger wurde daraufhin vom Beklagten zu 1 operativ versorgt.
Nach der erforderlichen Nachbehandlung einschließlich krankengymnastischer Übungen hat der Kläger eine diskrete Peroneusschädigung davongetragen, an deren Ausprägung sich künftig nichts ändern wird.
Der Kläger hat in erster Instanz vorgetragen:
Die Behandlung durch die Beklagten sei fehlerhaft erfolgt. Der Kläger sei bei der langen Operation nicht korrekt gelagert worden, wodurch sich das Kompartmentsyndrom entwickelt haben könnte. Weiter sei dieses Syndrom postoperativ nicht rechtzeitig erkannt und verspätet versorgt worden, so dass der Kläger Dauerschäden davongetragen habe.
Der Kläger hat beantragt:
1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, dem Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 4.3.2006 zu bezahlen anlässlich der Operation vom 21.11.2005 und des durch die Operation vom 22.11.2005 und 25.11.2005 behandelten Kompartmentsyndroms.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger allen künftigen materiellen und immateriellen Schaden aufgrund der Operation vom 21.11.2005 und der Operationen vom 22.11.2005/25.11. 2005 zu ersetzen.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte zu 1 hat vorgetragen:
Der Anspruch des Klägers gegen ihn scheitere bereits daran, dass er nicht passivlegitimiert sei. Er sei lediglich Belegarzt im Hause der Beklagten zu 2, die für die Operationshilfsmittel und das Operationspersonal sowie die postoperative Pflege des Klägers verantwortlich sei. Ihm selbst könne keine fehlerhafte Behandlung vorgeworfen werden.
Die Beklagte zu 2 hat vorgetragen:
Die Versorgung des Klägers in ihrem Hause sei gemäß den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgt. Insbesondere sei die Lagerung des linken Unterschenkels in Schaumgummiauflage nicht zu beanstanden gewesen. Postoperativ habe die Indikation zur Kompartme...