Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 29.10.2003; Aktenzeichen 21 O 172/01) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG München I - AZ: 21 O 172/01 - vom 29.10.2003 aufgehoben.
II. Die Klage wird abgewiesen.
III. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatzfeststellung in Anspruch.
Die Klägerin ist Inhaberin des Europäischen Patents EP ..., das am 17.6.1997 angemeldet, am 8.9.1999 erteilt wurde und dessen deutscher Teil vom Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer DE ... geführt wird.
Die Erfindung betrifft eine Straßenbaumaschine zum Bearbeiten von Fahrbahnen, zum Beispiel von Straßendecken aus Beton, Asphalt oder dergleichen.
Patentanspruch 1 lautet wie folgt:
Straßenbaumaschine zum Bearbeiten von Fahrbahnen, mit einem selbstfahrenden Fahrwerk bestehend aus einer lenkbaren vorderen Fahrwerkachse (6) mit mindestens einem Stützrad (12) und zwei hinteren Stützrädern (14, 16), mit einem im Bereich der hinteren Stützräder (14, 16) angeordneten Fahrstand (4) für einen Fahrzeugführer auf einem von dem Fahrwerk getragenen Maschinenrahmen (8), mit einer in oder an dem Maschinenrahmen (8) gelagerten Arbeitseinrichtung (20), die auf einer Seite, nämlich auf der sog. Nullseite (24) des Maschinenrahmens (8), in etwa bündig mit diesem abschließt, mit einem Antriebsmotor für die für den Antrieb der Arbeitseinrichtung (20) und den Fahrbetrieb benötigte Antriebsleistung, wobei das auf der Nullseite (24) befindliche hintere Stützrad (16) aus einer über die Nullseite (24) vorstehenden äußeren Endposition (26) in eine eingeschwenkte innere Endposition (28) verschwenkbar ist, in der das Stützrad (16) nicht über die Nullseite (24) übersteht, dadurch gekennzeichnet, dass das schwenkbare Stützrad (16) über ein in einer horizontalen Ebene liegendes mit einer Antriebseinrichtung (34) gekoppeltes Getriebe (30) von der äußeren Endposition (26) unter Beibehaltung der Laufrichtung in die innere parallelverschobene Endposition (28) verschwenkbar ist.
Hinsichtlich der Ansprüche 2 bis 12 wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils dort Seite 9 bis Seite 11 verwiesen. Bezüglich der Merkmalsanalyse, von der beide Parteien ausgehen, wird auf den Tatbestand der angegriffenen Entscheidung Seite 11 bis Seite 13 Bezug genommen.
Ausweislich der Patentschrift liegt der Erfindung die Aufgabe zu Grunde, eine Straßenbaumaschine im Stand der Technik derart weiterzubilden, dass bei einem auf der Nullseite der Maschine verschwenkbaren Stützrad die freie Sicht auf den Arbeitsraum vor der Arbeitseinrichtung bei kantennahem Arbeiten verbessert wird. Zur Lösung dieser Aufgabe dienen die Merkmale des Anspruchs 1. Die Erfindung sieht in vorteilhafter Weise vor, dass das schwenkbare Stützrad über ein in einer horizontalen Ebene liegendes mit einer Antriebseinrichtung gekoppeltes Getriebe von der ersten äußeren Endposition in die innere Endposition verschwenkbar ist. Durch die Horizontallage des Getriebes ist der vertikale Platzbedarf für die Schwenkeinrichtung des Stützrades erheblich reduziert, so dass das Stützrad mit der Schwenkeinrichtung eine bessere Sicht auf den Arbeitsraum vor der Arbeitseinrichtung sowohl im ausgeschwenkten und auch im eingeschwenkten Zustand zulässt. Das schwenkbare Stützrad ist unter Beibehaltung der Laufrichtung verschwenkbar, wobei das Stützrad in die innere parallel verschobene Endposition verschwenkbar ist. Die Beibehaltung der Laufrichtung hat den Vorteil, dass der Antrieb für das Stützrad nicht in seiner Drehrichtung umschaltbar sein muss. Es können beispielsweise im Querschnitt rechteckige oder quadratische Hubsäulen verwendet werden, die hinsichtlich der Richtungsstabilität günstiger sind. Bei Hubsäulen mit rundem Querschnitt entfällt das Verdrehen des Stützrades um 180°. Das Getriebe kann in vorteilhafter Weise in einer unter dem Fahrstand befindlichen Ebene angeordnet werden, so dass eine ungehinderte Beobachtung der Arbeitsfläche vor der Arbeitseinrichtung durch den Fahrzeugführer möglich ist. Die Anordnung des Getriebes ermöglicht auch eine Kabine auf den Fahrstand aufzusetzen, wobei ein direkter Zugang zum Fahrstand von der Seite vorgesehen werden kann.
Bezüglich des Weiteren Inhalts der Patentschrift, insb. dem Stand der Technik wird auf die Patentschrift und auf den Tatbestand der landgerichtlichen Entscheidung auf Seite 13 und 14 Bezug genommen.
Die Beklagte vertreibt Kaltfräsen der Firma B unter den Typenbezeichnungen SF (angegriffene Ausführungsform 1) und SF c (angegriffene Ausführungsform 2). Die Parteien haben Prospekte, Ze...