Entscheidungsstichwort (Thema)

Bestellung eines Sonderprüfers in der GmbH und der KG

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine Sonderprüfung ist nur dann unzulässig, wenn die Beantragung der Durchführung einer solchen rechtsmissbräuchlich ist und eine Treuepflichtverletzung des beantragenden Gesellschafters darstellt.

2. Dem Stimmverbot § 47 Abs. 4 S. 2 GmbHG unterfallen auch vorbereitende Maßnahmen wie die Durchführung einer Sonderprüfung oder eine solche vorbereitende Beschlüsse.

3. Eine § 46 Nr. 6 GmbHG vergleichbare Regelung gibt es für die Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung der Kommanditgesellschaft nicht.

 

Normenkette

GmbHG § 46 Nr. 6, § 47 Abs. 4 S. 2; HGB §§ 118, 166 Abs. 1-2

 

Verfahrensgang

LG Landshut (Urteil vom 14.12.2016; Aktenzeichen 1 HK O 2634/15)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Kläger und der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 14.12.2016, Az. 1 HK O 2634/15, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass in der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1) vom 20.08.2015 (10.30 Uhr) zu TOP 5 der folgende Beschluss gefasst wurde:

a) Es wird ein Sonderprüfer für die E. Tor- und Sicherheitssysteme Verwaltungs GmbH bestellt. Der Sonderprüfer wird vom Präsidenten der Industrie- und Handelskammer München benannt. Der Sonderprüfer muss die in § 143 AktG geregelten Voraussetzungen erfüllen, in Deutschland, Tschechien und Slowenien tätig sein und in der Lage sein, Dokumente in tschechischer, slowenischer, deutscher und englischer Sprache auszuwerten. Der Sonderprüfer erhält die Befugnis in entsprechender Anwendung des § 145 Abs. 1, 2, 3 AktG.

b) Zum besonderen Vertreter der E. Tor- und Sicherheitssysteme Verwaltungs GmbH gegenüber dem Sonderprüfer wird Herr C. S. bestellt. Dieser wird beauftragt und bevollmächtigt, die Gesellschaft gegenüber dem Sonderprüfer zu vertreten, insbesondere mit diesem eine angemessene Vergütungsvereinbarung abzuschließen.

Der besondere Bevollmächtigte ist befugt, im Rahmen der Sonderprüfung Mitarbeitern der Gesellschaft Anweisungen zu erteilen, insbesondere diese anzuweisen, dem Sonderprüfer Auskunft zu erteilen, Dokumente zur Verfügung zu stellen, Zugang zu Räumlichkeiten und Zugriff auf EDV-Systeme zu gewähren.

c) Gegenstand der Sonderprüfung sind etwaige Pflichtverletzungen der ehemaligen Gesellschafter-Geschäftsführerin P. R. im Rahmen der Geschäftsführung der E. Tor- und Sicherheitssysteme Verwaltungs GmbH sowie die Vorbereitung der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen die Gesellschafterin P. R. auf der Basis des zu erstellenden Sonderprüfungsberichts.

Die Sonderprüfung erfasst insbesondere folgende Punkte:

aa) Stand des Rollouts der SAP-Software im gesamten E.-Konzern, insbesondere die getroffenen Maßnahmen zur Anbindung der slowenischen Tochtergesellschaft E. inzeniring d.o.o., und weshalb diese bisher nicht umgesetzt wurde.

bb) Prüfung der Geld- und Sachleistungen an die Gesellschafter P. R., G. R. und G. R. GmbH & Co. KG sowie mit diesen rechtlich oder wirtschaftlich oder persönlich verbundenen juristischen und natürlichen Personen seitens der E. inzeniring d.o.o., L. und deren rechtliche Grundlagen.

cc) Prüfung der Geld- und Sachleistungen an Herrn A. M. (Lebensgefährte der Frau P. R.) seitens der E. inzeniring d.o.o., L., sowie aller vertraglichen Vereinbarungen mit ihm.

dd) Prüfung sämtlicher Geld- und Sachleistungen sowie Vertragsverhältnisse zwischen der E. inzeniring d.o.o., L. und der E.-CZ s.r.o., Tschechien.

ee) In die Prüfung sollen insbesondere folgende Unterlagen einbezogen werden, soweit dies zweckdienlich für den Prüfungsauftrag ist und Erkenntnisse zu den vorstehenden Prüfungspunkten erwarten lässt:

Gesellschafterbeschlüsse der E. inzeniring d.o.o.

Leasing- und Mietverträge der E. inzeniring d.o.o.

Liste des aktuellen Fuhrparks der E. inzeniring d.o.o.

Anstellungsverträge inkl. der letzten Lohnabrechnung der E. inzeniring d.o.o.

Dokumentation der Rabattregelungen der E. inzeniring d.o.o.

Kreditkartenabrechnungen der E. inzeniring d.o.o.

Bankauszüge der E. inzeniring d.o.o.

Rechnungen an und von der E. inzeniring d.o.o.

Dokumentation der gewerblichen Schutzrechte (Patentanmeldungen, Patente, Marken etc.)

d) Die Geschäftsführung - auch ein Geschäftsführer alleine - der E. Tor- und Sicherheitssysteme Verwaltungs GmbH wird angewiesen, dem Sonderprüfer uneingeschränkten Zugang zu sämtlichen Dokumenten und Daten zu verschaffen, welche der Sonderprüfer im Rahmen seines Prüfungsauftrages anfordert. Dem Sonderprüfer ist, soweit er dies verlangt, ein Prüfungsraum zur Verfügung zu stellen im Verwaltungsgebäude Technik oder Vertrieb in B. Dem Sonderprüfer ist weiter ein Zugang zu den EDV-Systemen des E.-Konzerns zu gewähren, soweit dies erforderlich ist.

e) Die Geschäftsführung - auch ein Geschäftsführer allein - der E. Tor- und Sicherheitssysteme Verwaltungs GmbH wird angewiesen und beauftragt, für die E. Tor- und Sicherheitssysteme GmbH & Co. KG sowohl als Gesellschafterin der E. inzeniring d.o.o., L., als auch der E.-CZ s.r.o., O...

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