Entscheidungsstichwort (Thema)

Kennzeichenrelevante Handlung i.S.v. § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

 

Leitsatz (amtlich)

Wer eine zeichenrechtlich relevante Nutzung eines Dritten im Internet in seinen eigenen Internetauftritt zum Zwecke der eigenen Werbewirksamkeit aufnimmt, nimmt selbst eine kennzeichenrelevante Handlung i.S.v. § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vor.

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 21.10.2003; Aktenzeichen 33 O 12267/03)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des LG München I vom 21.10.2003 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung i.H.v. 26.000 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Gründe

I. Die Klägerin macht gegen die Beklagte im Wege der Stufenklage Auskunfts-, Rechnungslegungs- und Schadensersatzansprüche aufgrund der für sie eingetragenen Marken "Memory" geltend.

Die Klägerin produziert und vertreibt seit mehr als 40 Jahren unter der Bezeichnung "memory®" Gesellschaftsspiele, bei denen mit Bildern bedruckte, jeweils doppelt vorhandene Karten aufgedeckt werden mit dem Ziel, aus der Erinnerung das Gegenstück zu finden. Sie ist Inhaberin der Deutschen Wortmarken 964625 "MEMORY" mit der Priorität 8.1.1975 für die Klasse 28 - Legekartenspiele und 39933598 "memory" mit der Priorität 11.6.1999 für die Klasse 9 - auf Datenträger aller Art aufgezeichnete Spiele - und die Klasse 16 - Legekartenspiele - (vgl. Anlage K 9).

Die Beklagte ist Herausgeberin der Wochenzeitschrift S. und veranstaltete im April 2003 unter der Internetadresse www.s...de mit den Überschriften "der Gewinnspielspezialist", "Deutschlands aktuellstes Gewinnspielportal" und "Glückspilz Gewinnarten - was muss ich tun?" 29 verschiedene Gewinnarten und bot unter der Rubrik "Spiel-Spaß" u.a. "memory" an. Dort stellte sie von Dritten veranstaltete virtuelle Legekartenspiele u.a. auch der Klägerin vor. Bezüglich der genauen Ausgestaltung wird auf den Tatbestand der angegriffenen Entscheidung S. 2 und 3 Bezug genommen.

Die Klägerin nahm daraufhin die Beklagte auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung und Schadensersatz in Anspruch. Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 29.4.2003 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hatte, stehen im Klageverfahren nur noch die Auskunfts-, Rechnungslegungs- und Schadensersatzansprüche im Raum. Die Beklagte hat die von der Klägerin geltend gemachte Kennzeichenverletzung u.a. damit bestritten, dass sie nicht schuldhaft gehandelt habe, im Übrigen liege keine kennzeichenmäßige Benutzung vor. Der von der Klägerin geltend gemachte Schadensersatzanspruch i.H.v. 3.098 Euro sei aufgrund eines überhöht angegebenen Geschäftswertes von 250.000 Euro nicht begründet. Bezüglich des weiteren Vorbringens der Parteien erster Instanz und der gestellten Anträge wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

Mit Teilurteil vom 21.10.2003 verurteilte das LG München I die Beklagte antragsgemäß zur Erteilung von Auskunft, Rechnungslegung und zur Zahlung von 3.098 Euro. Insoweit wird auf den Tenor des genannten Teilurteils verwiesen. Zur Begründung führt das LG im Wesentlichen aus, das von der Beklagten unterhaltene Internetportal und die Verwendung der "memory"-Begriffsbildungen stellten eine Benutzungshandlung i.S.d. § 14 Abs. 2 MarkenG dar, Verwechslungsgefahr sei zu bejahen und die Beklagte habe auch schuldhaft gehandelt. Der vorgerichtlich geltend gemachte Gegenstandswert sei angemessen.

Mit ihrer form- und fristgerechten Berufung wendet sich die Beklagte gegen diese Teilentscheidung. Unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags rügt die Beklagte eine fehlerhafte Rechtsanwendung des § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 6 MarkenG durch das LG. Unter erneuter Darstellung der von der Klägerin angegriffenen Verletzungsform trägt die Beklagte vor, die aufgelisteten Gewinn- und Glücksspiele seien ausnahmslos von Dritten angeboten und durchgeführt worden. Die Beklagte habe nicht den Begriff "memory" verlinkt, sondern lediglich einen Link auf die Internetseite der Unternehmen gesetzt, welche die Memory-Spiele anböten. Ein direkter Zugang zu dem Spiel werde nicht gewährt. Entgegen der Auffassung des LG stelle dieses Verhalten keine relevante Benutzungshandlung i.S.v. § 14 Abs. 2 MarkenG dar. Die Beklagte habe, indem sie auf von Dritten angebotene Memory-Spiele hingewiesen habe, den Begriff "memory" nicht markenmäßig verwendet. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH sowie des BGH sei nicht von einer Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen der Beklagten auszugehen, die Beklagte habe lediglich Hinweise auf die von Dritten veranstalteten Gewinnspiele erteilt und hierbei darauf verwiesen, dass man bei diesem oder jenem Veranstalter an diversen Memory-Spielen teilnehmen könne.

Ebenfalls entgegen der Auffassung des LG habe die Beklagte sich die Verwendung des Begriffes "memory" durch Dritt...

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