Verfahrensgang
LG Kempten (Entscheidung vom 11.11.2009; Aktenzeichen 1 O 367/08) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Kempten vom 11.11.2009 wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin ist eine als Körperschaft des öffentlichen Rechts organisierte gesetzliche Krankenkasse.
Ihr Versicherungsnehmer, der Zeuge Sven S., erlitt am 15.07.2005 bei einem Badeunfall im ...See, ..., schwere Verletzungen. Der Zeuge S. war seinerzeit und ist derzeit bei der Klägerin krankenversichert. Die Klägerin hat unfallbedingte Leistungen für den Zeugen S. erbracht. Sie macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Schadensersatz aus gemäß § 116 SGB X übergegangenem Recht geltend.
Die Beklagte hat am und im ...See aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Vertrages mit dem Freistaat Bayern, dem Eigentümer des Sees, Uferanlagen errichtet. Der ...See ist ein eiszeitlicher Moränensee, in dem sich auch felsiger Seegrund gebildet hat. Im Rahmen des Projektes "See ..." hat die Beklagte auf der Basis des vorgenannten öffentlich-rechtlichen Vertrages am Ostufer des Sees drei kleinformatige Halbinseln auf Höhe der Strandpromenade errichtet. Die Halbinseln sind so aufgeschüttet, befestigt und mit Rasen bepflanzt, dass sie zum Baden geeignet sind. An der rechten Seite der Halbinsel ist jeweils eine kleine Bucht mit Kiesstrand angelegt, die sich aus Sicht der Strandpromenade nach rechts öffnet. Die Halbinseln werden vor Wellenschlag und Eisdruck durch eine künstliche Aufschüttung aus Steinblöcken geschützt. Diese endet nicht mit dem letzten über die Seeoberfläche sichtbar hinausragenden Steinen. Vielmehr sind mindestens zwei weitere große Steine unter Wasser in einer Tiefe von etwa 1 m vorhanden. Insgesamt weist die Aufschüttung eine Neigung zum Ufer hin auf. In Ufernähe befinden sich ein Campingplatz und eine Imbissstube.
Die Klägerin hat im ersten Rechtszug vorgebracht, dass der Zeuge Sven S., der mit seiner Familie auf dem Campingplatz gezeltet hatte, am 15.07.2005 gegen 20.00 Uhr zusammen mit den Zeugen Erik S., Dominik I. und Emanuel I. sowie Laura I. und Livia I. zum Baden an den See gegangen sei. Er sei von der linken Bucht aus ins Wasser gegangen. Als der Zeuge Sven S. bis zu den Oberschenkeln im Wasser gestanden sei, habe er sich in Richtung Seemitte flach ins Wasser gleiten lassen und sei dann tauchend losgeschwommen. Nach einer Wegstrecke von 1 - 1 ½ kräftigen Schwimmzügen sei der Zeuge Sven S. mit dem Kopf voran gegen einen unter Wasser liegenden Stein geprallt. Diese zwei oder drei unter Wasser liegenden Steine seien in Fortführung der über das Wasser hinausragenden Aufschüttung vom Ufer aus beim Hineingehen in den See nicht erkennbar gewesen. Der Zeuge S. sei an diesen vollständig unter Wasser befindlichen Teil der Aufschüttung gestoßen. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagte dadurch, dass sich die von ihr errichtete Aufschüttung teilweise unter der Wasseroberfläche fortsetzt, ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt habe.
Der Zeuge Sven S. habe bei dem Unfall folgende Verletzungen erlitten:
Luxationsfraktur HWK 6/7 mit sensiblem inkompletten Querschnittssyndrom ab C 6, komplett ab D 5, motorisch inkompletten Querschnittssyndrom ab C 6, komplett ab C 8, Kopfplatzwunde parietal. Fraktur des Condylus occipitalis links.
Die Klägerin hat im 1. Rechtszug beantragt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 238.317,85 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 211.671,36 € seit dem 15.09.2007 zu bezahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle weiteren materiellen Schäden zu ersetzen, die ihr aus dem Unfall von Herrn Sven S. am 15.07.2005 im ...See noch entstehen werden.
Die Beklagte hat im 1. Rechtszug
Klageabweisung beantragt.
Die Beklagte hat den von der Klägerin vorgebrachten Unfallhergang bestritten. Sie hat sich in diesem Zusammenhang auf die mit dem nunmehr behaupteten Unfallhergang nach ihrem Dafürhalten nicht vereinbaren Angaben des Zeugen S. anlässlich eines Ortstermins am 05.05.2006 berufen.
Außerdem fehle es ohnehin an einer Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten.
Im Übrigen fiele dem Zeugen Sven S. auch ein erhebliches Mitverschulden zur Last, dass sich die Klägerin zurechnen lassen müsse.
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen Sven S., Erik S., Dominik I., Emanuel I., Doris Sc.und Barbara Sch.
Mit Urteil vom 11.11.2009, dem Klägervertreter zugestellt am 17.11.2009, auf das wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Landgericht Kempten die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die am 16.12.2009 eingega...