Leitsatz (amtlich)
Zur rechtserhaltenden Benutzung einer Dienstleistungsmarke durch Verwendung im Internet.
Normenkette
MarkenG § 26
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 26.10.2004; Aktenzeichen 33 O 20108/03) |
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG München I vom 26.10.2004 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 115 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Gründe
I. Die Parteien streiten im Wesentlichen um die rechtserhaltende Benutzung einer an einer Vanity-Nummer orientierten Marke durch Verwendung im Internet.
Die Klägerin ist ein 1967 gegründetes Unternehmen mit Sitz in Großbritannien. Sie befasst sich u.a. mit der Lizenzierung von Marken und Dienstleistungen, die im Rahmen eines Franchise-Systems unter alphanumerischen Telefonnummern angeboten werden. Sie ist alleinige Inhaberin der Anteile an dem im Blumenversand tätigen britischen Unternehmen 800 Flowers Ltd.
Die Beklagte ist ein in den USA ansässiges Unternehmen. Sie ist im Bereich des Online-, Telefon-, Katalog- und Einzelhandelsverkaufs von Blumen tätig.
Die Klägerin ist Inhaberin der am 1.4.1996 unter Inanspruchnahme einer Teilpriorität für Waren der Klasse 31 vom 8.11.1995 angemeldeten Gemeinschaftswortmarke Nr. 345 389 800-Flowers für Waren und Dienstleistungen der Klassen 31, 35 und 39.
Die Beklagte ist Inhaberin der am 15.3.1996 angemeldeten und am 2.12.1996 eingetragenen deutschen Wortmarke Nr. 39612650.2 800-Flowers (im Folgenden: Streitmarke) für die Dienstleistungen "Abwicklung und Auslieferung von Blumen auf Bestellung durch andere Blumengeschäfte an Empfänger". Sie erhob auf der Grundlage der Streitmarke Widerspruch gegen die Gemeinschaftsmarke Nr. 345 389 der Klägerin.
2001 ließ sich das Tochterunternehmen der Klägerin 800 Flowers Ltd. die Internetdomain www.0800flowers.com zuteilen, unter der es seinen Blumenversand in englischer Sprache mit Preisangaben in britischen Pfund anbietet. Wegen der Einzelheiten dieses Auftritts wird auf die Anlage B 8 verwiesen.
Die Beklagte bietet unter der Internetdomain www.1800flowers.com die Lieferung von Blumen an und verwendet bei diesem Internetauftritt folgendes farbige Emblem (hier in schwarz/weiß wiedergegeben):
Wegen des Inhalts des Internetauftritts der Beklagten im Einzelnen wird auf die Anlagen K 3, K 18, B 3, B 12/4 und die vom Beklagtenvertreter im Termin am 16.6.2005 übergebenen Anlagen Bezug genommen.
Daneben ist die Beklagte Inhaberin der Domain www.800flowers.com, die seit 1998 dergestalt mit www.1800flowers.com verlinkt ist, dass ein Nutzer, der sie anwählt, automatisch auf den Internetauftritt unter der Domain www.1800flowers.com umgeleitet wird.
Die Beklagte veranlasst auf Internetbestellung auch die Lieferung von Blumen in Deutschland. Von 1996 bis 2001 stiegen die Zahl der Auftraggeber in Deutschland von 194 auf 4.277 und die Zahl der Lieferungen in Deutschland von 362 auf 4.638 an. Wegen der Entwicklung in diesem Bereich im Einzelnen wird auf die Anlage B 5 Bezug genommen.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass die Streitmarke wegen Verfalls gem. § 49 MarkenG zu löschen sei, weil die Beklagte sie nicht rechtserhaltend benutzt habe; die Verwendung im Internetauftritt der Beklagten sei keine Benutzung im Inland und die Zusätze in dem Emblem hätten den Charakter der Marke i.S.d. § 26 Abs. 3 MarkenG verändert.
Sie hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, in die Löschung ihrer beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nr. 39612650.2 eingetragenen Marke 800-Flowers bezüglich der Dienstleistungen "Abwicklung und Auslieferung von Blumen auf Bestellung durch andere Blumengeschäfte an Empfänger" einzuwilligen, und
2. festzustellen, dass der Verfall der in Antrag I. bezeichneten Marke am 2.12.2001 eingetreten ist.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, von 1994 bis 1998 sei unter ihrer Domain www.800flowers.com eine Eingangsseite mit folgender Darstellung (vgl. Anlage B 12/1) erreichbar gewesen:
Sie hat die Auffassung vertreten, sie habe die Streitmarke seit 1994 über das Internet im Inland verwendet. Die ausschließliche Verwendung der englischen Sprache in ihrem Internetauftritt stehe der Annahme einer Benutzung im Inland nicht entgegen; der Benutzungszwang im Inland begründe nicht die Pflicht, eine deutsche Marke auch auf Deutsch zu bewerben. Angesichts der Möglichkeiten des Internets könnten deutsche Kunden auch über fremdsprachige Homepages Waren bestellen. Ebenso sei die Auszeichnung der Preise nur in US-Dollar ohne Belang, wenn - wie vorliegend - mit Kreditkarte bezahlt würde. Die Verwendung des Emblems verändere auch nicht den Charakter der Streitmarke. Insbesondere trage die Voranstellung von 1 - lediglich technischen Notwendigkeiten Rechnung.
Zudem hat die Bekla...