Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuwendungsrückgewähr und Aufklärungspflichten bei untergeschobenem Kind

 

Normenkette

BGB §§ 123, 241 Abs. 2, §§ 249, 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 29.02.2008; Aktenzeichen 20 O 23268/06)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des LG München I vom 29.2.2008 - 20 O 23268/06, aufgehoben.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 322.663,06 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz ab 8.1.2007 zu bezahlen.

III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Sie streiten um die Rückabwicklung von Vermögenszuwendungen, die der Kläger während der Ehe an die Beklagte erbracht hat.

Die Parteien heirateten im Mai 1990. In einem vor der Eheschließung abgeschlossenen Ehevertrag hatten sie Gütertrennung vereinbart und den Versorgungsausgleich sowie nacheheliche Unterhaltsansprüche weitgehend ausgeschlossen. Im Dezember 1991 gebar die Beklagte einen Sohn.

Die Parteien trennten sich im September 2003. Die Ehe wurde auf den im Mai 2004 zugestellten Scheidungsantrag im Juni 2006 rechtskräftig geschieden. Der Kläger hat seine Vaterschaft zu dem im Dezember 1991 geborenen Sohn angefochten. Durch inzwischen rechtskräftiges Urteil wurde festgestellt, dass er nicht der Vater des Kindes ist.

Der Kläger begehrte die Rückzahlung von 270.000 EUR, die er der Beklagten zum Zwecke des Erwerbs einer Immobilie in München im Jahr 2002 zugewandt hatte. Hilfsweise verlangte er deren Übereignung, gestützt auf eine Vereinbarung im zugehörigen Kaufvertrag zu seinen Gunsten. Außerdem verlangte er weitere 80.000 EUR. Insoweit hatte er der Beklagten im Jahr 2001 für den Erwerb einer Immobilie in Augsburg 103.000 DEM zugewendet. Die Beklagte hatte diese für 80.000 EUR veräußert.

Der Kläger hat sich darauf berufen, dass er die Zuwendungen ausschließlich in der Erwartung gemacht habe, die eheliche Lebensgemeinschaft werde Bestand haben, und dass nach der Trennung die Geschäftsgrundlage entfallen sei. Nachdem ein im Vaterschaftsprozess vor dem Familiengericht eingeholtes Gutachten ergeben hatte, dass er nicht der leibliche Vater des Kindes ist, hat er zudem die Anfechtung der Zuwendungen wegen arglistiger Täuschung erklärt, ferner hat er die Zuwendungen als etwaige Schenkungen wegen groben Undanks widerrufen.

Zum Tatbestand wird ergänzend Bezug genommen auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auf die diesbezüglichen Ausführungen im Urteil des BGH vom 27.6.2012, AZ. XII ZR 47/09.

Mit Endurteil vom 29.2.2008 wies das LG die Klage ab, da die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche auf Rückzahlung unbenannter Zuwendungen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegeben seien.

Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Übertragung des Objektes in München könne nicht mit Erfolg auf den notariellen Vertrages vom 16.5.2002 gestützt werden, da die dort niedergelegten Voraussetzungen für einen Übereignungsanspruch nicht erfüllt seien.

Ergänzend wird auf die Gründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der sein Klagebegehren weiterverfolgt und dies zunächst damit begründete, das LG habe rechtsfehlerhaft die ehebedingte Zuwendung in den beiden verfahrensgegenständlichen Sachverhalten verkannt und klägerischen Sachvortrag hierzu übergangen. Ferner habe das LG den im Hilfsantrag geltend gemachten klägerischen Übertragungsanspruch hinsichtlich des Grundstücks in München aus dem notariellen Vertrag vom 16.5.2002 verkannt bzw. gar nicht darüber entschieden.

Der Senat wies mit Endurteil vom 28.1.2009 die klägerische Berufung mangels eines Rückforderungs- bzw. Übertragungsanspruches des Klägers zurück. Die Geldzuwendungen des Klägers seien keine ehebezogenen Zuwendungen, sondern Schenkungen. Ein Anspruch auf Rückforderung dieser Schenkungen wurde aus jedem Rechtsgrund verneint. Die Frage der ehelichen Abstammung des Sohnes der Beklagten ließ der Senat dahinstehen, da dieser Umstand weder Geschäftsgrundlage geworden noch im konkreten Fall offenbarungspflichtig gewesen sei. Zur Begründung wird Bezug genommen auf die Gründe des Endurteils vom 28.1.2009.

Hiergegen richtete sich die vom BGH zugelassene Revision des Klägers.

Mit Urteil vom 27.6.2012 hob der BGH die Entscheidung des Senats vom 28.1.2009 auf und verwies den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Senat zurück. Zwar habe der Senat zu Recht ehebezogene Zuwendungen verneint und Schenkungen angenommen. Jedoch lasse sich eine Rückforderung der streitgegenständlichen Geldzuwendungen wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage - h...

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