Verfahrensgang
LG München I (Entscheidung vom 10.11.2005; Aktenzeichen 7 O 24552/04) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten sowie auf die Anschlussberufung der Kläger wird das Teilendurteil des Landgerichts München I vom 10. November 2005 - 7 O 24552/04, teilweise abgeändert und in Nr. I. des Urteilstenors wie folgt gefasst:
A. Die Beklagte wird verurteilt, in eine Abänderung der mit den Klägern bestehenden Übersetzungsverträge über das Werk mit dem Originaltitel “The Shelters of Stone" von Jean M. Auel, je vom 12. Juli 2001, geschlossen mit dem Wilhelm Heyne Verlag, dahingehend einzuwilligen, dass § 6 um folgende Klauseln ergänzt wird:
a. im Falle der Klägerin zu 1):
Ҥ 6
1. ...
2. ...
3. Der Übersetzer erhält weiter für seine Tätigkeit und für die Übertragung sämtlicher Rechte ab dem 5.000sten verkauften, bezahlten und nicht remittierten Exemplar eine Absatzvergütung in Höhe von 7/11 von 0,8 % (Hardcoverausgabe) bzw. von 0,4 % (Taschenbuchausgabe) des Nettoladenverkaufspreises (des um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten Ladenverkaufspreises) für jedes verkaufte, bezahlte und nicht remittierte Exemplar.
Er erhält des Weiteren eine Beteiligung von 7/11 der Hälfte des Nettoerlöses (des Betrags, der nach Abzug der Vergütungen des Autors und weiterer Rechtsinhaber verbleibt und auf die Verwertung der. Übersetzung entfällt), den der Verlag dadurch erzielt, dass er Dritten das Recht zur Nutzung des übersetzten Werks einräumt.
4. Honorarabrechnungen und Zahlungen erfolgen jährlich zum 31.12. eines Kalenderjahres innerhalb der auf diesen Stichtag folgenden drei Monate.
5. Ist der Übersetzer umsatzsteuerpflichtig, zahlt der Verlag die auf die Honorarbeträge jeweils entfallende Umsatzsteuer zusätzlich."
b. im Falle des Klägers zu 2):
Ҥ 6
1. ...
2. ...
3. Der Übersetzer erhält für seine Tätigkeit und für die Übertragung sämtlicher Rechte ab dem 5.000sten verkauften, bezahlten und nicht remittierten Exemplar eine Absatzvergütung in Höhe von 4/11 von 0,8 % (Hardcoverausgabe) bzw. von 0,4 % (Taschenbuchausgabe) des Nettoladenverkaufspreises (des um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten Ladenverkaufspreises) für jedes verkaufte, bezahlte und nicht remittierte Exemplar.
Er erhält des Weiteren eine Beteiligung von 4/11 der Hälfte des Nettoerlöses (des Betrags, der nach Abzug der Vergütungen des Autors und weiterer Rechtsinhaber verbleibt und auf die Verwertung der Übersetzung entfällt), den der Verlag dadurch erzielt, dass er Dritten das Recht zur Nutzung des übersetzten Werks einräumt.
4. Honorarabrechnungen und Zahlungen erfolgen jährlich zum 31.12. eines Kalenderjahres innerhalb der auf diesen Stichtag folgenden drei Monate.
5. Ist der Übersetzer umsatzsteuerpflichtig, zahlt der Verlag die auf die Honorarbeträge jeweils entfallende Umsatzsteuer zusätzlich."
B. Im Übrigen wird die Klage betreffend den Klageantrag zu Nr. I. abgewiesen.
II. Die weitergehenden Berufungen der Parteien werden zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Kläger, Übersetzer des Werks “The Shelters of Stone" (“Ayla und der Stein des Feuers") der amerikanischen Erfolgsautorin Jean M. Auel, nehmen - soweit im Berufungsverfahren von Belang - das beklagte Verlagshaus auf Einwilligung in eine auf § 32 UrhG gestützte Anpassung der am 12. Juli 2001 mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten geschlossenen Übersetzerverträge in Anspruch.
Das Landgericht hatte mit Teilurteil vom 10. November 2005 die klägerseits mit dem Hauptantrag begehrte - im Wesentlichen die Höhe des Normseitenhonorars wie auch eine Absatzbeteiligung sowie eine Beteiligung an den Erlösen aus der Vergabe von Nebenrechten betreffende - Vertragsänderung (zwischenzeitlich rechtskräftig) abgewiesen und die Beklagte auf den Hilfsantrag hin zur Einwilligung in eine vom Gericht im Wege der freien Schätzung bestimmte Vertragsfassung dahingehend verurteilt, dass der Übersetzer zusätzlich zum Normseitenhonorar von DM 33 eine nach Hardcover- und Taschenbuchausgabe differenzierende, jeweils progredierende Absatzbeteiligung sowie 25 % der Nettoverlagserlöse aus der Einräumung von Nebenrechten erhält. Auf die Berufung beider Parteien hin hatte der Senat das landgerichtliche Erkenntnis mit Urteil vom 08. Februar 2007, auf dessen tatsächliche Feststellungen in vollem Umfang Bezug genommen wird, abgeändert und die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen sowie unter Zurückweisung der weitergehenden Berufungen verurteilt, in eine Abänderung von § 6 der mit den Klägern bestehenden Übersetzerverträge mit folgender Fassung einzuwilligen:
§6
1. [wie Vertrag]
2. [wie Vertrag]
3. Der Übersetzer erhält für seine Tätigkeit und für die Übertragung sämtlicher Rechte eine Absatzvergütung in Höhe von 7/11 [Klägerin] / 4/11 [Kläger] von 1,5 % des Nettoladenverkaufspreises (des um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten Ladenverkaufspreises) für jedes verkaufte und be...