Entscheidungsstichwort (Thema)

Widerspruch des Darlehensschuldners gegen titulierten Anspruch auf Darlehensrückzahlung im Insolvenzverfahren

 

Normenkette

BGB §§ 134, 138, 138 Abs. 1, §§ 142, 488 Abs. 1 S. 2, § 853; InsO § 184 Abs. 2; HGB §§ 110, 128-129, 171; ZPO § 531 Abs. 2; StGB § 263

 

Verfahrensgang

LG München II (Urteil vom 05.02.2015; Aktenzeichen 4 HKO 3165/13)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten zu 1) und zu 3) bis zu 7) wird mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass

1. festgestellt wird, dass der Widerspruch der Beklagten zu 1) gegen die von der Klägerin im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten zu 1) zur lfd. Nr. 1 der Tabelle angemeldete Forderung in Höhe von EUR 19.326.641,99 in Höhe von EUR 5 Mio. nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 10.08.2013 bis 03.09.2015 unbegründet ist.

2. die Beklagten zu 3) bis 7) als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 1) verurteilt werden, an Herrn Rechtsanwalt Stephan A. als Insolvenzverwalter über das Vermögen der W. O. C. GmbH & Co. KG i.L., B.-straße 16, M., EUR 44.738,03 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit 10.08.2013 zu zahlen.

3. die Beklagten zu 3) und 5) als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 1) verurteilt werden, an Herrn Rechtsanwalt Stephan A. als Insolvenzverwalter über das Vermögen der W. O. C. GmbH & Co. KG i.L., B.-straße 16, M., EUR 447.380,40 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit 10.08.2013 zu zahlen.

4. die Beklagten zu 3) und 6) als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 1) verurteilt werden, an Herrn Rechtsanwalt Stephan A. als Insolvenzverwalter über das Vermögen der W. O. C. GmbH & Co. KG i.L., B.-straße 16, M., EUR 894.760,79 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit 10.08.2013 zu zahlen.

5. die Beklagten zu 3) und 4) als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 1) verurteilt werden, an Herrn Rechtsanwalt Stephan A. als Insolvenzverwalter über das Vermögen der W. O. C. GmbH & Co. KG i.L., B.-straße 16, M., EUR 2.863.234,53 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit 10.08.2013 zu zahlen.

6. der Beklagte zu 3) als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 1) verurteilt wird, an Herrn Rechtsanwalt Stephan A. als Insolvenzverwalter über das Vermögen der W. O. C. GmbH & Co. KG i.L., B.-straße 16, M., EUR 749.886,25 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 10.08.2013 und auf EUR 5.000.000,00 vom 1.7.2012 bis 09.08.2013 zu zahlen.

II. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin verlangte in erster Instanz im Wege der Teilklage von der Beklagten zu 1) die Rückzahlung eines Darlehens. Nachdem über das Vermögen der Beklagten zu 1) am 04.09.2015 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde und die Beklagte zu 1) gemäß § 184 Abs. 2 InsO ihren Widerspruch durch Aufnahme des Rechtsstreits weiterverfolgte, begehrt die Klägerin nunmehr die Feststellung, dass der Widerspruch der Beklagten zu 1) in Höhe von EUR 5 Mio. unbegründet ist. Die Beklagten zu 2) bis 7) nimmt die Klägerin - nunmehr in gewillkürter Prozessstandschaft für den Insolvenzverwalter über das Vermögen der Beklagten zu 1) - als Gesellschafter der Beklagten zu 1) in Anspruch.

Am 14./27.01.1992 schlossen die Rechtsvorgängerin der Klägerin und die damals unter EMC Gesellschaft für Industriebeteiligungen mbH & Co. KG firmierende Beklagte zu 1) einen Darlehensvertrag über DM 128.000.000,00 (Anlage K 2) zur Finanzierung des am 18.12.1991 zwischen der Beklagten zu 1) und der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (im Folgenden: VBG) abgeschlossenen Sale-and-lease-back-Vertrags über das Anwesen in der R.-str. 37 in M.(Anlage B 6). Dieser Darlehensvertrag wurde am 23.08.1992 abgeändert (Anlage K 5). Am 31.01.1992 gewährte die VBG der Klägerin zur Refinanzierung ein Schuldscheindarlehen (Anlage B 15).

Nachdem es zwischen den Beteiligten zu Streitigkeiten gekommen war, schlossen die Parteien im Jahr 2009 einen Vergleich (Anlage K 6/B 34), der im Jahr 2011 geändert wurde (Anlage K 8). Die am 30.03./16.06.2009 geschlossene Vergleichsvereinbarung enthält in Ziffer I Anpassungen der Regelungen des Darlehensvertrages und lautet weiter auszugsweise:

"II. Verzicht auf Inanspruchnahme von Komplementär und Kommanditisten

Die HSH N.-bank wird die Kommanditisten sowie den Komplementär aus ihrer Haftung als Kommanditist bzw. Komplementär nicht in Anspruch nehmen und auch sonst nicht auf eine Inanspruchnahme dieser Gesellschafter hinwirken.

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IV.

Wechselseitiger Verzicht auf Ansprüche

1. Beide Parteien bestätigen, dass der Kreditvertrag in der d...

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