Leitsatz (amtlich)
Im Rahmen der Bemessung der angemessenen Beteiligung der Klägerin, einer Verwertungsgesellschaft, an den von der Beklagten, einer Nutzervereinigung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, erzielten geldwerten Vorteilen, ist von den Bruttoeinnahmen aus Werbung und/oder Sponsoring neben dem unbeschränkten Abzug von Rabatten, Skonti und handelsüblichen Agenturvergütungen auch ein – allerdings beschränkter (gedeckelter) – Abzug von Handelsvertreterprovisionen und Einbehalten der sog. Radio-Kombis zuzulassen.
Normenkette
UrhWG § 16
Tenor
I. Der mit Urteil des 6. Zivilsenats des OLG München vom 19.11.1998 i.d.F. des Beschlusses vom 18.2.1999 festgesetzte Gesamtvertrag wird in Teil A § 3 Abs. 1, Abs. 2 und in Teil B § 3 Abs. 1 S. 2 neugefasst, wie folgt:
1. Teil A § 3
(1) Für die vertragsgemäße Verwendung der Tonträger zahlen die Rundfunkanstalten als pauschale Vergütung für die von der GVL wahrgenommenen Rechte und Ansprüche
- einen Anteil von 0,66674 % an ihren Gebühreneinnahmen im Hörfunk;
- einen Anteil von 0,16548 % an ihren Gebühreneinnahmen im Fernsehen;
- einen Anteil von 4,52 % an ihren Einnahmen aus Sponsorschaft im Hörfunk;
- einen Anteil von 0,1 % an ihren Einnahmen aus Sponsorschaft im Fernsehen.
(2) Gebühreneinnahmen gem. Abs. 1 sind
- im Hörfunk die Einnahmen aus der Grundgebühr (abzgl. zweckgebundener Anteile, nämlich Aufbaufinanzierung, Anteil der Landesmedienanstalten, Anteil bundesweiter Hörfunk);
- im Fernsehen die Fernsehgebühren (abzgl. zweckgebundener Anteile, nämlich Aufbaufinanzierung, Anteile der Landesmedienanstalten, Anteile ZDF und ARTE).
Einnahmen aus Sponsorschaft gem. Abs. 1 sind die Bruttoerlöse aus Sponsoring (ohne Umsatzsteuer) vermindert um Rabatte, Skonti und Agenturvergütungen; außerdem können nachgewiesene Aufwendungen für Handelsvertreterprovisionen und/oder für Einbehalte von Vermarktungsorganisationen, die für mehrere Rundfunkveranstalter Ansprechpartner für Werbungstreibende oder Werbeagenturen sind (sog. Radio-Kombis) bis zu einer Höhe von 5 % der Bruttoerlöse abgezogen werden.
2. Teil B § 3 Abs. 1 S. 2:
Einnahmen i.S.v. S. 1 sind die aus Werbung und/oder Sponsorschaft erzielten Bruttoerlöse der Gesellschaften (ohne Umsatzsteuer) vermindert um Rabatte, Skonti und Agenturvergütungen; außerdem können nachgewiesene Aufwendungen für Handelsvertreterprovisionen und/oder für Einbehalte von Vermarktungsorganisationen, die für mehrere Rundfunkveranstalter Ansprechpartner für Werbungstreibende oder Werbeagenturen sind (sog. Radio-Kombis) bis zu einer Höhe von 5 % der Bruttoerlöse abgezogen werden.
II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Von den Kosten des Verfahrens – einschl. des Revisionsverfahrens – hat die Klägerin 2/3, die Beklagte 1/3 zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 2.500.000 Euro abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 200.000 Euro abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
VI. Der Wert der Beschwer beider Parteien übersteigt 20.000 Euro.
Tatbestand
Die Klägerin ist die GVL, eine Verwertungsgesellschaft, die u.a. die Ansprüche der ausübenden Künstler und Tonträgerhersteller aus § 76 Abs. 2, § 86 UrhG wahrnimmt. Sie begehrt mit der vorliegenden Klage die Festsetzung eines Gesamtvertrags nach § 12 UrhWG. Die Beklagte ist eine Nutzervereinigung, in der die Rundfunkanstalten der ARD sowie die ARD-Werbegesellschaften zusammengeschlossen sind.
Zwischen den Parteien bestanden schon in der Vergangenheit Gesamtverträge über die Verwendung erschienener Tonträger, wobei ein Gesamtvertrag Sendungen des Hör- und Fernsehrundfunks, der andere die Rahmenprogramme der Hörfunk- und Fernsehwerbung betraf. Aufgrund dieser Gesamtverträge erhielt die Klägerin einen jährlichen Festbetrag für jedes Radio- und jedes Fernsehgerät (zuletzt 0,50 DM und 0,185 DM) sowie einen bestimmten Prozentsatz der Werbenettoeinnahmen (4,52 % im Bereich des Hörfunks und 0,1 % im Bereich des Fernsehens). Die beiden Gesamtverträge hat die Klägerin fristgerecht zum 31.12.1993 mit dem Ziel gekündigt, eine Reihe von Änderungen zu vereinbaren.
Die Klägerin hat im Jahre 1994 ein Verfahren vor der Schiedsstelle eingeleitet und den Abschluss eines neuen Gesamtvertrags begehrt. Dabei ging es in erster Linie um eine höhere Vergütung für die Geräte, während es bei den bisherigen Vergütungssätzen für das Rahmenprogramm bleiben, sollte. Die Beklagte ist dem Antrag entgegengetreten und hat eine geringere Steigerung der Gerätevergütung vorgeschlagen. In ihrem den Parteien nach § 14a Abs. 2 UrhWG unterbreiteten Einigungsvorschlag vom 1.3.1996 hat die Schiedsstelle zwar an dem von den Parteien in der Vergangenheit praktizierten Vergütungskonzept festgehalten und erneut bestimmte Sätze für jedes Radi...