Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit Anteilsverkauf
Leitsatz (amtlich)
1. Der Geschäftsführer einer GmbH ist einer von der GmbH geschlossenen Schiedsabrede nur dann unterworfen, wenn er selbst bei Abschluss der Vereinbarung für die GmbH tätig geworden ist und eine Auslegung der Schiedsklausel ergibt, dass letztere auch den Geschäftsführer selbst binden soll. Bei subjektiver Erstreckung einer Schiedsklausel auf einen Geschäftsführer einer GmbH, der nicht selbst Vertragspartei ist, würde die Schiedsklausel zu einem Rechtsverlust des Geschäftsführers führen, obwohl er gerade nicht Vertragspartei geworden ist. Eine solche Schiedsvereinbarung zu Lasten Dritter ist jedoch nicht zulässig.
2. Bei einem Eingehungsbetrug liegen die Tathandlung in der täuschungsbedingten Erregung eines Irrtums des Geschädigten über die Leistungswilligkeit des Täters und der beim Geschädigten eintretende Schaden darin, dass dieser nach dem täuschungsbedingten Eingehen des schuldrechtlichen Geschäftes mit dem Täter, das heißt der Vermögensverfügung, wirtschaftlich schlechter gestellt ist als vorher, weil der Täter schon im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses leistungsunwillig ist und von vorneherein für die von ihm vom Geschädigten erlangte Leistung die zugesagte Gegenleistung nicht oder nur unvollständig erbringen will. Alle objektiven Tatbestandsmerkmale des § 263 Abs. 1 StGB müssen von einem Vorsatz des Täters mit seinen kognitiven und voluntativen Bestandteilen umfasst sein.
3. Die Beweislast für diesen Vorsatz des Beklagten als Täter trägt - wie für alle anderen Tatbestandsvoraussetzungen des § 263 Abs. 1 StGB auch - nach den allgemeinen beweisrechtlichen Grundsätzen der den Täter zivilrechtlich auf Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Anspruch nehmende Geschädigte, da er als Anspruchsteller alle Tatsachen zu beweisen hat, aus denen sich die Verwirklichung der einzelnen Tatbestandsmerkmale des Schutzgesetzes ergibt (ebenso BGH BeckRS 2011, 21377).
Normenkette
BGB §§ 181, 823 Abs. 2; StGB § 263 Abs. 1
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 23.03.2018; Aktenzeichen 41 O 11047/16) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 23.03.2018, Az. 41 O 11047/16, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieses Urteil sowie das in Ziffer 1 genannte Endurteil des Landgerichts München I sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird insoweit zugelassen, als das Gericht den subjektiven Anwendungsbereich der Schiedsabrede nicht auf den Beklagten erstreckte und deshalb die Klage als zulässig erachtete.
Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.
Gründe
A. Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche des Klägers im Zusammenhang mit einem Anteilsverkauf.
Der Kläger war Gesellschafter der g.g. GmbH, an deren Stammkapital von 1.000.000,00 EUR er mit 503.600,00 EUR beteiligt war. Die übrigen Anteile hielten Herr F. Bi. und Herr T. Br.
Der Kläger war des Weiteren Gesellschafter der g.g. SL GmbH, an deren tatsächlich vorhandenem Stammkapital von 60.000,00 EUR er neben den Herren F. Bi., T. Br. und E. Z. mit 12.400,00 EUR beteiligt war.
Am 01.02.2012 schlossen der Kläger sowie die weiteren Anteilseigner der beiden g.g. Gesellschaften einerseits und die a. GmbH, vertreten durch den Beklagten als ihren Geschäftsführer, andererseits vor der Notarin Dr. L.-C. einen "Vertrag über den Kauf und die Abtretung von Geschäftsanteilen an der G.g. GmbH und G.g. SL GmbH" (URNr. ...25/2012 L, Anl. B 15, im Folgenden als KV bezeichnet), mit dem die Geschäftsanteile der bisherigen Gesellschafter an die a. GmbH verkauft und gemäß § 5 KV rückwirkend zum 30.09.2011 abgetreten wurden. Die Abtretung stand gemäß § 3 Abs. 2 lit. a i.V.m § 4 Abs. 1 KV u.a. unter der aufschiebenden Bedingung der Zahlung des "Barkaufpreises" iSd. § 6 Abs. 1 KV von insgesamt 400.000,00 EUR an die Verkäufer, wovon auf jeden von diesen jeweils 100.000,00 EUR entfielen, sowie der Übergabe einer von der b. S.-SIF, Luxemburg, (einem Private-Equity-Fonds) unterzeichneten Garantieerklärung mit dem Wortlaut entsprechend dem Anhang zu § 4(1) b) zur Sicherung der Ansprüche des Klägers gegen die a. GmbH aus dem Kaufvertrag.
In dem Kaufvertrag verpflichtete sich die a. GmbH, die bestehenden Verbindlichkeiten der Verkäufer gegenüber den beiden g.g. Gesellschaften in Höhe von insgesamt 5.458.688,88 EUR in schuldbefreiender Weise zu übernehmen (§ 6 Abs. 3 KV) sowie die in Anhang zu § 6 (4) KV aufgeführten Beratungskosten, soweit nicht bereits von den beiden g.g. Gesellschaften bezahlt, zu übernehmen und die Verkäufer insoweit von einer Inanspruchnahme freizustellen. Zum Vertragsschlusszeitpunkt belie...